Zum Anspruch auf Darlehen bei Stromschulden

Schleswig-Holsteinisches LSG

Nach § 22 Abs. 8 SGB II können die Jobcenter Schulden übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Schulden sollen übernommen werden, wenn andernfalls Wohnungslosigkeit droht.

Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage

Nach der Rechtsprechung führt auch eine Stromsperre zu einer der Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage, weil eine Wohnung ohne Strom nach den heutigen Lebensgewohnheiten nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden kann. Voraussetzung für einen Anspruch auf Schuldenübernahme ist allerdings, dass der Leistungsberechtigte zuvor alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat. Hierzu gehört nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts auch, zunächst die Erfolgsaussichten einer zivilgerichtlichen einstweiligen Verfügung gegen den sperrenden Energieversorger zu prüfen und bei hinreichender Erfolgsaussicht zunächst den Zivilrechtsweg zu beschreiten.

Wer sich zu spät wehrt …

Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, sich der Grundsicherungsträger aber weigert, die Schulden darlehensweise zu übernehmen, kann dieser nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts nicht in einem sozialgerichtlichen Anordnungsverfahren zur Schuldenübernahme verpflichtet werden, wenn der Leistungsberechtigte die Stromsperre bereits über einen längeren Zeitraum hingenommen hat. In diesem Fall fehlt es nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts an der erforderlichen Eilbedürftigkeit, weil der Leistungsberechtigte „bisher offenbar ohne Strom ausgekommen“ ist.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.01.2012, L 3 AS 233/11 B

Bewertung und Tipps für Betroffene

Der Schluss von einer längeren Hinnahme einer Stromsperre darauf, der Rechtsuchende sei „bisher offenbar ohne Strom ausgekommen“, ist abwegig. Entweder führt eine Stromsperre zu einer der Obdachlosigkeit vergleichbaren Notlage oder sie tut es nicht. Wenn sie es aber tut – und auch das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht nimmt dies an -, dann begründet diese gleichermaßen das Vorliegen von Eilbedürftigkeit. Denn Notlagen lassen nicht nach und werden auch nicht erträglicher, indem sie andauern.

Tatsächlich sind die Gründe, eine Stromsperre „hinzunehmen“, vielgestaltig. Häufig wissen sich die Betroffenen schlechterdings lange nicht in der geeigneten Weise zu helfen. Und dies nicht ohne Grund, wie die – nicht ganz einfachen – zivilrechtlichen Erwägungen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts belegen. Auch das Kostenrisiko (zivil- oder sozialgerichtlicher) Klagen hält viele Rechtsuchende – wiederum nicht ohne Grund, wie das vorliegende Beschwerdeverfahren zeigt, in dem die Antragstellerin nun ihre Anwaltskosten zu tragen haben wird – davon ab, um Rechtsschutz nachzusuchen. Dies verkennt das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht.

Betroffenen ist aufgrund der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zu raten, zunächst sorgfältig die Erfolgsaussichten eines Antrages auf eine einstweiligen Verfügung gegen den sperrenden Stromversorger zu prüfen, welcher beim Amtsgericht zu stellen ist. Die Voraussetzungen, unter denen ein Energieversorger zur Versorgungsunterbrechung berechtigt ist, finden sich für die Stromversorgung in § 19 StromGVV, für die Gasversorgung in § 19 GasGVV,  für die Fernwärmeversorgung in § 33 AVBFernwärmeV und für die Wasserversorgung in § 33 AVBWasserV.

Zudem sollte aufgrund der – allerdings verfehlten – Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts eine Stromsperre nicht über einen längeren Zeitraum hingenommen werden, damit sich der Betroffene nicht dem Vorhalt ausgesetzt sieht, offenbar komme er auch ohne Strom in der Wohnung aus.

Rechtsprechung zum Thema

In einem aktuellen Beschluss vom 22.02.2012 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 7 AS 1716/11 B) zum Thema Verweis auf den Zivilrechtsweg deutlich überzeugender ausgeführt:

„Es bedarf unter Berücksichtigung der Dauer und der nicht einzuschätzenden Erfolgsaussicht eines zivilrechtlichen Rechtsstreites der Prüfung, ob die Antragstellerin zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat und inwieweit der Antragsgegner zu einer Beratung und Hilfestellung verpflichtet war (LSG NRW, Beschluss vom 02.04.2008 – L 7 B 251/07 AS ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.; Berlit, a.a.O., Rn.194).

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.

Entgegen der Rechtsauffassung des SG folgt daraus jedoch nicht, dass dieser hinsichtlich rückständiger Energiekosten stets auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen werden darf. Denn nach der Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF 2007, S. 248, 249 f.).

Zudem entbindet eine Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den Grundsicherungsträger nicht von seiner in § 17 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) begründeten Förderungspflicht. Der Verweis auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz bei Unverhältnismäßigkeit drohender Stromsperren (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV) erfordert regelmäßig konsequente Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger (Berlit, a.a.O.). Denn der Grundsicherungsträger muss dafür Sorge tragen, dass dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur ein solches Maß an Mitwirkung abverlangt wird, das objektiv und subjektiv zumutbar ist. Dem entspricht es nicht, einen Leistungsberechtigten, dem es regelmäßig an Erfahrung auf dem Gebiet des zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes fehlt, pauschal und ohne das Angebot von (ggf. auch rechtsanwaltlicher) Beratung und Hilfestellung auf diese besondere Form des gerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen.“

Dank für den Hinweis an Willi 2 auf sozialrechtsexperte.blogspot.de.

Weitere Infos zum Thema:

Dirk Berendes, Zum Anspruch auf Übernahme von Energieschulden nach § 34 Abs. 1 SGB XII und § 22 Abs. 5 SGB II, in: info also 4/2008, S. 151-154.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


7 Kommentare on “Zum Anspruch auf Darlehen bei Stromschulden”

  1. tunichtgut sagt:

    Schön, dass das LSG hier meint, meinem Stromversorgern könnte man vorschreiben, daß sie umsonst zu liefern hätten.
    Was ist die höchstrichterliche BGH Rechtsprechung für kostenlosen Strombezug?
    Warum werden Kunden in sinnlose Klagen getrieben?

    • Die zivilrechtliche Argumentation des LSG ist ja nicht verkehrt. Nur zeigt dieses Verfahren eben, wie schwer es selbst für die – anwaltlich vertretene – Klägerin war, sich effektiv zu wehren. Für mich nicht nachvollziehbar ist aber vor allen Dingen die Argumentation, lang andauernder Schmerz täte weniger weh.

  2. […] Wer sich bei einer Stromsperre nicht rechtzeitig wehrt, dem wird vom Gericht dann auch nicht mehr geholfen. Zumindest das Landessozialgericht Schleswig-Holstein ist der Auffassung, dass sich jmd. der eine Stromsperre zunächst hinnimmt und sich erst nach einiger Zeit mit einem Eilantrag wehrt, offensichtlich daran gewöhnt habe, er also ohne Strom auskommt. Näheres zu diesem abwegigen Urteil bei Helge Hildebrandt. […]

  3. […] AW: Strom wird abgestellt, Weiterbewilligungsbescheid steht aus Zum Anspruch auf Darlehen bei Stromschulden | Sozialberatung Kiel […]

  4. […] Und bitte lies auch hier, wenn du mit deinem Kind wieder zu Hause bist! Zum Anspruch auf Darlehen bei Stromschulden | Sozialberatung Kiel […]


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