Es eilt nicht erst bei einer Räumungsklage

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben in einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter anderem zu prüfen, ob die notwendige Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Wenn Jobcenter Leistungen für die Unterkunft gar nicht oder nicht in der tatsächlichen Höhe gewährten, haben viele Sozial- und Landessozialgerichte in der Vergangenheit die für einen erfolgreichen Eilantrag notwendige Eilbedürftigkeit pauschal davon abhängig gemacht, ob der Vermieter bereits eine Räumungsklage erhoben hatte. Andernfalls drohe keine Wohnungs- oder Obdachlosigkeit, die zu vermeiden der einzige Zweck unterkunftsichernder Leistungen sei.

Diese Rechtsprechung, die in erheblichem Umfange zu Räumungsklagen und folgender Obdachlosigkeit von Leistungsberechtigten geführt hat, hat das BVerfG bereits im Jahr 2017 für mit dem in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unvereinbar erklärt. Relevante Nachteile sind nämlich, so das Bundesverfassungsgericht, nicht nur Wohnungs- oder Obdachlosigkeit. Die Regelung zu den Kosten der Unterkunft in § 22 SGB II soll nicht nur die bloße Obdachlosigkeit verhindern, sondern darüber hinaus auch das Existenzminimum sichern, wozu es gehört, möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben. Daher muss bei der Prüfung des Anordnungsgrundes berücksichtigt werden, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Leistungsberechtigten hätte.

BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017, 1 BvR 1910/12

Erstveröffentlichung in HEMPELS 04/2020

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Altersvorsorgevermögen aus tatsächlich geförderten Riester-Renten ist unpfändbar

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Der unter anderem für Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen.

Dem Insolvenzverwalter steht ein Kündigungsrecht nur zu, wenn der Rentenversicherungsvertrag dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Ob das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben pfändbar ist und damit der Zwangsvollstreckung unterliegt, richtet sich nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG. Da diese Ansprüche kraft gesetzlicher Anordnung nicht übertragbar sind, sind sie auch nicht pfändbar.

§ 851c ZPO ist durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl I 2007, 368) eingeführt worden. Damit hat der Gesetzgeber jedoch keine zusätzlichen Anforderungen an die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Riester-Renten geschaffen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Riester-Vertrag unkündbar ist (§ 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Soweit danach § 851c ZPO für die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Verträgen Anforderungen an die Ausgestaltung der Vertragsbedingungen stellt, die von Riester-Verträgen nicht eingehalten werden müssen, handelt es sich um eine unterschiedliche gesetzgeberische Wertentscheidung. Der Gesetzgeber wollte durch § 851c ZPO den Schutz von Altersvorsorgeansprüchen verbessern. Daher kann dem Gesetz nichts dafür entnommen werden, dass die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Riester-Renten gegenüber der Rechtslage nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG zukünftig erschwert werden sollte.

Allerdings hängt der Pfändungsschutz für das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital davon ab, ob die Altersvorsorgebeiträge tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden sind. Ausreichend für die Unpfändbarkeit ist, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen. Nachdem zwischen den Parteien streitig ist, ob die Schuldnerin einen Zulageantrag gestellt und eine staatliche Zulage erhalten hat, hat der Senat den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen.

BGH, Versäumnisurteil vom 16.11.2017, IX ZR 21/17


Zur Freigabe von Rentennachzahlungen bei Kontopfändung

Wird eine Rentennachzahlung auf einem Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO gutgeschrieben, die über dem pfändungsfreien Betrag liegt (hier 3.949,49 € für rund 19 Monate), kann das zuständige Amtsgericht die Rentennachzahlung durch Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO freigeben, wenn die monatliche Rente (hier rund 287,00 €) innerhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Denn Nachzahlungen sind für den Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen, für den sie geleistet werden (Beschluss AG Kiel vom 19.05.2017 unter Bezugnahme auf Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. Rn. 1042).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt 


Mietschuldenübernahme auch im Wiederholungsfall

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

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Gemäß § 22 Abs. 8 SGB II können Mietschulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer Vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Mietschulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. In Kiel hat die Trägerversammlung beschlossen, dass die Entscheidung über die Gewährung wohnraumsichernder Hilfen nach § 22 Abs. 8 SGB II durch das Amt für Wohnen und Grundsicherung, Abteilung Wohnungs- und Unterkunftssicherung, wahrgenommen werden soll (vgl. § 44b Abs. 4 SGB II, § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II). Beim Jobcenter Kiel gestellte Anträge auf Mietschuldenübernahme werden automatisch an das Amt für Wohnen und Grundsicherung weitergeleitet.

Stadt Kiel: Ablehnung bei wiederholten Mietschulden

In ständiger Verwaltungspraxis lehnt die Stadt Kiel die darlehensweise Übernahme von Mietschulden ab, wenn Antragsteller in der Vergangenheit bereits Mietschulden haben auflaufen lassen und erst recht, wenn deswegen in der Vergangeheit schon einmal wohnungssichernde Hilfen erbracht worden sind. So heißt es zur Begründung in einem Ablehnungsbescheid vom 24.04.2014 etwa:

„Sie befinden sich nicht mehr in einer einmaligen Notlage, sondern haben leider zum wiederholten Male Mietschulden in einer Höhe, die zum Wohnungsverlust führen kann. Zudem haben Sie in der Vergangenheit auch schon wohnungssichernde Hilfen von der Stadt Kiel erhalten. Im August 2004 wurden für Sie Mietrückstände und Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 2.608,98 € zum Erhalt der damaligen Wohnung im (…) als Beihilfe übernommen. Im Mai 2011 erfolgte eine weitere wohnungssichernde Hilfe in Höhe von 792,65 € als Darlehen zum Erhalt der derzeitigen Wohnung im (…).“

Ablehnungspraxis der Stadt Kiel rechtswidrig

In seinen rechtlichen Hinweisen vom 04.06.2014 im Verfahren S 22 SO 9/14 ER hat die 22. Kammer am SG Kiel diese Praxis der Stadt Kiel nun für rechtswidrig erklärt und zur Begründung ausgeführt:

„Entgegen der von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 24.04.2014 vertretenen Auffassung geht die Kammer davon aus, dass ein Anordnungsanspruch gemäß § 86 b Abs. 2 SGG glaubhaft gemacht ist. Führt die Schuldenlage zu drohender Wohnungslosigkeit i.S.v. § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II, verbleibt einem Grundsicherungsträger für die Ausübung seines Ermessens regelmäßig kein Spielraum (BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R, Rn 31 zur Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 5 SGB II). Wirtschaftlich unvernünftiges Handeln, das die drohende Wohnungslosigkeit mitverursacht hat, tritt zurück. Ebenso ist regelmäßig die Tatsache, dass die Mietschulden durch ein Fehlverhalten des Antragsstellers zu 1) entstanden sind, nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R, Rn 31). Nur in atypischen Ausnahmefällen kann die Übernahme der Schulden abgelehnt werden. Ein solcher Ausnahmefall kann in Missbrauchsfällen bei gezielter Herbeiführung der Mietrückstände trotz ausreichendem Einkommen oder bei wiederholten Mietrückständen ohne erkennbaren Selbsthilfewillen angenommen werden (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2013, L 19 AS 1501/13 B – juris). Einen solchen atypischen Ausnahmefall vermag die Kammer nach summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Allein das wiederholte Entstehen von Mietrückständen und die bereits im Jahr 2004 und 2011 erfolgten wohnungssichernden Hilfen begründen noch kein gezieltes Handeln zu Lasten der Antragsgegnerin, das zu einer rechtmäßigen Versagung der existenzsichernden Hilfe fahren würde.“

Hinweise für Betroffene

Aus hiesiger Beratungspraxis sind Fälle bekannt, in denen Anträge von Bürgern dieser Stadt auf wohnungssichernde Hilfen bei wiederholten Mietschulden vom Amt für Wohnen und Grundsicherung mit dem Hinweis, der Antrag würde ohnehin abgelehnt werden, gar nicht erst angenommen worden sind. Diese Praxis ist rechtswidrig. Die Behörde ist verpflichtet, jeden Antrag anzunehmen, zu prüfen und zu bescheiden. Betroffene sollten daher auf einen schriftlichen Bescheid bestehen. Aufgrund der regelmäßig bestehenden erhöhten Eilbedürftigkeit wird der Stadt in vielen Fällen eine Prüfungsfrist von einigen wenigen Tagen zu setzen sein. Wird der Antrag auf darlehensweise Schuldenübernahme unter Hinweis auf eine wiederholte Antragstellung abgelehnt, ist Betroffenen die Inanspruchnahme sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes anzuraten, da eine Ablehnung mit dieser Begründung vor Gericht keinen Bestand haben wird.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Krankenkassen erlassen Beitragsschulden – Antragsfrist 31.12.2013!

Gerd Altmann / pixelio.de

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Das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ trat am 1. August 2013 in Kraft. Durch das Gesetz werden Versicherten in bestimmten Fällen die Beitragsschulden erlassen. In der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Säumniszuschläge von 5 Prozent auf 1 Prozent reduziert. In der privaten Krankenversicherung wird ein Notlagentarif für säumige Beitragszahler eingeführt. Den Rest des Beitrags lesen »


Wann das Jobcenter Mietschulden übernimmt

Schleswig-Holsteinisches LSG

Grundsätzlich steht die darlehensweise Übernahme von Mietschulden eines Hartz-IV-Beziehers im Ermessen der Behörde. Nach § 22 Abs. 8 SGB II können solche Schulden übernommen werden, sofern dies zum Erhalt seiner Wohnung oder einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Mietschulden sollen dann übernommen werden, wenn andernfalls Obdachlosigkeit droht. In einer aktuellen Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht dargelegt, welche Umstände für und welche gegen eine Mietschuldenübernahme sprechen.

So spielt die Höhe des Mietrückstandes eine Rolle: Geringere Rückstände müssen eher übernommen werden als sehr hohe Mietschulden. Auch bei älteren oder behinderten Menschen ist über eine Schuldenübernahme eher großzügig zu entscheiden. Ein wichtiger Gesichtspunkt ist auch, ob der Hilfesuchende erstmalig oder wiederholt Mietrückstände hat auflaufen lassen sowie, ob er sich ernsthaft selbst bemüht hat, die Notsituation abzuwenden und die Rückstände auszugleichen, etwa über eine Ratenzahlungsabmachung mit dem Vermieter. Eine Mietschuldenübernahme scheidet dagegen in der Regel aus, wenn der Hilfesuchende die Mietzahlungen bewusst nicht geleistet und er darauf vertraut oder sogar spekuliert hat, das Jobcenter werde die Mietrückstände schon übernehmen. Wenn Mietschulden dadurch entstanden sind, dass der Hilfebedürftige seine Leistungen für die Unterkunft nicht an seinen Vermieter weitergeleitet sondern zweckwidrig für andere Dinge ausgegeben hat, so kommt eine Schuldenübernahme nur dann in Betracht, wenn sich der Hilfesuchende nachweislich auch um die Anmietung einer anderen Wohnung bemüht hat.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.03.2012, L 3 AS 28/12 B

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Zum Anspruch auf Darlehen bei Stromschulden

Schleswig-Holsteinisches LSG

Nach § 22 Abs. 8 SGB II können die Jobcenter Schulden übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Schulden sollen übernommen werden, wenn andernfalls Wohnungslosigkeit droht.

Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage

Nach der Rechtsprechung führt auch eine Stromsperre zu einer der Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage, weil eine Wohnung ohne Strom nach den heutigen Lebensgewohnheiten nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden kann. Voraussetzung für einen Anspruch auf Schuldenübernahme ist allerdings, dass der Leistungsberechtigte zuvor alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat. Hierzu gehört nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts auch, zunächst die Erfolgsaussichten einer zivilgerichtlichen einstweiligen Verfügung gegen den sperrenden Energieversorger zu prüfen und bei hinreichender Erfolgsaussicht zunächst den Zivilrechtsweg zu beschreiten.

Wer sich zu spät wehrt …

Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, sich der Grundsicherungsträger aber weigert, die Schulden darlehensweise zu übernehmen, kann dieser nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts nicht in einem sozialgerichtlichen Anordnungsverfahren zur Schuldenübernahme verpflichtet werden, wenn der Leistungsberechtigte die Stromsperre bereits über einen längeren Zeitraum hingenommen hat. In diesem Fall fehlt es nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts an der erforderlichen Eilbedürftigkeit, weil der Leistungsberechtigte „bisher offenbar ohne Strom ausgekommen“ ist.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.01.2012, L 3 AS 233/11 B

Bewertung und Tipps für Betroffene

Der Schluss von einer längeren Hinnahme einer Stromsperre darauf, der Rechtsuchende sei „bisher offenbar ohne Strom ausgekommen“, ist abwegig. Entweder führt eine Stromsperre zu einer der Obdachlosigkeit vergleichbaren Notlage oder sie tut es nicht. Wenn sie es aber tut – und auch das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht nimmt dies an -, dann begründet diese gleichermaßen das Vorliegen von Eilbedürftigkeit. Denn Notlagen lassen nicht nach und werden auch nicht erträglicher, indem sie andauern.

Tatsächlich sind die Gründe, eine Stromsperre „hinzunehmen“, vielgestaltig. Häufig wissen sich die Betroffenen schlechterdings lange nicht in der geeigneten Weise zu helfen. Und dies nicht ohne Grund, wie die – nicht ganz einfachen – zivilrechtlichen Erwägungen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts belegen. Auch das Kostenrisiko (zivil- oder sozialgerichtlicher) Klagen hält viele Rechtsuchende – wiederum nicht ohne Grund, wie das vorliegende Beschwerdeverfahren zeigt, in dem die Antragstellerin nun ihre Anwaltskosten zu tragen haben wird – davon ab, um Rechtsschutz nachzusuchen. Dies verkennt das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht.

Betroffenen ist aufgrund der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zu raten, zunächst sorgfältig die Erfolgsaussichten eines Antrages auf eine einstweiligen Verfügung gegen den sperrenden Stromversorger zu prüfen, welcher beim Amtsgericht zu stellen ist. Die Voraussetzungen, unter denen ein Energieversorger zur Versorgungsunterbrechung berechtigt ist, finden sich für die Stromversorgung in § 19 StromGVV, für die Gasversorgung in § 19 GasGVV,  für die Fernwärmeversorgung in § 33 AVBFernwärmeV und für die Wasserversorgung in § 33 AVBWasserV.

Zudem sollte aufgrund der – allerdings verfehlten – Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts eine Stromsperre nicht über einen längeren Zeitraum hingenommen werden, damit sich der Betroffene nicht dem Vorhalt ausgesetzt sieht, offenbar komme er auch ohne Strom in der Wohnung aus.

Rechtsprechung zum Thema

In einem aktuellen Beschluss vom 22.02.2012 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 7 AS 1716/11 B) zum Thema Verweis auf den Zivilrechtsweg deutlich überzeugender ausgeführt:

„Es bedarf unter Berücksichtigung der Dauer und der nicht einzuschätzenden Erfolgsaussicht eines zivilrechtlichen Rechtsstreites der Prüfung, ob die Antragstellerin zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat und inwieweit der Antragsgegner zu einer Beratung und Hilfestellung verpflichtet war (LSG NRW, Beschluss vom 02.04.2008 – L 7 B 251/07 AS ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.; Berlit, a.a.O., Rn.194).

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.

Entgegen der Rechtsauffassung des SG folgt daraus jedoch nicht, dass dieser hinsichtlich rückständiger Energiekosten stets auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen werden darf. Denn nach der Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF 2007, S. 248, 249 f.).

Zudem entbindet eine Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den Grundsicherungsträger nicht von seiner in § 17 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) begründeten Förderungspflicht. Der Verweis auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz bei Unverhältnismäßigkeit drohender Stromsperren (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV) erfordert regelmäßig konsequente Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger (Berlit, a.a.O.). Denn der Grundsicherungsträger muss dafür Sorge tragen, dass dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur ein solches Maß an Mitwirkung abverlangt wird, das objektiv und subjektiv zumutbar ist. Dem entspricht es nicht, einen Leistungsberechtigten, dem es regelmäßig an Erfahrung auf dem Gebiet des zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes fehlt, pauschal und ohne das Angebot von (ggf. auch rechtsanwaltlicher) Beratung und Hilfestellung auf diese besondere Form des gerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen.“

Dank für den Hinweis an Willi 2 auf sozialrechtsexperte.blogspot.de.

Weitere Infos zum Thema:

Dirk Berendes, Zum Anspruch auf Übernahme von Energieschulden nach § 34 Abs. 1 SGB XII und § 22 Abs. 5 SGB II, in: info also 4/2008, S. 151-154.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Keine Zusatzgebühr für Pfändungsschutzkonto

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Wenn eine Bank ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt, darf sie dafür keine zusätzlichen Gebühren von ihren Kunden verlangen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Nach Auffassung des Gerichts benachteiligen entsprechende Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kunden unangemessen und sind daher nichtig (Urteil vom 28.3.2012 – Az.: 19 U 238/11).

Das OLG gab mit dem grundlegenden Urteil der Klage einer Verbraucherschutzorganisation statt. Sie hatte sich dagegen gewandt, dass eine Bank für ein Pfändungsschutzkonto eine höhere Gebühr verlangte als für ein gewöhnliches Girokonto.

Seit Juli 2010 kann jeder Kunde verlangen, dass seine Bank das Girokonto als sogenanntes Pfändungsschutzkonto führt. Damit hat der Kunde automatisch einen Pfändungsschutz von knapp 1029 Euro: Bei einer nicht mehr zu stemmenden Verschuldung kann nur der darüber hinausgehende Betrag gepfändet werden.

Nach Schätzung von Experten gibt es in Deutschland inzwischen bereits etwa 500 000 dieser Pfändungsschutzkonten. Die Bank hatte argumentiert, dieses Konto führe zu einem höheren Verwaltungsaufwand, den sie dem Kunden in Rechnung stellen dürfe.

Während das Landgericht Frankfurt sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen hatte, gab das OLG den Verbraucherschützern Recht. Die Bank erfülle mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos eine gesetzliche Pflicht, argumentierten die OLG-Richter. Daher dürfe sie für eine solche Leistung keine zusätzlichen Gebühren verlangen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Pressemitteilung zum Urteil vom 28.03.2012, Az.: 19 U 238/11

Das Urteil im Volltext findet sich hier bzw. hier.

Aus dem Gesetzgebungsverfahren

Dass P-Konten zu den allgemein üblichen Kontoführungspreisen anzubieten sind und die Führung nicht mit gesonderten Entgelten verbunden werden darf, hat der Gesetzgeber bereits in seiner Beschlussempfehlung und seinem Bericht vom 22. April 2009 (Bundestags-Drucksache 16/12714, S. 17) deutlich zum Ausdruck gebracht:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein besonderes Entgelt gefordert wird, unwirksam (BGHZ 141, 380). Ein Sonderentgelt für die Umstellung nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO-E ist mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Auch für die Führung des Pfändungsschutzkontos darf die Preisgestaltung der Banken jedenfalls das für ein allgemeines Gehaltskonto Übliche nicht übersteigen. Der Ausschuss geht davon aus, dass die Kreditwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten wird, den Zugang ihrer Kunden zu Pfändungsschutzkonten nicht zu erschweren, zumal sie von den erheblichen Verbesserungen bei der Abwicklung von Pfändungen profitiert.“

Die instanzgerichtliche und obergerichtliche Rechtsprechung bestätigen diese Rechtsauffassung. Sie geht – wie der Gesetzgeber – durchgehend davon aus, dass die Erhebung eines gesonderten Kontoführungsentgelts durch Kreditinstitute nicht zulässig ist.

Nachtrag 5. Juli 2012: Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG

Mit seinem Urteil vom 26.06.2012 hat das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht zum Aktenzeichen 2 U 10/11 entschieden, dass eine Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Zusatzgebühren für die Umwandlung eines allgemeinen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) erheben darf. Mit den Urteil gab der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts einer entsprechenden Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbänden gegen eine Direktbank mit Sitz in Schleswig-Holstein statt. Die Pressemitteilung des Gerichts findet sich auf der Website des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts und ist von mir auch noch einmal als Kommentar auf dieser Seite hinterlegt.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Wegfall des Kontopfändungsschutzes ab 01.01.2012!

Zum 01.01.2012 wird der alte Kontenpfändungsschutz, der bisher noch parallel zum neuen Kontenpfändungsschutz auf dem P-Konto bestand, ersatzlos wegfallen. Es wird dann nur noch einen Pfändungschutz für gepfändete Konten geben, die zu diesem Zeitpunkt in ein P-Konto umgewandelt worden sind. Die Stellung eines Pfändungsschutzantrages nach § 850l ZPO (= § 850k a.F. ZPO) beim zuständigen Amtsgericht ist für alle anderen Konten dann nicht mehr möglich.

Wegfall der 14-Tage Schutzfrist nach § 55 SGB I

Gravierende Änderungen ergeben sich auch für Bezieher von Sozialleistungen: Sowohl der bisherige 14-tägige Pfändungsschutz nach § 55 SGB I als auch das Verrechnungsverbot von Sozialleistungen bei überzogenen Girokonto fallen weg bzw. werden erheblich eingeschränkt. Weiterhin werden Altpfändungen durch den Wegfall bestehender Freigabebeschlüsse gemäß § 850l ZPO (= § 850k a.F. ZPO) wieder in vollem Umfang aufleben, wenn nicht entsprechende Umwandlungen in P-Konten erfolgt sind.

Gepfändete Konten bis spätestens Dezember 2011 in P-Konten umwandeln

Alle Schuldner mit gepfändeten Konten, die ihr Konto noch nicht in ein P-Konto umgewandelt haben, sollten daher unbedingt spätestens im Dezember 2011 handeln und ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln.

Mehr Infos zu diesem Thema gibt es im Forum Schuldnerberatung.

Infos und Materialien – u.a. Musterbescheinigungen für die Banken – finden sich hier:

http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/schuldnerberatung/rubriken/arbeitshilfen/2011/arbeitshilfen-p-konto.html

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7