Hartz IV: Auch Geld, das auf ein überzogenes Girokonto fließt, ist anzurechnen

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

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Ein Geldbetrag, der auf ein Bankkonto des Leistungsempfängers überwiesen wird, welches mit einem Dispositionskredit belastet ist, ist trotz Verrechnung mit den Schulden durch die Bank als Einkommen zu berücksichtigen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische LSG in einem aktuellen Eilverfahren und hob damit die anderslautende Entscheidung des SG Kiel auf.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein ALG II-Bezieher eine Abfindung über 2.000 € erhalten, die der Arbeitgeber auf das mit rund 2.400 € im Soll stehende Konto des Leistungsberechtigen überwiesen hatte. Das Jobcenter rechnete die 2.000 € als Einmalzahlung über 6 Monate in Höhe von jeweils einem Sechstel des Betrages auf dessen ALG II-Anspruch an. Rechtswidrig, entschied zunächst das Sozialgericht Kiel, denn die 2.000 € stünden dem Leistungsberechtigten durch die Verrechnung mit seinen Schulden durch die Bank schlicht nicht mehr zur Verfügung. Der ALG II-Empfänger könne auch nicht darauf verwiesen werden, seinen Lebensunterhalt dadurch zu sichern, dass er weiterhin über sein Konto einen Kredit bei seiner Bank in Anspruch nimmt.

Dieser Argumentation folgte das Schleswig-Holsteinische LSG nicht. Entscheidend sei, ob der zugewendete Betrag von 2.000 € durch den Empfänger tatsächlich nutzbar sei. Dies sei vorliegend zu bejahen, denn der Dispositionsrahmen von 2.400 € habe unverändert fortbestanden, so dass dem Leistungsberechtigten der Abfindungsbetrag von 2.000 € tatsächlich zur Deckung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden habe.

SG Kiel, Beschluss vom 27.02.2015, S 28 AS 44/15 ER, aufgehoben durch SH LSG, Beschluss vom 18.03.2015, L 6 AS 38/15 ER; die Rechtsfrage ist unter dem Az. B 14 AS 10/14 R beim BSG anhängig.


13 Kommentare on “Hartz IV: Auch Geld, das auf ein überzogenes Girokonto fließt, ist anzurechnen”

  1. Beitrag von Strippenzieher (Samstag, den 21. März 2015)

    Was mich daran interessiert ist die Frage, nach welchem

    Grenzwert im Sinne des Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG der Richter erkennen konnte, ob ein unzulässiger Verwaltungseingriff in einen grundrechtlichen Verfügungsbereich vorgekommen ist, diesen Betrag auf ein solches Konto noch auszuzahlen.

    Das SG wird sicherlich auch versäumt haben im Sinne von § 17 Abs. 2 GVG die Bank wg. Verstoß einer möglicherweise unzulässigen Einbehaltung entgegen UWG beizuladen.

    Das JC wird vermutlich auch eine entsprechende „Schuldnerberatung“ weder geleistet noch in die Wege geleitet haben.

    [http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=2072796]

    • Der Kredit wurde nicht zurückgeführt, d.h. der Antragsteller in diesem Verfahren konnte tatsächlich über die Abfindung verfügen – wie auch zuvor über sein Gehalt sowie ALG I bzw. II, denn sein Konto war schön länger ganz erheblich überzogen.

      Anders hätte sicherlich auch das SH LSG entschieden, wenn der Überziehungskredit vor Zufluss der Abfindung gekündigt worden und der Antragsteller deswegen tatsächlich nicht mehr an seine Abfindung von 2.000 € gekommen wäre (ähnlich wie bei einer Kontopfändung).

      Tatsächlich übersehen hat das SH LSG m.E. allerdings, dass jedenfalls ein Teil der Abfindung (wohl rund 800 €) zur Schuldtilgung eingesetzt wurde und damit (wohl) wirklich nicht mehr verfügbar war (was das SG allerdings – aus seiner Sicht nachvollziehbar – offen gelassen hatte). In dieser Höhe jedenfalls scheidet m.E. eine Anrechnung aus. Es ist dann allerdings vom Jobcenter sicherlich § 34 SGB II zu prüfen.

      • Für Schuldentilgung ist kein Anteil im RB enthalten, ebenso wenig wie für Teilhabe am Rechtsstaat z.B. durch verlorene oder einfach nur kostenpflichtige notwendige Rechtsmittel. Wer also eine stetige Existenzminiumsunterdeckung (Definition im Bundesgesetz § 115 ZPO i.V:m. RBEG) nicht beklagt, wird dafür auch keine Kompensationsanteile (Abzug von Aufwendungen zur Schuldentilgung) zumindest aus selbst Erwirtschaftetem geltend machen können. Selbst das BVerfG meint, aktuell noch Eilentscheidungen nach § 32 BVerfGG wären nicht erforderlich, wenn die existentielle Grundrechtwahrung durch Kreditlinienausnutzung und diverse physisch überlebte Monate angeblich zu Lasten des Klägers wohl bewiesen ist. Wer überlebt, hat verloren scheint der neue Trend zu sein, obwohl es in 1 BvR 569/05 noch anders formuliert wurde. Auch wenn ich es gut fände, dass Sie im Recht wären, sehe ich das nicht zuletzt wegen fehlender Rechtsgrundlage (§ 31 SGB I) eher nicht. Der Kläger hat nämlich bereits rechtlich über diese Mittel verfügt, als er deren Verwendung zur (privaten) Schuldentilgung und damit seiner Dispositionswertung entsprechend anordnete. Im Bereich einer gewerblichen/selbständigen Unternehmerentscheidung z.B. als Rückstellung/Entnahmeverbot wäre das sicher rechtlich anders zu beurteilen. Der Anspruch auf SGB II im Sinne des § 19 Abs. 1 berechnet sich nun einmal völlig anders als eine „grundrechtliche Sozialhilfe“ aus dem 2. Verfügungssatz also dem § 19 Abs. 3 SGB II, die subsidiär – allerdings ohne Einkommensfreibeträge – Monatsexistenzminima – ggf. darlehnsweise bei schuldhafter „Verschwendung“ – zur Verfügung stellen muss. Wie hoch ist das erforderliche ExMin, das gerade nicht der ALG II Anspruch ist, bei diesem Mandanten und welcher Teil war davon dann nicht mehr tatsächlich gesichert? Dass der Mandant mittels Kreditlinie eine temporäre Substituierung ungedeckter Bedarfe vornimmt, wäre für den (Darlehens-)Rechtsanspruch selbst dann aber wohl unschädlich. Wir können das gerne mal diskutieren. In der Konsequenz könnte das aber bedeuten, dass JC zur Schuldzinsvermeidung in der Bankenbranche zu kostenlosen Umschuldung verpflichtet wären wobei die Tilgung/Zwangsrückführung aus Einkommensfreibeträgen im Rahmen der Pfändungsgrenzen vorzunehmen und verfassungsrechtlich geboten wäre.

        • Man sollte diese Rechtsfrage nicht komplizierter machen als sie ist: Die 2.000 € standen dem Antragsteller als „bereite Mittel“ zur Verfügung. Punkt. Fraglich ist allein: Kann von dem Antragsteller verlangt werden, zur Bedarfsdeckung erneut seinen Dispo-Kredit in Anspruch zu nehmen? Da er dies in der Vergangenheit tat und in der Gegenwärtig tut (und zwar unabhängig von der auf sechs Monate verteilten Anrechnung der Abfindung), lässt sich das gut vertreten. Im Hinblick auf § 16a Nr. 2 SGB II m.E. aber auch die gegenteilige (freilich etwas „theoretischer“) Ansicht.

          Mein Hinweis auf Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG in der Beschwerdeerwiderung bezog sich allein darauf, dass ggf. ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Leistungsberechtigen mit ausgeglichenem Girokonto gegenüber jenen mit überzogenem Girokonto besteht. Deutlicher wird das bei tatsächlicher Nichtverfügbarkeit einer Einmalzahlung bei gepfändetem Konto (SG Stuttgart, Urteil vom 26. Juni 2006, S 3 AS 1088/05) oder nachgewiesener Schuldentilgung (B 14 AS 33/12 R): Auch hier liegt eine Ungleichbehandlung zwischen „wirtschaftlich soliden“ und verschuldetem Leistungsberechtigten vor. Diese Ungleichbehandlung findet ihren rechtfertigenden Grund aber darin, dass ALG II eine existenzsichernde Sozialleistung ist.

          Zum Thema: http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/gepfandetes-einkommen-kann-nur-dann-auf.html

          • Ich bezweifle „bereite Mittel“ durchaus, denn die wären nur bei rechtzeitiger Umleitung auf ein anders nicht überzogenes Konto tatsächlich vorhanden. Disponutzung ist die Schaffung neuer Mittel.

            Ich würde hier eher eine zuvor wohl erfolgte unzulässige Verweigerung von ALG II als Zuschuss bei einer ALG I Sperre ansehen, weil es nicht gerade nicht rechtsmißbräuchlich ist, eine nur unter spezielle Bedingungen gestellte Versicherungsleistung nicht abzurufen, sondern eine ausdrücklich so vom Gesetzgeber vorgegebene Gestaltungsmöglichkeit – hier mag es sogar den Tatbestandsirrtum zum wichtigen Grund geben (Eine Sperrzeit wird dann verhängt, wenn der Arbeitnehmer selbst ohne wichtigen und nachweisbaren Grund sein Beschäftigungsverhältnis beendet oder die Arbeitslosigkeit durch sein Verhalten vorsätzlich herbeiführt.) – wahrzunehmen. Der Kläger hat bei feststehendem Tatbestand nach der persönlichen Abwägung, keine weitere Wahloption, die er pflichtwidrig falsch vorgenommen hätte. Ein vom JC ggf. geltend zu machender Erstattungsanspruch setzt aber unweigerlich sofort auch die vorherige vollständige Erbringung voraus, die hier ja durch die Disponutzung zunächst teilweise substituiert wurde. Die Leistung SGB II ist einmal eine pauschale Belohnung bei Restbedürftigkeit von braven Arbeitsfähigen [§ 19 SGB Abs. 1 Satz 2] und einmal im Rahmen des „best of Prinzips“ noch die grundrechtliche Gewähr nicht gedeckten ExMins aus Art. 1 und 20 GG als „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts“ die definitiv nicht identisch mit dem „ALG II“ aus dem Absatz 1 sind.

            Das BSG hat bereits geklärt, das Gelder von Dritten, die einer Rückzahlpflicht unterliegen (hier also Abhebung im Bereich des Disporahmens) niemals als ein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzusehen sind. Hat das JC zuvor existenzsichernd beraten, dass zukünftige Zuflüsse nicht (mehr) auf das Girokonto geleitet werden dürfen, da sie vorrangig als Einkommen zur eigenen Lebensbedarfssicherung eingesetzt werden müssen?

            Ob hier überhaupt schon rechtlich ein Zufluß an den Kontoinhaber stattgefunden hat wäre auch nachzuprüfen, denn eine Art „Eigentumsvorbehalt“ zukünftiger Einzahlungen/Zugänge steht meist schon in den AGB der Banken und wurden bindend vereinbart. Jede neue Überziehung ist sogesehen wohl auch entsprechend abzugrenzen. (Die FiFo Rechtsprechung zum Pfändungsfreibetrag erklärt, dass zunächst altes Geld verbraucht wird und danach erst neues und dürfte analog bei Schulden gelten)

            Im Falle gewerblicher Kassen gibt es dazu auch was wie z.B. hier: „BGHStE 52, 182, 188:
            „Nach der ständigen Rechtsprec
            hung des Bundesgerichtshofs kann
            der Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB
            bereits dann eingetreten sein, wenn eine
            schadensgleiche Vermögensgefährdung gegeben
            ist. Dies ist dann der Fall, wenn die
            Gefährdung nach wirtschaftlicher Betracht
            ung bereits eine Verschlechterung der
            gegenwärtigen Vermögenslage bedeutet….
            Nach der ständigen Rechtsprechung führt ein
            solches Verhalten nicht zu einem Nachteil im
            Sinne des § 266 StGB, soweit der Betreffende
            jederzeit bereit und fähig ist, einen entsprech
            enden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln
            vollständig auszukehren
            (BGHSt 15, 342; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 56.)“

            Auszug aus: http://tu-dresden.de/die_tu_dresden/fakultaeten/juristische_fakultaet/jfstraf4/folder.2010-12-21.1383414560/266%20StGB%20-%20spezielle%20Fallgruppen_Folie_2.pdf

            Spätestens mit Jobverlust ist eine (mögliche) Schädigung gegenüber der Bank wegen schlechterer Bonität nicht mehr auszuschließen. Von der Schöpfung neuer Gelder spricht man auch hier!

            „Objektive Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung über Bankkonto – lediglich geduldete Kontoüberziehung; BGH, Urteil v. 06.10.2009 – IX ZR 191/05
            „Schöpft der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung und fließen sie infolge seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu, so kommt die Anfechtung dieser mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter ohne Rücksicht darauf in Betracht, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits für die Masse ein pfändbarer Anspruch gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung von Sicherheiten ein entsprechender Rückübertragungsanspruch verloren geht.“

  2. Für interessierte hier noch meine – sehr knappe – Beschwerdeerwiderung:

    In der Sache geht es in diesem Verfahren um zwei Fragen: (1) Ist der Zufluss der Abfindung in Höhe von 2.000,00 € per 15.01.2015 auf ein zu diesem Zeitpunkt mit 2.450,63 € im Soll befindliches Girokonto als „bereites Mittel“ zur Deckung des laufenden Bedarfes einzusetzen, das heißt – auch wenn hierzu die (erneute) Inanspruchnahme des Dispositionskredites erforderlich ist – möglich und zumutbar sowie (2), wenn (1) verneint wird, glaubhaft nachgewiesen, dass aus anderen Gründen, etwa der Schuldtilgung, einen tatsächliche bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit jedenfalls teilweise nicht (mehr) bestand.

    Zu (1)

    Die „Kreditlinie“ des Girokontos des Antragstellers beträgt ausweislich der vorliegenden Kontoauszüge 2.400,00 €, der existenzsicherungsrechtlich relevante Bedarf 979,00 € ohne Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Unter Ausschöpfung seines Dispositionskredites konnte der Antragsteller die durch die Anrechnung der Abfindung auf seinen Grundsicherungsanspruch in Höhe eines Teilbetrages von 333,33 € verursachte Bedarfslücke im Monat Januar 2015 ausgleichen (Anfangssaldo 01.01.2015 1.457,76 €). Der Saldo zum 01.02.2015 betrug 1.999,79 € und zum 01.03.2015 1.880,81 €, so dass auch in diesen Monaten eine Bedarfsdeckung unter weiterer Ausschöpfung des Dispositionskredites möglich war.

    Zu entscheiden ist deswegen, ob – was das SG verneint hat genauso wie das LSG NRW, Urteil vom 23.01.2014, L 7 AS 2169/12 in einem vergleichbaren Fall – es dem Antragsteller auch zumutbar ist, die Bedarfslücke in Höhe von 333,33 € unter neuerlicher Ausschöpfung seiner Kreditlinie zu decken. Die Beschwerdeführerin findet das (wie ein heutige stattgehabtes Telefonat ergab), weil andernfalls Leistungsbezieher, die ein ausgeglichenes Konto haben, gegenüber denjenigen, die sich mit ihrem Konto im Minus befinden, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Absicherung existentieller Bedarfe nicht nur ein guter Grund, sondern sogar ein Gut von Verfassungsrang ist (Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG). Dies rechtfertigt es, nur bedarfsbezogen verwendbare tatsächlich vorhandene Einkommen auf den Grundsicherungsanspruch anzurechnen und etwaige Besserstellungen als Reflexwirkungen in Kauf zu nehmen, zumal § 34 SGB II die leistungsrechtliche Berücksichtigung in bestimmten Umfange ermöglicht.

    Soweit von der Beschwerdeführerin hiergegen eingewandt wird, der Antragsteller hätte die Abfindung zur Deckung seines aktuellen Bedarfes und nicht „zum Ausgleich des Girokontos“ einsetzen können, verkennt sie, dass der Antragsteller gerade keine Möglichkeit hatte, eine Verrechnung der auf sein Girokonto eingehenden Abfindung mit dem ihm eingeräumten Überziehungskredit zu verhindern.

    Die Beschwerdeführerin stört sich weiter daran, dass der Antragsteller seit geraumer Zeit mit überzogenem Dispositionskredit lebt. Warum dieses nach Zufluss der Abfindung nicht mehr möglich sein soll, ist ihr nicht einsichtig. Auf diesen Einwand ist zu entgegnen, dass es gerade für die Beschwerdeführerin eine schwer einzunehmende Position sein sollte, Leistungsberechtigte zur Deckung ihres grundsicherungsrelevanten Bedarfs auf die Aufnahme von Krediten zu verweisen, hat sie doch gerade den gesetzlichen Auftrag, Schuldenprävention zu betreiben, vgl. § 16a Nr. 2 SGB II. Zudem wäre ein Dammbruch zu befürchten, hätte eine solche Argumentation vor Gericht Bestand: Wenn Leistungsberechtigte, die ihren Dispositionskredit ausreizen, auf die neuerliche Inanspruchnahme ihres Kredites verwiesen werden könnten, warum dann nicht auch Leistungsberechtigte, die ihren Dispositionskredit bisher nie genutzt haben? Hier läge dann schnell die Argumentation nahe, dass andere Leistungsberechtigte ihrem Bedarf schließlich auch mit ihrem Überziehungskredit decken.

    Soweit die Beschwerdeführerin – ebenfalls in besagtem Telefonat – darauf hingewiesen hat, dass in diesen Fallkonstellationen – Einmalzahlung wird mit Dispositionskredit bankenseitig verrechnet – schwerlich von einem sozialwidrigem Verhalten im Sinne von § 34 SGB II ausgegangen werden könne, so dass der Einkommenszufluss letztlich gar keine bedarfsmindernde Berücksichtigung finden würde, ist ihr zuzustimmen. Nach hiesiger Rechtsauffassung wäre es Aufgabe des Gesetzgebers, für diese Fallkonstellation eine Regelung zu treffen, wenn dieser die Rechtfolge – Nichtanrechnung von Zuflüssen auf überzogenen Dispositionskrediten bis zur Höhe der Überziehung – als nicht sachgerecht erachten sollte.

    Zu (2)

    Hier ist nur kurz auszuführen, dass nach Auskunft des Antragstellers mit der Abfindung wohl lediglich ein Teil der nachgewiesenen Verbindlichkeiten zurückgezahlt wurde. Vor allem die am
    15.01.2015 abgehobenen 800,00 € wurden zu diesem Zwecke verwandt.

  3. Ingo Bittner sagt:

    Moin!

    Ich hab dazu eine Frage.

    Gilt die Inanspruchnahme des Dispokredits als Einkommen und müsste man dies eigentlich nicht dem JC mitteilen?

    Schönen Sonntag noch
    I. B.

    • Nein, natürlich nicht. Einem Kredit steht ja die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber. Auch der Zufluss aus dem Verkauf eigener Sachen etwa bei Ebay führt nicht zu Einkommen, da vom gleichzeitig ein Sachwert in selber Höhe „abfließt“.

  4. Björn Nickels sagt:

    Dies ist ja „nur“ ein Beschluss des LSG Schleswig im Eilrechtsschutzverfahren, es gibt ja wohl noch „demnächst“ ein Hauptsacheverfahren vor dem LSG Schleswig, oder?

    Bleibt noch abzuwarten, wie das Hauptsacheverfahren beim LSG Schleswig ausgeht.

    Zumal diese Frage ja noch beim BSG anhängig ist …

  5. Die Rechtsauffassung des SH LSG ist heute durch das BSG bestätigt worden:

    3) Die Revisionen der Kläger sind zurückgewiesen worden. Die dem Kläger zu 2, der mit der Kläge-rin zu 1 eine Bedarfsgemeinschaft bildet, am 27.6.2011 zugeflossenen 8000 Euro sind vollstän-dig als Einkommen zu berücksichtigen. Der Umstand, dass dieser Betrag auf ein Girokonto des Klägers eingezahlt wurde, das zu diesem Zeitpunkt mit circa 3000 Euro im Soll war, ändert an diesem Zufluss nichts; die Schuldentilgung war eine Form der Mittelverwendung (vgl schon BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17).

    Dieses zu berücksichtigende einmalige Einkommen von 8000 Euro war nach § 11 Abs 3 Satz 2, 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen. Der pro Monat zu be-rücksichtigende Betrag lag über dem Bedarf der Kläger an Alg II von 968,36 Euro und deckte auch die Beiträge für ihre freiwillige, gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung von 291,28 Euro, so dass die Aufhebung der Leistungsbewilligung durch den Beklagten ab 1.8.2011 rechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Aufzuheben ist die Verurteilung des Beklagten durch das LSG, den Klägern für den Oktober 2011 einen Zuschuss zu zahlen, weil ihre bereiten Mittel zu Monatsanfang in Höhe von circa 1000 Euro ihren Bedarf an Alg II und die Versicherungsbeiträge nicht mit mehr ganz deckten. Denn der Bescheid des Beklagten vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 über die Aufhebung der früher erfolgten Leistungsbewilligung war kein Verwal-tungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft, sondern erschöpfte sich in dieser Aufhebung, so dass die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gegebene Sach- und Rechtslage, nicht aber eine zukünftige Entwicklung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist. Die vom Beklagten erhobene Aufklärungsrüge ist damit nicht mehr entscheidungserheblich.

    SG Duisburg – S 41 AS 3658/11 –
    LSG Nordrhein-Westfalen – L 7 AS 2169/12 –
    Bundessozialgericht – B 14 AS 10/14 R –

  6. Dieter Voss sagt:

    Guten Tag. Mein Harz 4 Geld geht auf das Konto von einer Bekannten.Diese hat Schulden bei ihrer Bank.Wollte heute aber mein Harz4 Geld von der Bank haben!!!Dieses wurde abgelehnt!!!Ist das überhaupt rechtens?Ist das nicht kriminell das die mein Geld, das ich zum Leben brauche,einfach einbehalten?

    • Bank nachweisen, in welcher Höhe das Ihr Geld ist. Wenn die Bank nicht auszahlt, zum örtlich zuständigen Amtsgericht gehen und einen Freigabebeschluss erwirken. Alle Unterlagen mitnehmen: Bekannten mit seinen Kontoauszügen, Personalausweis, ALG II-Bescheid, aus dem sich auch die Zahlung auf das Konto des Freundes ergibt, Schreiben usw. der Bank, dass sie nicht auszahlen will, Unterlagen über die Kontopfändung (wer pfändet etc.).


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