Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei Unterschreitung des sozialrechtlichen Existenzminimums

Die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag aufgrund der „Härtefallregelung“ in § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verletzt die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung  (Art. 3 Absatz 1 GG), wenn die Betroffene nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder diese unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann. 

Geklagt hatte eine alleinerziehende Studentin, die ihren Lebensunterhalt aus Mitteln eines Studienkredits und Wohngeld finanzierte und damit über weniger Einkünfte als eine Bezieherin von ALG II verfügte. Die zuständige Landesrundfunkanstalt hatte ihren Antrag abgelehnt. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht bestätigten die Ablehnungsentscheidung. Zur Begründung führten die Fachgerichte aus, eine Befreiung der Studentin als „Härtefall“ scheide aus, weil bei lediglich geringem Einkommen kein „atypischer Sachverhalt“ vorliege, den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Befreiungstatbestände versehentlich übergangen habe. 

Hierin liegt ein Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG hervorgehenden allgemeinen Gleichheitssatz. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gebietet, dass ein nachweislich den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder sogar noch unterschreitendes Einkommen nicht zur Begleichung von Rundfunkbeiträgen eingesetzt werden muss. Durch die Ablehnung der Befreiung wird die Studentin gegenüber anderen finanziell bedürftigen Personen benachteiligt, denen die Zahlung des Rundfunkbeitrags aus ihren sozialrechtlichen Regelleistungen, die das Existenzminimum schützen sollen, nicht zugemutet wird. Diese Schlechterstellung findet ihre sachliche Rechtfertigung insbesondere auch nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren. 

BVerfG, Beschluss vom 19.01.2022, 1 BvR 1089/18

Erstveröffentlichung in HEMPELS 8/20220

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


„Wahlpflicht“ zwischen Grundsicherung und Wohngeld oder: Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV!

(c) Bernd Kasper / pixelio.de

Mein Berliner Kollege Herr Rechtsanwalt Kai Füsslein weist unter der Überschrift „„Wahlpflicht“ zwischen Grundsicherung und Wohngeld oder: Müssen Armutsrentner noch ärmer werden?“ auf ein interessantes Problem hin: Werden Grundsicherungsbezieher nach dem SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) auf das nach Meinung vieler SGB XII-Grundsicherungsträger vorrangige Wohngeld verwiesen, weil dieses geringfügig höher als Leistungen der Grundsicherung ist, kann es passieren, dass sich die Betroffenen unter dem Strich mit Wohngeld dennoch schlechter stehen als mit Grundsicherungsleistungen, und zwar dann, wenn das Wohngeld weniger als 17,50 € mehr ist, als es die Grundsicherungsleistungen wären. Der Grund: Wohngeldbezieher können sich – anders als Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII – nicht gemäß § 4 Abs. 1 RBStV vom Rundfunkbeitrag befreien lassen – der aktuell bei 17,50 € liegt.

Eine Lösung dieses offensichtlichen Gerechtigkeitsproblems – der Wohngeldbezieher hat durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrages weniger als der Grundsicherungsbezieher, oder, mit anderen Worten: Das Existenzminimum des Wohngeldbeziehers ist nicht mehr sichergestellt – verfolgt mein Berliner Kollege, indem er vor Gericht um Grundsicherungsleistungen für seine Mandanten streitet und – zutreffend – darauf hinweist, dass Wohngeld im Regelungsbereich des SGB XII keine vorrangig zu beantragende Sozialleistung ist.

Es gibt für dieses Problem allerdings auch noch eine andere Lösung. Diese findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), genauer: In § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 RBStV:

„Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. In den Fällen von Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend.“

Der Haken liegt hier allerdings in Folgendem: Obwohl § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 RBStV nur ein Beispiel für einen Härtefall benennt („insbesondere“) – übrigens eines, das aufgrund von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den RBStV Eingang gefunden hat (Beschluss vom 30.11.2011, 1 BvR 665/10 und 1 BvR 3269/08) – behandeln die Landesrundfunkanstalten die Härtefallklausel so, als käme eine Befreiung ausschließlich und nur in diesem (Beispiels-) Fall in Betracht und legen diesen zudem maximal streng aus: Sie verlangen die Vorlage eines „durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid“, der Grundsicherungsleistungen „mit der Begründung versagt“, (…) „dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten“. Dieser Nachweis lässt sich indessen nicht mit dem Wohngeldbescheid führen, sondern nur mit dem (ablehnenden) Grundsicherungsbescheid. Und genau hier liegt das Problem: Die Grundsicherungsämter werden diese fiktive SGB XII-Bedarfsberechnung nur höchst ungern vornehmen (weil die viel Arbeit macht) oder (bei Beziehern von Wohngeld) unter Hinweis auf den Wohngeldbezug schlicht ablehnen.

Allerdings dürfte der Weg über eine Gebührenbefreiung nach der Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 RBStV immer noch der einfachere Weg sein. Es ist zudem auch der finanziell günstigere für Leistungsbezieher, denn bei Wohngeld mit Rundfunkgebührenbefreiung bleibt unter dem Strich mehr als bei den (geringeren) Grundsicherungsleistungen mit Gebührenbefreiung.

Begründung des NDR vom 11.12.2020, mit der ein Rentnerehepaar im Wohngeldbezug (15,- € Wohngeld) heute von der Rundfunkbeitragspflicht befreit wurde:

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Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen verfassungswidrig

Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage auf die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger und eines Unternehmens hin entschieden und die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Er hat den zuständigen Landesgesetzgebern aufgegeben, insofern bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen. Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potentiell – einen Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

Eine Neuregelung durch die Gesetzgeber hat spätestens bis zum 30. Juni 2020 zu erfolgen. Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung Personen, die Ihrer Rundfunkbeitragspflicht bezüglich der Erstwohnung nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend stellen. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils bleiben hingegen unberührt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 59/2018 vom 18. Juli 2018

BVerfG, Urteile vom 18. Juli 2018, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17


Möglichkeit zur drei Jahre zurückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag wird Gesetz

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

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Nach § 4 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) beginnt die Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Diese Regelung führte dazu, dass in ganz erheblichem Umfange bedürftige Bürger zum Rundfunkbeitrag herangezogenen wurden, bei denen eigentlich die Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben, die sich aber in Unkenntnis der Rechtslage oder weil Befreiungsanträge bei den Rundfunkanstalten bzw. dem sog. Beitragsservice (bis 2012 GEZ) angeblich nicht angekommen waren, nicht fristgerecht gestellt wurden.

Inwieweit die Betroffenen einen Antrag auf rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag stellen können bzw. einem Härtefallantrag stattzugeben ist, war und ist umstritten (mehr dazu hier: Zur rückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag).

Mit dem 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sollen die Fristen für eine rückwirkende Befreiung nun auf drei Jahre ab Stellung des Befreiungsantrages ausgedehnt werden. In der Vertragsbegründung heißt es hierzu auf Seiten 18:

Der neue Satz 2 modifiziert den bisherigen Satz 1. Dieser sah vor, dass die Befreiung oder Ermäßigung nur dann mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, eintritt, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Befreiungen und Ermäßigungen können künftig für einen Zeitraum von drei Jahren ab Antragstellung für die Vergangenheit gewährt werden, wenn entsprechende Nachweise für das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestände für diesen Zeitraum vorgelegt werden. Mit der Regelung wird das Verfahren deutlich bürgerfreundlicher ausgestaltet; zugleich werden eine höhere soziale Gerechtigkeit und der Abbau von Bürokratie beim Beitragsservice erreicht.

Diese beabsichtigte Neuregelung ist ausdrücklich zu begrüßen. Sie wird in Zukunft in vielen Fällen verhindern, dass Befreiungsberechtigte entgegen jedem Gerechtigkeitsempfinden zur Beitragszahlung herangezogen und mit Vollstreckungsmaßnahmen bis hin zur Beugehaft überzogen werden. Noch besser wäre es freilich gewesen, eine rückwirkende Beitragsbefreiung bei Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen ganz ohne Ausschlussfristen zu ermöglichen.

Das Inkrafttreten der Änderungen beim Rundfunkbeitrag wurde auf dem 01.01.2017 festgelegt. Damit der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit all seinen Änderungen gültig werden kann, müssen aber noch bis Ende September 2016 alle 16 Land­tage das Vertragswerk verabschiedet haben.

Betroffenen ist zu raten, sich gegenüber den Landesrundfunkanstalten bzw. dem Beitragsservice schon jetzt auf die noch nicht in Kraft getretene Neuregelung zu berufen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Immer mehr Menschen in SH klagen gegen Rundfunkbeitrag

Marlies Schwarzin / pixelio.de

Marlies Schwarzin / pixelio.de

Wie die Schleswig-Holstein Zeitung berichtet, türmen sich am Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht die Akten von Klagen und Anträgen gegen den Rundfunkbeitrag und damit gegen den Norddeutschen Rundfunk (NDR). Ein Drittel aller Verfahren der zuständigen Kammer in Schleswig befasst sich danach mit Klagen von Schleswig-Holsteinern, die den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag nicht mehr zahlen können oder wollen. „Derzeit sind 107 Verfahren anhängig“, sagt nach Angaben von shz.de der Pressesprecher des Gerichts. Allein in diesem Jahr seien bereits 26 Klagen und Anträge in Schleswig eingegangen (2015: 86). Mehr lesen: http://www.shz.de/regionales/schleswig-holstein/nach-gez-gebuehr-immer-mehr-menschen-in-sh-klagen-gegen-rundfunkbeitrag-id12953076.html


Norddeutscher Rundfunk lehnt fristgerecht gestellte Befreiungsanträge ab

Marlies Schwarzin / pixelio.de

Marlies Schwarzin / pixelio.de

Die Probleme mit dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) reißen nicht ab. Gab es in der Vergangenheit bereits Unverständnis darüber, dass der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio Personen zur Beitragszahlung heranzieht, die zum 01.01.2013 aufgrund der neuen Haushaltsabgabe erstmals zur Beitragszahlungen verpflichtet sind, obwohl diese nachweisen konnten, dass bei ihnen seit dem 01.01.2013 die Befreiungsvoraussetzungen – etwa wegen Bezuges von ALG II – vorgelegen haben, werden nun auch fristgerecht für zukünftige Zeiträume gestellte Befreiungsanträge rechtswidrig abgelehnt.

Eine ALG II-Bezieherin aus Kiel hatte am 13.01.2015 mit dem dafür vorgesehenen Formular einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum 01.02.2015 bis 31.07.2015 gestellt. Der Antrag, welchem sie den Befreiungsnachweis des Jobcenters Kiel vom 17.12.2014 beigefügt hatte, wurde vom NDR mit Bescheid vom 27.01.2015 abgelehnt. Zur „Begründung“ heißt es in dem Ablehnungsbescheid:

„Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991 (GVOBl. 1991, S. 619) – zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. – 21.12.2012 (GVOBl. 2011, S 345).“

Einmal abgesehen davon, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist (§ 39 VwVfG) und die Angabe der als maßgeblich erachteten Rechtsgrundlage keinesfalls genügt, Art. 4 des Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland aufgehoben wurde und sich die entscheidenden Befreiungstatbestände seit dem 01.01.2013 in Art. 1 des 15. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, dem „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“, befinden, wäre auch die Angabe der zutreffenden Rechtsvorschrift – § 4 Abs. 4 RBStV – wünschenswert gewesen. Nach dieser Vorschrift gilt:

“Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Die Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids befristet. Ist der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen.”

Danach lagen die Befreiungsvoraussetzungen in diesem Fall eindeutig vor: Der Befreiungsantrag wurde mit Zugang beim Beitragsservice am 20.01.2015 gestellt. Das Erstelldatum des Bescheides war der 17.12.2014, so dass der Befreiungsantrag noch bis zum 17.02.2015 hätte gestellt werden können. Die Antragstellung erfolgte am 20.01.2015 also fristgerecht, eine Befreiung für den Zeitraum 01.02.2015 bis 31.07.2015 hätte ausgesprochen werden müssen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Zur rückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Seit dem 01.01.2013 gibt es in Deutschland den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag. Die Beitragspflicht ist nicht mehr an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes gebunden, sondern an das Bewohnen einer Wohnung: Jeder Wohnungsinhaber muss – unabhängig davon, ob er ein Rundfunkempfangsgerät bereithält sowie von deren Art und Anzahl (zur verfassungsrechtlichen Problematik etwa hier) – einen pauschalen Rundfunkbeitrag von 17,98 € im Monat bezahlen.

Beitragsservice fordert rückwirkend Beiträge nach

In hiesiger Praxis häufen sich seit Mitte 2014 die Anfragen von Beziehern von Leistungen nach dem SGB II, die bisher keine Rundfunkgeräte besessen haben und die nun vom „Beitragsservice“ der öffentlichen Rundfunkanstalten rückwirkend ab 01.01.2013 angemeldet und zur Zahlung der offenen Beiträge aufgefordert werden, die sich mittlerweile auf rund 400 € belaufen.

Was verschwiegen wird: Eine rückwirkende Befreiung ist möglich

Worauf der „Beitragsservice“ der öffentlichen Rundfunkanstalten nicht hinweist: Die Vermutung, dass die angemeldeten Wohnungsinhaber Beitragsschuldner des Beitrages in Höhe von 17,98 € monatlich sind, kann nach § 14 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages  (RBStV) durch Übersendung der „Bescheinigung über den Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“, die jedem ALG II Bescheid als letzte Seite angefügt ist, widerlegt werden. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (ALG II) werden dann rückwirkend ab 01.01.2013 von der Beitragspflicht befreit.

Wer bereits gezahlt hat: Frist 31.12.2014 beachten!

Leistungsberechtigte, die für Zeiträume, in denen eine Befreiung möglich gewesen wäre, bereits den Rundfunkbeitrag bezahlt haben, müssen sich sputen: „Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31.12.2014 geltend gemacht werden.“ (§ 14 Abs. 5 Satz 3 RBStV)

Wichtig: § 14 RBStV gilt nur für die sog. Ersterfassung!

Die Übergangregelungen nach § 14 RBStV gelten nur für die nach dem neuen Beitragsrecht erstmals angemeldeten Beitragsschuldner, vor allem also die bisher mangels Empfangsgeräten nicht angemeldeten Personen (vgl. § 14 Abs. 2 RBStV). Danach ist § 4 Abs. 4 RBStV zu beachten:

„Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Die Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids befristet. Ist der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen.“

Derzeitige Bearbeitungszeiten des Beitragsservices

Wer in diesen Tagen einen Befreiungsantrag beim Beitragsservice stellt, muss sich auf längere Bearbeitungszeiten einstellen. So wurde ein am 22.09.2014 per Telefax gestellter Antrag erst am 28.11.2014 beschieden. In dem Befreiungsbescheid entschuldigt der Beitragsservice für die lange Bearbeitungszeit: „Da wir aktuell sehr viele Anfragen erhalten, kommt es leider zu Verzögerungen.“

Angebliche Ratenzahlungsersuchen über 50 € monatlich

Mehrere Kommentatoren dieses Beitrages haben zwischenzeitlich berichtet, der Beitragsservice habe auf ihre Anträge auf (rückwirkende) Beitragsbefreiung mit der Annahme tatsächlich nie geäußerter Ratenzahlungsersuchen über einen Betrag in Höhe von monatlich 50 € geantwortet (siehe die Kommentare). Offenbar versucht der Beitragsservice, auf diesem Wege tatsächlich nicht berechtigte Beitragsforderungen durchzusetzen. Denn leisten Betroffene Ratenzahlungen, obwohl sie einen Anspruch auf rückwirkende Befreiung haben, gilt nach § 14 Abs. 5 Satz 3 RBStV: „Eine Erstattung bereits geleisteter Rundfunkbeiträge kann vom Beitragsschuldner nur bis zum 31.12.2014 geltend gemacht werden.“ Das heißt mit anderen Worten: Seit dem 01.01.2015 können die ohne rechtliche Verpflichtung gezahlten Raten selbst nach einer nachträglichen Befreiung vom Beitragsservice nicht zurückgefordert werden. Zudem besteht das Risiko, dass Zahlungen vom Beitragsservice als sog. „faktisches Anerkenntnis“ der Beitragspflicht gewertet werden. Betroffene, die sich sicher sind, einen Anspruch auf rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag zu haben, sollten deswegen auf gar keinen Fall auf die dubiosen Ratenzahlungsangebote des Beitragsservices eingehen.

Mehr zum Thema:

Junge Welt vom 03.09.2014: Kein Schuldner per se
Büro der Bürgerbeauftragten, Presseinformation vom 25.11.2014:  Hartz IV: Rückwirkende Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich
Beispiel für einen rückwirkenden Befreiungsbescheid ab 01.01.2013
Möglichkeit zur drei Jahre zurückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag wird Gesetz

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt