Einspeisevergütung aus einer Photovoltaikanlage ist kein Erwerbseinkommen
Veröffentlicht: 7. Februar 2025 Abgelegt unter: Einkommensanrechnung | Tags: Bürgergeld Photovoltaikanlage Hinterlasse einen KommentarDie Einspeisevergütung aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ist ohne Abzug der Erwerbstätigenfreibeträge auf ALG II / Bürgergeld anzurechnen. Auch die steuerrechtlich im Wege der Abschreibung zu berücksichtigende Abnutzung der Anlage ist grundsicherungsrechtlich keine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe und deswegen von der anzurechnenden Einspeisevergütung nicht vorab abzusetzen. Abzuziehen ist allein die so genannte Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro.
Die Kläger sind Miteigentümer eines Eigenheims und betreiben eine Photovoltaikanlage. Der Netzbetreiber zahlte an den Klägern monatliche eine Einspeisevergütung. Das Finanzamt setzte hierfür Einkünfte aus Gewerbetrieb fest. Das beklagte Jobcenter berücksichtigte die Einspeisevergütung unter Absetzung der Erwerbstätigenfreibeträge, aber ohne Absetzung der Abschreibungen für Abnutzung. Sozialgericht und Landessozialgericht erklärten auch die Absetzung der Erwerbstätigenfreibeträge für rechtswidrig.
Das BSG bestätigte diese Entscheidungen. Denn von der Einspeisevergütung sind keine Erwerbstätigenfreibeträge im Sinne des § 11b Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 SGB II abzusetzen. Erwerbstätig ist nämlich nur jemand, der unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Bestandteil des die Erwerbstätigkeit prägenden
Austauschverhältnisses ist zudem die Fremdnützigkeit der Arbeit, die gegen Entgelt geleistet wird. Die Verwaltung eigenen Vermögens erfolgt demgegenüber nicht fremdnützig, sondern eigennützig. Unerheblich ist insoweit, dass die Finanzverwaltung den Betrieb der Photovoltaikanlage als unternehmerische Tätigkeit eingestuft hat.
(BSG, Urteil vom 28.11.2024, B 4 AS 16/23 R)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 1/2025
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt

