Hartz IV: Freibeträge für jeden Monat mit Einkommen

Bundessozialgericht in Kassel

Der Grundfreibetrag von 100 Euro sowie der Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II) sind für jeden Verdienstmonat, in dem Erwerbseinkommen zufließt, abzusetzen.

Geklagt hatte eine Familie, in welcher der Vater ab dem 16.02.2015 eine befristete Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Obwohl die Vergütung nach dem Arbeitsvertrag stets erst zum 15. des Folgemonats fällig war, erhielt der Vater schon im Februar 2015 mehrere Barzahlungen in Höhe von zusammen 355 Euro. Das Jobcenter gewährte auf die 355 € lediglich die Versicherungspauschale von 30 Euro.

Während das Sozialgericht Lübeck entschied, dass von dem Februar-Einkommen die vollen Erwerbstätigenfreibeträge abzusetzen sind, entschied das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht, dass Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag nur im Monat der Fälligkeit des Arbeitsentgelts, also hier im März 2015, abzusetzen seien.

Das Bundessozialgericht hob die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts auf und bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts Lübeck: Auch vom Februar-Einkommen waren die vollen Erwerbstätigenfreibeträge abzusetzen. Dies ergibt sich aus dem der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugrundeliegenden Monatsprinzip, dem auch bezogen auf die Absetzbeträge bei Erwerbstätigkeit strikt Rechnung zu tragen ist. Mit dem Grundfreibetrag werden zudem mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben berücksichtigt (etwa Kosten für Arbeitskleidung, Fahrtkosten), welche im jedem Monat, in dem gearbeitet wird, entstehen, unabhängig davon, wann das Gehalt ausgezahlt wird. Der finanziellen Anreiz zur Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit würde zudem reduziert, wenn die Freibeträge bei Vorauszahlungen auf Arbeitslohn keine Berücksichtigung fänden.

BSG, Urteil vom 29.03.2022, B 4 AS 24/21 R

Erstveröffentlichung in HEMPELS 5/2022

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


One Comment on “Hartz IV: Freibeträge für jeden Monat mit Einkommen”

  1. thorstenv sagt:

    Natürlich ist dem Monatsprinzip strikt Rechnung zu tragen. Außer es gilt etwa das Zuflussprinzip. Dann ist natürlich dem strikt Rechnung zu tragen. Festzustellen, welchem Prinzip strikt Rechnung zu tragen ist, ist auch kein Problem, denn das erfahrt man ja vom BSG irgendwann dann später. Manchmal kann einem schon fast die Behörde leid tun, weil sie offensichtlich auch überfordert ist, im Voraus festzustellen, wie richtig zu handeln wäre.


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