Abhängigkeit sozialrechtlichen Verwertungsschutzes für selbst bewohntes Wohneigentum von der aktuellen Bewohnerzahl verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz

Pressemitteilung Nr. 49/2022 vom 2. Juni 2022

Beschluss vom 28. April 2022
1 BvL 12/20

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage entschieden, dass § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die Vorlage betrifft die im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung anzuwendende Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 SGB II, wonach selbst bewohntes Wohneigentum angemessener Größe einem Bezug von Grundsicherungsleistungen nicht als anrechenbares Vermögen entgegensteht, also in der Sache vor Verwertung geschützt ist. Die angemessene Größe richtet sich dabei nach der aktuellen Bewohnerzahl. Die Regelung berücksichtigt daher nicht, wenn Eltern gegenwärtig gerade deshalb über größeren Wohnraum verfügen, weil sie zuvor noch den Wohnbedarf ihrer mittlerweile ausgezogenen Kinder decken mussten. Dass die Vorschrift für die Frage des Verwertungsschutzes von Wohneigentum nicht nach dessen familiärer Vorgeschichte differenziert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift dient der Realisierung des Bedarfsdeckungsprinzips, wonach im System der Grundsicherung staatliche Leistungen allgemein nachrangig gewährt werden. Das steht zu der Belastung der Betroffenen nicht außer Verhältnis.

Sachverhalt:

Selbst genutztes Wohneigentum ist nach § 12 Abs. 3 SGB II bei der Bedürftigkeitsprüfung bei einem Bezug von Grundsicherungsleistungen geschützt, wenn es eine „angemessene Größe“ hat. Das Bundessozialgericht hat dies in ständiger Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses, differenziert nach der Anzahl der dort lebenden Personen zu bestimmen ist.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens lebte mit ihrem Ehemann in einem von ihnen erbauten und im Eigentum des Ehemannes stehenden Haus mit einer Wohnfläche von 143,69 m². Die Eheleute zogen 1997 mit ihren sechs Kindern dort ein. Das letzte Kind zog im April 2013 aus. Seitdem bewohnten die Eheleute das Haus allein. Das Jobcenter lehnte den Antrag der Klägerin auf zuschussweise Leistungsgewährung ab, weil der Ehemann der Klägerin Eigentümer eines Hauses sei und damit Vermögen besitze, das den für die Klägerin und ihn maßgeblichen Freibetrag übersteige. Das Hausgrundstück sei auch verwertbar, da es mangels angemessener Größe kein Schonvermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II sei. Angemessen seien bei einem Zwei-Personen-Haushalt 90 m².

Das Sozialgericht setzte das sich anschließende Verfahren aus. Nach Auffassung des Sozialgerichts erzeugen § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SGB II in ihrem Zusammenwirken eine die Familie diskriminierende Wirkung, indem sie das Wohneigentum von Eltern in ihrer aktuellen Lebenssituation nur deshalb nicht schützen, weil sie in einer vorangegangenen Lebensphase Kinder betreut hätten, für die sie größeren Wohnraum hätten vorhalten müssen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die vorgelegte Norm ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung untersagt. Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln. Der Gesetzgeber hat bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang das Vermögen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird. Das Bundesverfassungsgericht kann insbesondere nicht prüfen, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.

Danach verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 SGB II allen Betroffenen gleichermaßen die Verwertung von aktuell unangemessen großem Wohneigentum abverlangt, ohne danach zu unterschieden, ob es sich um schon immer in diesem Sinne unangemessen großes Wohneigentum handelt oder ob es früher mit Kindern bewohnt wurde und vor deren Auszug angemessen im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II war. Nicht zu berücksichtigen, ob in dem aktuell zu groß bemessenen Wohneigentum einst Kinder erzogen wurden, für die entsprechend größerer Wohnraum vorgehalten werden musste, entspricht dem allgemeinen System der Grundsicherung, staatliche Leistungen nachrangig zu gewähren. Den gegenwärtigen Bedarf als Bezugspunkt staatlicher Transferleistungen zu wählen, verfolgt einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck; das Grundgesetz verwehrt dem Gesetzgeber nicht, soziale Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können. Für die Frage der angemessenen Größe von Wohnraum auf die aktuelle Bewohnerzahl abzustellen, ist zur Realisierung des Bedarfsdeckungsprinzips auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich und die daraus für Eltern ausgezogener Kinder resultierende Ungleichheit steht zu dem Regelungszweck nicht außer Verhältnis. Denn auch der soziale Rechtsstaat ist darauf angewiesen, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen aktuell Bedürftigkeit vorliegt. Auf der anderen Seite werden den Betroffenen hier nicht Leistungen verwehrt, die sie zur Existenzsicherung benötigten. Denn sie verfügen über Wohneigentum, das sie einsetzen und damit ihren Bedarf selbst sichern können.


8 Kommentare on “Abhängigkeit sozialrechtlichen Verwertungsschutzes für selbst bewohntes Wohneigentum von der aktuellen Bewohnerzahl verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz”

  1. Björn Nickels sagt:

    Ich meine, dass es früher von einem Sozialgericht, welches weiß ich nicht mehr, ein Urteil gab, das besagte, dass wenn die Kinder ausziehen, die Eltern trotzdem noch ALG II mit großem eigenen Haus weiterbeziehen dürfen. Es wurde in dem Urteil Bezug genommen auf Artikel 6 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland „Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz des Staates“, als Anerkennung, dass Frau/Mann Kinder großgezogen haben.

    Aber dieses Urteil ist spätestens jetzt nach der Entscheidung des BVerfG „hinfällig“.

    • Das BVerfG hat lediglich entschieden, § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 SGB II mit dem Grundgesetz – hier Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes – vereinbar ist und damit das Verwertungsverlangen eines Grundsicherungsträgers in diesen Fällen Leistungsberechtigte nicht in ihren Grundrechten verletzt.

      Das bedeutet freilich nicht, dass es einem Grundsicherungsträger oder auch den Fachgerichten verwehrt ist, einfachrechtlich das Tatbestandsmerkmal der „angemessener Größe“ in § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 SGB II anders auszulegen (wobei dies wegen Satz 2 nach Auszug von Kinder nicht ganz einfach sein dürfte). Die Fachgerichte könnten sich bei einer „wohlwollenden Auslegung“ nun aber nur noch schwerlich auf eine „grundrechtskonforme Auslegung“ berufen.

      Abzuwarten bleibt, welche Regelungen im Rahmen des zukünftigen „Bürgergeldes“ getroffen werden.

  2. Björn Nickels sagt:

    Hier das damalige Urteil des SG Aurich, welches jedoch am 12.10.2016 vom BSG, Az.: B 4 AS 4/16, „kassiert“ wurde.

    Zitat rechtsprechung.niedersachsen.de
    (Auszug der erwachsenen Kinder – verfassungskonforme Auslegung)

    Ein selbstgenutztes Hausgrundstück ist angemessen i.S.d. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II, wenn sich die Wohnfläche innerhalb des in § 39 Abs. 1 S. 1 II. WoBauG i.V.m. § 39 Abs. 1 S. 2 und § 82 Abs. 3 S. 1 II. WoBauG genannten Rahmens bewegt.

    Diese Beurteilung bleibt auch dann unverändert, wenn sich die Anzahl der Bewohner durch den späteren Auszug erwachsen gewordener Kinder verringert.

    SG Aurich 15. Kammer, Urteil vom 11.01.2012, S 15 AS 63/10.
    Zitatende!
    Somit gilt das Urteil des SG Aurich nach BSG (2016) und BVerfG (2022) nicht mehr.

    • Dank für den Hinweis BSG, Urteil vom 12.10.2016, B 4 AS 4/16 R. Damit wäre diese Frage wohl auch einfachrechtlich geklärt. Mal sehen, ob das Bürgergeld hier eine andere Regelung enthalten wird.

      • thorstenv sagt:

        Das BSG schreibt zur Verfassungsmäigkeit gar nichts. Die fanden offensichtlich völlig fernliegend, dass es da überhaupt ein Problem geben könnte.

  3. thorstenv sagt:

    Enttäuschend finde ich RdNr 18

    „Strengere Anforderungen an die Rechtfertigung ergeben sich zwar nicht unmittelbar aus dem Familiengrundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG. Dieser garantiert das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 133, 59 ). “

    Das „Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden“ folgt nämlich schon aus den persönlichen Freiheitsrechten der Familienmitglieder. Wenn Leute freiwillig eine Wohngemeinschaft bilden, kann sie der Staat auch nicht auseinanderzwingen. Art 6 Abs 1 sagt aber „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“ Worin besteht denn nun der besondere Schutz, wenn er nicht über das anderweitig sowieso schon grundrechtlich Garantierte hinausgeht?

    Es liegt doch auf der Hand, dass eine Familie mit Kinder im Vergleich zu einem kinderlosen Paar dadurch belastet wird, dass ihr ein Wechsel der Wohnung und damit des Lebensmittelpunkts bei Auszug der Kinder, gegebenenfalls mehrfach bei Auszug eines jeden Kinds, zugemutet wird. Das kinderlose Ehepaar kann sich in Ruhe in einer angemessenen Wohnung niederlassen. Eine tatsächliche Mehrbelastung ist einem besonderen Schutz aber diametral entgegengesetzt. Diese besondere Belastung von Familien ist auszugleichen.

    • Meine Erfahrung aus der Praxis bei Mietwohnungen ist, dass von Familien (etwa mit drei Kindern), in denen die Kinder absehbar in den nächsten Jahren nacheinander ausziehen werden, nicht nach dem Auszug eines jeden Kindes ein Umzug in eine kleiner Wohnung verlangt wird. Das würde nicht nur extreme Unruhe in die Familien bringen, erheblich Umzugskosten verursachen, bei angespannten Wohnungsmärkten ohnehin kaum praktikabel sein und gegebenenfalls längere Schulwege oder Umschulungen der Kinder erforderlich machen, sondern das Recht auf einen zumindest gewissen Schutz der Wohnung als Lebensmittelpunkt gänzlich aushöhlen.

      Eine andere Frage ist, wie zu entscheiden ist, wenn alle Kinder ausgezogen sind. Da sind dann ja nur noch die Eltern in der Wohnung oder dem Haus. Und es wäre zu erklären, warum diese besser gestellt werden sollen als eine (Ehe)Paar ohne Kinder.

      Ich hielte es sozialpolitisch für richtig, Wohneigentum grundsätzlich als Erhaltenswert zu schützen, also in § 12 Abs. 3 Satz 1 Abs. 4 SGB II „von angemessener Größe“ sowie § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II ersatzlos zu streichen. Leider ist Deutschland, anders als seine europäischen Nachbarn, eine Mietergesellschaft (mit der Folge massiver Umverteilung von unten nach oben durch Mietzahlungen). Ganz tief verwurzelt (und von RichterInnen so teilweise in Verhandlungen explizit auch ausgesprochen) ist das Vorverständnis, Wohneigentum habe im Grunde sowieso nur der zu haben, der eigenes Geld verdient. In diesen Kontext passt, dass aus Bundesländern mit höherer Eigentümerquote (Bayern) in der Vergangenheit Initiativen kamen, Wohneigentum unabhängig von seiner Größe dem Verwertungsverlangen von Grundsicherungsträgern zu entziehen (von extremen Ausnahmen abgesehen, die aber in der Praxis bisher aber ohnehin kein Thema waren).

  4. Siehe jetzt aber § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II in der Fassung ab 01.01.2023 (Referentenentwurf):

    „5. ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person, …“

    Klicke, um auf refe-buergergeld-21-07-2022.pdf zuzugreifen


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