Rückzahlung von Mietkautionsdarlehen nach neuer Rechtslage!
Veröffentlicht: 1. Juli 2011 Abgelegt unter: Kosten der Unterkunft, Mietkaution | Tags: § 42a Abs. 2 SGB II, Hartz IV, Rückzahlung von Mietkautionsdarlehen 41 KommentareBezieher von Arbeitslosengeld II haben nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf darlehensweise Übernahme ihrer Mietkaution, soweit sie diese nicht aus eigenen Mitteln an den Vermieter zahlen können. Bisher gab es keine gesetzliche Grundlage für die Rückforderung derartiger Mietkautionsdarlehen. Die Rückforderung erfolgte regelmäßig, indem das Jobcenter mit den Leistungsberechtigten eine Rückzahlungsvereinbarung traf, nach der monatlich ein Teil der Regelleistungen – in der Regel 10 % – zur Darlehensrückforderung einbehalten wurden. Diese Vereinbarung konnte indessen von den Leistungsberechtigten jederzeit aufgekündigt werden. Eine gesetzliche Grundlage für eine Aufrechnung gab es für diese Fälle bisher nicht (vgl. BT-Drucks. 16/4887 vom 29.3.2007; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urt. v. 25.11.2009, L 6 AS 24/09, BSG, Urt. v. 22.3.2012, B 4 AS 26/10 R, Terminbericht Nr. 17/12).
Seit April 2011 besteht für die Rückforderung von Mietkautionsdarlehen im laufenden Leistungsbezug nun eine Anspruchsgrundlage in § 42a Abs. 2 SGB II. Danach gilt:
„Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. (…)“
Diese Regelung verschweigt sich allerdings darüber, ob bei Bedarfsgemeinschaften 10 % der Regelleistungen jedes einzelnen Leistungsberechtigen in der Bedarfsgemeinschaft einzubehalten sind oder nur von bestimmten Personen der Bedarfsgemeinschaft 10 % der Regelleistungen einbehalten werden dürfen.
Beispiel: In einer Bedarfsgemeinschaft leben zwei Eltern mit ihren zwei Kindern. Die Eltern erhalten jeweils Regelleistungen in Höhe von 328 €, die Kinder (zwischen 14 und 17 Jahre alt) jeweils 291 €. Sind von den Regelleistungen der Eltern jeweils 32,80 € und von den Regelleistungen der Kinder 29,10 €, zusammen also 123,80 € monatlich zur Rückführung der Kaution einzubehalten? Vielfach wird dies derzeit von den Jobcentern so praktiziert. |
Die Rechtslage freilich ist eine andere.
(1) Entscheidend ist zunächst, dass die Rückzahlung nur von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft verlangt werden kann, die auch Darlehnsnehmer sind, d.h. mit dem Jobcenter einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben. Darlehensnehmer kann grundsätzlich ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft oder auch eine Personenmehrheit der Bedarfsgemeinschaft – z.B. die Eltern gemeinsam – sein (§ 42a Abs. 1 S. 2 SGB II).
(2) Für die Frage, wer den Darlehensvertrag mit dem Jobcenter abschließen muss, kommt es m.E. darauf an, wer im Verhältnis zum Vermieter zur Kautionszahlung verpflichtet ist. Dies sind diejenigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die den Mietvertrag unterschrieben haben.
Haben im obigen Beispiel beide Eltern den Mietvertrag unterschrieben und sind diese damit (als Gesamtschuldner) verpflichtet, die Mietkaution zu bezahlen, kann das Jobcenter verlangen, dass auch beide Eltern den Darlehensvertrag mit dem Jobcenter abschließen. In der Folge muss das Jobcenter monatlich jeweils 32,80 € – zusammen also 65,60 € – von den Regelleistungen zur Darlehensrückführung einbehalten. Hat demgegenüber nur der Vater den Mietvertrag abgeschlossen, schuldet auch nur dieser die Mietkaution. Das Jobcenter kann deswegen m.E. auch nur mit diesem den Darlehensvertrag abschließen, denn nur bei dem Vater besteht ein entsprechender „Bedarf“, der durch die Gewährung eines Darlehens zu befriedigen ist. Der monatlich Einbehalt darf daher nur 10 % der Regelleistungen des Vaters – mithin also 32,80 € – betragen. |
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7
Ich hatte Ende Dezember 2011 bei der Abgabe meines ALG II-Antrages beim JobCenter Hannover auch ein Darlehn in Höhe von 875€ für die Mietsicherheit (bzw. bei mir Genossenschaftsanteile) beantragt.
Ich hatte den Mitarbeiter vom JobCenter gefragt, ob das Darlehn tilgungsfrei sei. Sei Antwort war (wie üblich), das mir bis zur vollständigen Tilgung 10% vom Regelsatz abgezogen werden. Damit war ich nicht einverstanden.
Da ich die Wohnungsübernahme nicht gefährden wollte, habe ich dem erst einmal zugestimmt, aber schon mit der Vorsatz, das einem Anwalt zur Prüfung zu übergeben.
Nach dem das Geld bei der Vermieter/Genossenschaft gutgeschrieben wurde (Mitte Januar), habe ich ich mir einen Beratungsschein bei Amtsgericht geholt und bin zu einer Fachanwältin für Sozialrecht gegangen, der ich den Fall schon vorher telefonisch erklärt hatte.
Die Anwältin hat für mich einen Widerspruch verfasst und an das JobCenter geschickt.
Für Februar wurden mir die 10% noch abgezogen, aber heute habe ich den Nachricht von der Anwältin bekommen, das das JobCenter dem Widerspruch stattgegeben hat und ich das Darlehn nicht mehr zurückzahlen muss – mir werden keine 10% des Regelsatzes mehr abgezogen.
Ein aktualisierter Leistungsbescheid lag dem Schreiben vom JobCenter gleich mit bei.
Die Anwältin hat sich in dem Widerspruch auf den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30.09.2011 (S 37 AS 24431/11 ER) bezogen.
Ich hoffe es hilft auch Anderen weiter …
Sehr ungewöhnlich. Und auch auf Grundlage des neuen § 42a Abs. 2 SGB II wird nicht aufgerechnet? Da scheinen wohl einige in der Behörde zu schlafen.
Da kein Abzug der Raten mehr statt findet und sich eine neue Situation ergibt, nämlich das Darlehen nicht mehr zurück zahlen zu müssen, kann man doch die Rückforderung der unberechtigt einbehaltenen Tilgungsraten für das Kautionsdarlehen verlangen? Also das, was schon abgezogen wurde, wieder zurück erstattet bekommen, sehe ich das richtig?
Die Frage habe ich nicht recht verstanden. Das Mietkautionsdarlehen ist ohne Rechtsgrundlage einbehalten worden, es wurde Widerspruch erhoben und geklagt, die Raten trotzdem weiter einbehalten, die Klage war erfolgreich und und nun soll das Jobcenter die Darlehensvaluta wieder auskehren? Um sie aufgrund der neue Rechtslage – nun rechtmäßig – wieder einzubehalten? Der Sinn erschließt sich mir nicht.
Ja, aber nur innerhalb eines Jahres ist die Rückforderung möglich NICHT MEHR 2 Jahre!
Welche Rückforderung soll nur innerhalb eines Jahres möglich sein? Vielleicht nennen Sie mal die Norm, auf die Sie sich beziehen.
@hil zu deine ersten Frage hier nochmal im folgenden der Leitsatz des Urteils, das du vermutlich nicht gelesen hast oder ich mich mit meiner ergänzenden Frage nicht gut ausgedrückt hatte:
Gericht: SG Berlin 37. Kammer
Entscheidungsdatum: 30.09.2011
Aktenzeichen: S 37 AS 24431/11 ER
Dokumenttyp: Beschluss
-Zitat:
Die Kürzung des Regelbedarfs um 10 Prozent über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum hinweg setzt den Empfänger eines Kautionsdarlehens, der weder über Zusatzeinkommen noch zukunftsnahe Erwerbschancen verfügt, einer Situation aus, die das Bundesverfassungsgericht (vom 09.02.2010 -1 BvL 1/09-, Rn. 150 = BVerfGE 125, 175-260) bewogen hatte, einen Sonderbedarf als unabdingbare Zusatzleistung zum Regelbedarf vorzusehen (vom Gesetzgeber mit § 21 Abs 6 SGB 2 umgesetzt); es ist daher nicht verfassungsgemäß, die Hilfebedürftige über 20 Monate hinweg auf ein Leistungsniveau zu drücken, das Ansparungen vom oder Ausgleiche im Regelbedarf ausschließt. Eine Sicherung ihres Existenzminimums wäre dann nur mit Regelbedarfs-Darlehen nach § 24 SGB 2 möglich, was den Zustand der Bedarfsunterdeckung auf unabsehbare Zeit verlängerte.
-Zitat Ende-
Quelle:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110018816&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Darlehen darf das Jobcentern nach neuer Rechtslage ohne weiteres abziehen und man hat keine Widerspruchsmöglichkeiten mehr, das ist richtig. Aber: Hier hakte man bei der Dauer der Abzahlung ein.
Die Jobcenter wurden nach neuer Rechtslage zwar gestärkt, das sie Darlehen vom Regelsatz abziehen dürfen, doch im Falle von Mietkautionen die ja in der Regel ziemlich Hoch sind, ist nach diesem Urteil der Abzug im zu langen Zeitraum als unangemessen angesehen wurden. Ich muss sogar knapp 33 Monate zahlen, sehe da also gute Chancen und werde es versuchen.
Doch meine Frage ging dahingehend, wenn einem dann wie in diesem Urteil oder einem erfolgreichen Widerspruch das Darlehen erlassen wird, gilt dies schließlich sicher auf die Gesamtsumme des Darlehens und damit dürfte sich auch das schon abgezogene Geld einschließen und nicht vom Jobcenter einbehalten werden, müsste also dem Empfänger die schon getilgten Raten zurück gezahlt werden, da ja das Darlehen Erlassen. Sonst hätte man vom Rest des Darlehens sprechen müssen.
Anders umschrieben:
Empfänger beantragt 3 Mietkautionen (3x 400,-) beim Jobcenter als Darlehen und bekommt es in Höhe von 1200,- (als Beispiel).
Nun werden 10 % dafür vom Regelsatz als Tilgung einbehalten. 300,- sind als Beispiel schon vom Empfänger an das Jobcenter durch Abzug nach einiger Zeit abgezahlt worden, so das noch 800,00,- EURO offen sind, nun und erfährt der Leistungsempfänger vom Urteil S 37 AS 24431/11 ER und da diese Zahlungen ihm zu schaffen machen, wie jedem Hartz IV Empfänger unterhalb des Existenzminimums, und macht den Widerspruch wegen der zu langen Zahldauer.
Davon ausgehend, er/sie ist erfolgreich, das Darlehen wird ihm erlassen. Das müsste aber den schon getilgten Anteil von 300,00,- EURO mit einschließen und nicht nur die noch offen stehenden 800,- EURO. Denn ab dem Moment eines erfolgreichen Widerspruchs, wäre es ein ungerechtfertigtes Einbehalten dieser 300,00,- EURO nach meiner Rechtsauffassung, man kann ja nicht plötzlich anfangen Gelder zu splitten bezogen auf die Gesamtsumme. Das wollte ich näher wissen, wie es sich damit verhält. Von einem Erlass des Restbetrages oder vielmehr des offenen Betrages war nichts zu lesen. Ein Topf ist ein Topf.
Da ich an meinem Widerspruch derzeit arbeite, wollte ich daher wissen, ob ich diese Rückforderung der schon abgezogenen Raten schriftlich mit einbauen sollte, da ich im Falle des Darlehens-Erlasses, dies natürlich zurück haben möchte. Um Missverständnisse vorzubeugen: Es geht um den Erlass der Raten, die hinterlegte Mietkaution bleibt Eigentum des Jobcenters, spätestens bei Wohnungsaufgabe, würde dieses Darlehen wieder an dieses ausgekehrt werden, es ist nicht verloren. Schon deshalb meine ich, dass schon abgezogene Raten im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs / oder Klage damit zurück zu bekommen, denn der Abtretungsvertrag sichert dem Jobcenter weiterhin die hinterlegte Mietkaution beim Vermieter, weshalb ich auch von einem erfolgreichen Widerspruch ausgehen werde im Zusammenhang mit dem o.g. Urteil.
Ja, das Urteil war mir in der Tat nicht bekannt, wir haben ja so um die 70 Sozialgerichte in Deutschland mit sicher 1.000 oder mehr Kammern. Da wird alles Mögliche und Unmögliche entschieden. Das kann man schlicht nicht alles mitverfolgen. In Schleswig-Holstein gehörte ich nicht zu den Rechtsanwälten, die sich an den „Mietkautions-Klagen“ beteiligt haben. Die meisten meiner Mandanten hatten mit den Rückzahlungen keine Probleme, zumal das Jobcenter i.d.R über die Raten mit sich verhandeln ließ. Und letztlich war das Geld ja nicht weg, sondern beim Vermieter im „Sparstrumpf“ – soweit es bei Auszug keine Probleme gibt.
Zu Ihrer Frage: Sollte ein Gericht die Aufrechnung rechtskräftig erst ab einem bestimmten Zeitpunkt für rechtswidrig/verfassungswidrig erklären, könnten die zuvor rechtmäßig einbehaltenen „Raten“ m.E. nicht zurückgefordert werden. Das halte ich aber nicht für problematisch: Der Kautionsauskehrungsanspruch bei Beendigung des Mietverhältnisses wäre dann in Höhe des Gesamtaufrechnungsbetrages vom Jobcenter an Sie rückabzutreten. Hierauf haben Sie einen Anspruch, denn der Sicherungszweck ist – insoweit – entfallen.
Hallo hil,
das stimmt, kein Mensch kann alle Urteile kennen, das Urteil S 37 AS 24431/11 ER hatte Userin Valerie Wicke (erster Kommentar) daher beigefügt.
Danke für ihre Antwort zu meiner Frage. Hätte ich auch drauf kommen können, da eine Verfassunsgwridigkeit z.Zt. nicht gegeben ist, war der Abzug rechtens auch wenn dem Widerspruch statt gegeben wird, das Jobcenter erhält sein Darlehen auch nicht eher zurück, das leuchtet ein. Vielen Dank hil und ein toller Blog / Website hier mit interessanten Infos.
Danke für die freundlichen Worte. 🙂
hatte gleiches problem und nach kenntnis dann den vertrag gekündigt. sofort wurde abzug eingestellt und auf die frage, was nun mit der geleisteten summe ist, hat man mir gesagt, dass es das nicht wieder gibt – 2008 – habe dann klage eingereicht und im mai 2012 hat das sozialgerich hro entschieden, das amt müßte das gezahlte geld erstatten.
Das Urteil würde mich interessieren. Gern mal mailen oder faxen.
Hallo und sorry,dass ich mich erst jetzt melde, aber hier das Az.: S 8 SO 41/09 beim Sozialgericht Rostock.
Danke sehr .. werde dies bei Facebook teilen, damit auch meine Freunde dort davon erfahren.
Hallo Hr. Hildebrandt,
ich habe die interessanten Kommentare bzgl. Rückzahlung der Mietkautionsdarlehen gelesen.
In meinem Fall möchte das JC ebenfalls 10% (also 32,80 €) aus dem Regelsatz aufrechnen.
Ich habe dem widersprochen, mein Widerspruch wurde kürzlich als unbegründet zurückgewiesen mit der sinngemäßen Begründung, die Aufrechnung sei rechtmäßig erfolgt und sei weder verfassungswidrig noch rechtswidrig.
Ich bin selbständig tätig und erhalte monatlich 183 Euro an Leistungen zzgl. Miete. Das JC hat bei der Berechnung der Leistung meine Ausgaben und Aufwendungen (Versicherung, Steuer für Kfz, welches ich für die Ausübung meiner Selbständigkeit benötige sowie monatliche Unterhaltsleistungen) nachweislich nicht berücksichtigt, so dass ich seit Monaten lediglich 183 Euro erhalte. Bei der Leistungsberechnung geht das JC trotz meiner vor Monaten eingereichten EKS fälschlicherweise von fiktiven Einkommen aus, so dass das JC von einer „Prognose-Entscheidung“ spricht und mir ein zusätzliches monatliches Gewinneinkommen in Höhe von 300 Euro einberechnet, was nicht den Tatsachen entspricht.
Abgesehen davon, dass also der Regelsatz in Höhe von 382,00 Euro, welchen ich aufgrund der falschen Berechnungen der Beklagten nicht einmal erhalte, monatlich ohnehin schon zur Bedarfsdeckung ausgeschöpft wäre, so dass eine 10% Belastung in Höhe von 32,80 Euro aus einem Darlehen nicht darstellbar wäre, ist es hier nach meinem Dafürhalten rechtswidrig, die Mietkaution aus dem Hartz IV Regelsatz abzuziehen.
Ich bitte um Meinungen und Kommentare oder ggf. hilfreiche Urteile.
Vielen Dank!
MfG
Y.C.
[…] […]
Hey ich hatte 2010 ein Kaution´s Darlehen von der ARGE bekommen und dies komplett zurückbezahlt. nun bin ich aus der Wohnung ausgezogen und der Vermieter meint nun ich hätte keine Kaution bezahlt und sondern nur so eine Mietsicherheit. Aus meinen Unterlagen geht klar ein Darlehen hervor. Dieses muss er doch nun dann mir zurück zahlen Richtig?
Wie kann ich nun vorgehen? Ich habe zur Sicherheit die ARGE angeschrieben und um Mitthilfe gebeten.
LG Sophie
Das Jobcenter muss dem Vermieter anzeigen, dass Sie das Mietkautionsdarlehen komplett getilgt haben und den Anspruch auf Auskehrung der Mietkaution bei Beendigung des Mietverhältnisses (den Sie an das Jobcenter abgetreten hatten, als Sie das Mietkautionsdarlehen vom Jobcenter erhalten haben, Sicherungsabtretung) an Sie zurückübertragen. Vor einer Rückübertragung der Mietkautionsauskehrungsanspruches muss der Vermieter die Mietkaution an das Jobcenter zurückzahlen. Wichtig: Nur das Jobcenter kann Ihnen den Anspruch nach § 398 BGB rückabtreten. Als erstes mal mit dem Jobcenter klären, ob das schon geschehen ist. Wenn der Vermieter sich dann weigert, müssen Sie notfalls den Rechtsweg beschreiten. Zur Begriffsklärung: Die Mietsicherheit (Vgl. § 551 BGB) wird umgangssprachlich Mietkaution genannt, siehe etwa http://de.wikipedia.org/wiki/Mietsicherheit Was Ihr Vermieter Ihnen da erklärt hat, ist für mich nicht nachvollziehbar.
[…] […]
Hallo,
Ich beziehe ALG2 , bin Alleinerziehende Mutter von drei Kindern. Das Amt forderte von mir umzuziehen da Nebenkosten zu Hoch waren.
Ich bin dann umgezogen. Das Amt zahlte auch Umzugs und renovierungskosten . Ebenso bekam ich ein Darlehen für Mietkaution die ich monatlich abzahle. Nun habe ich drei Monate nach Umzug meine Kaution von der alten Wohnung ,die ich selbst abgezahlt habe ohne Darlehen zu nehmen, ausgezahlt bekommen. Es war vor Antrag auf Darlehen für Kaution der jetzigen Wohnung nicht bekannt ob ich die Kaution der alten Wohnung wieder bekomme.
Ich ging davon aus das ich diese Kaution behalten darf da ich sie selbst gezahlt hatte, und hab mir damit Möbel gekauft die nötig waren.
Einen Monat später fordert mich das Amt auf das Darlehen sofort komplett auszuzahlen da ich die Kaution der alten Wohnung bekommen habe und dieses Geld für die Kaution der neuen Wohnung benutzen soll.
Das Geld ist aber nun weg.
Was kann ich also tun? Und kann das Amt das Darlehen zurück fordern weil ich eine Auszahlung der alten Kaution erhalten habe ?
Ich wäre für Hilfe sehr dankbar
Es gilt der Darlehensvertrag zwischen Ihnen und dem Jobcenter. Wenn in dem Darlehnsvertrag nicht geregelt ist, dass das Darlehen sofort zur Rückzahlung fällig wird, wenn die Kaution für die alte Wohnung ausgekehrt wurde, müssen Sie lediglich die vereinbarten Raten weiter zahlen.
Hallo Hil,
beziehe ALG2 bin alleinerziehend mit 2 Kinder (4 und 8 Jahre alt).
Habe ein Kautionsdarlehen vom Amt bekommen, was mit 10% monatlich der Regeleistung abgezahlt wird von mir.
Das Amt rechnet aber auch das Geld der beiden Kinder mit an, ist das rechtens? Normal dürfen sie doch nur mein Geld mit 10% als Darlehens Rückzahlung anrechnen oder?
Zudem hat mir das Amt seit Januar die Leistung zu Sicherung der Lebensunterhalt zu 100% gestrichen … Dürfen das Amt auch der beiden Kinder zu 100% einbehalten.
Der Grund ist, dass ich aus der Elternzeit kam und wahrscheinlich ein Restanspruch auf ALG 1 habe.
Ich habe aber noch nicht die Arbeitsbescheinigung meines alten Arbeitgebers erhalten und somit hat das Amt mein ALG 2 auf Weitergewährung abgelehnt.
Wie kann ich jetzt nun dagegen angehen und was ist mit meinen beiden Kindern?
VG
Marie
1) Das Darlehen bekommt der Mieter. Mieter ist, wer im Mietvertrag steht. Deswegen kann auch nur beim Mieter aufgerechnet werde, siehe https://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2015/04/kipping_2013-12-28_-_antwort.pdf Sie müssen also gucken: Stehen nur Sie im Mietvertrag, dürfen von dem Regelsatz der Kinder keine 10 % einbehalten werden.
2) Nein, dass Jobcenter muss in jedem Fall ALG II weiterzahlen, bis die BA ALG I gezahlt hat. Notfalls sofort Eilantrag bei Sozialgericht stellen. Ggf. umgehend anwaltliche Hilfe holen.
Huhu!
ich hab meine jetzige whg zum 31.08. fristgerecht gekündigt.
in meiner neuen whg muss keine kaution hinterlegt werden.
in der jetzigen habe ich 1079 euro kaution hinterlegt in form eines darlehens welches ich monatlich mit 75 euro bei der arge abbezahlt hab.
jetzt sagte meine cousine, ich müsse damit rechnen, dass die arge nach rückerstattung der kaution sagt … super da ist geld zugeflossen, also leb davon!
ich hab ja die hoffnung, dass es evt als vermögen zu behandeln ist und nicht als einkommen.
was ist bitte richtig?
vielen dank
Die ausgekehrte Mietkaution ist Vermögen, denn die Kaution stand auch vorher – also als Ihr Vermieter diese für Sie getrennt von seinem Vermögen (§ 551 Abs. 3 Satz 3 BGB) für Sie angelegt hatte, in Ihrem Vermögen. Es liegt also ein Fall bloßer Vermögensverfügung und kein Einkommenszufluss vor, denn dem Vermögenszufluss in Gestalt der Mietkautionssumme steht ein Vermögensabfluss in gleicher Höhe durch Erlöschen des Mietkautionsauskehrungsanspruches gegen Ihren ehemaligen Vermieter gegenüber.
Ist denn dieses Forum hier noch aktiv?
Ja.
Guten morgen dann habe ich mal eine frage:
Ich habe 2011 ein Antrag auf Erstausttung gestellt
So wie es aussieht wurde mir dieser als Darlehnen gewehrt
Aber ich habe weder was Unterschrieben noch sonst was
Jetzt 2016
Ist es aufgefallen und ich soll dieses Geld zurückzahlen
Gilt da nicht schon das Gesetz der verjährung?
Erstausstattung für was? Die Unterkunft / Wohnungseinrichtung? Die ist als Zuschuss zu gewähren, nicht als Darlehen, siehe § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Zudem gibt es offensichtlich nicht einmal einen Darlehensvertrag als Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung. Auf Verjährungsfragen kommt es m.E. deswegen nicht an. Ggf. Berechtigungsschein (dazu mehr hier: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1876/) besorgen und Anwalt aufsuchen.
Ich bin so froh, dass ich dieses Forum gefunden habe. Ich werde demnächst in eine neue Wohnung einziehen mit meinen Kindern. Bin alleinerziehend, von meinem 3 Kindern ist nur eine in der Bedarfsgemeinschaft. Die anderen sind Arbeitnehmer oder über 25. Mir wurde nun eine Kautionshöhe von 550 € bewilligt, habe leider erst später dies bemerkt. Gibt es eine max. Höhe die bewilligt wird? Wir hatten eigentlich die ganze Summe erwähnt.
Getilgt wird diese mit 10%. Was ich jedoch nicht verstehe ist folgendes: Dem Vermieter wird gesagt, dass die Kaution der Arge zurück zu erstatten ist. Wie läuft das nun ab, wenn wirklich nur 550€ übernommen werden ist dies doch nicht korrekt? Die Kaution beträgt das dreifache. Wenn diese 550 € abgetilgt wurden, erhalte ich doch die Kaution dann vom Vermieter wieder oder? (also diesen anteiligen Betrag).
Sorry für die vielen Fragen. Bin leider total durcheinander.
Danke im voraus.
Das Jobcenter hat offenbar nur Ihren Anteil der Mietkaution übernommen (den Gesamtbetrag haben Sie nicht genannt, insofern kann ich nur spekulierten). Dieser Anteil (550 €) wird durch Aufrechnung getilgt. Ist die Tilgung abgeschlossen, muss das Jobcenter dies dem Vermieter mitteilen (rechtlich erklärt das Jobcenter dem Vermieter, dass er Ihnen den Anspruch auf Auskehrung der Mietkaution in Höhe der 550 € übertragen hat). Ziehen Sie aus der Wohnung aus und hat de Vermieter keine Ansprüche mehr gegen Sie, bekommen Sie die gesamte Mietkaution vom Vermieter ausgezahlt.
Vielen Dank schon einmal für die Antwort. Die tatsächliche Kaution beträgt 1.450 €. Ich bin davon ausgegangen, dass die gesamte Summe übernommen wird. Auf dem Schreiben für den Vermieter wird auch nicht der anteilige Betrag erwähnt sondern die Gesamtsumme was für mich dann widersprüchlich ist.
Meinen Sie nicht?
Nein, meine ich nicht. Der Vermieter entscheidet doch durch irgendwelche Bescheinigungen nicht darüber, wie hoch ein Grundsicherungsanspruch ist. Das ergibt sich immer noch aus dem Gesetz. Im Übrigen: Bitte auf die Rechtschreibung achten. Ich hab´s noch mal korrigiert.
Habe da auch mal ein Frage in Bezug auf Rückforderung:
Habe gestern Post bekommen dass in 2002 eine Kaution in Höhe von 446,34 Euro darlehensweise übernommen wurde.
Nun nach 14 Jahren kommen die daher und fordern von mir 146,34 Euro bis zum 23.09.2016
Auflistung ist wie folgt:
Gewährte Kaution: 446,34
Gezahlte Kaution: 300,00
Vom Vermieter erhaltener Betrag: 146,34
Von Ihnen zu zahlender Betrag: 300,00
Wie kann es sein, da es für mich nach 14 Jahren nicht mehr nachvollziehbar ist was schon einbehalten wurde, dass die nun 146,34 Euro wollen und in der Auflistung 300 steht, aber keinerlei Auflistung was schon getilgt wurde ????
Lässt sich so nichts zu sagen. Ich rate, (anwaltlichen) Rat vor Ort aufzusuchen.
Heike Schaub
Wozu unterschreibt man eine Abtretungserklärung und muss dannoch monatlich abzahlen?
Weil eine Forderungsabtretung (= Abtretungserklärung) lediglich ein Sicherungsmittel für das Kautionsdarlehen ist.
Hallo,
ich habe eine Frage bzw. ein Anliegen: Ich habe ein Darlehen bei unserer Arge beantragt aufgrund von Schulden (Fernwärme bei RWE), dieses wurde mir genehmigt. Wir sind 2 Erwachsene und zwei Kinder im alter von 1 und 3 Jahren. Ich selber bin Vertragspartner bei der RWE aber uns werden dafür 2 mal 36,40€ abgezogen (72,80€). In dem Bescheid steht, dass das Darlehen meiner Partnerin und mir genehmigt wird, sie hat aber eigentlich mit dem Darlehen nix zu tun bzw. sie hat dieses nicht beantragt, auch hat sie mit dem Vertrag bei der RWE nix zu tun. Was kann ich dagegen tun?
Danke schonmal vorab und einen schönen Gruß
M.E. könnte entscheident sein, wer den Darlehensvertrag unterschrieben hat, Sie (dann haben nur Sie ein Darlehen bekommen) oder Sie und Ihre Partnerin (dann haben Sie beide ein Darlehen bekommen, auch wenn das Darlehen, das Ihre Partnerin bekommen hat, dieser m.E. nicht hätte gewährt werden müssen/dürfen, da die Parnerin ja gar keine Versorgungsschulden hat.
Darf das Jobcenter auch diese 10 % Rückzahlung auch von der Miete abziehen?
Wenn – etwa bei Aufstockern – nur noch Leistungen für die Unterkunft erbracht werden, ja. Lediglich die Höhe bestimmt sich nach dem Regelsatz (davon eben 10 %).