Kieler Mietobergrenzen: Nichtzulassungsbeschwerden verworfen

(c) GesaD / pixelio.de

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Meine Kollegin Sabine Vollrath hat bereits am 22.04.2015 in ihrem Blog darüber berichtet, dass zwei weitere Beschwerden gegen die Nichtzulassung von Revisionen gegen Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts, welche die Berechnung der Kieler Mietobergrenzen zum Gegenstand hatten, vom BSG als unzulässig verworfen worden sind. Die Nichtzulassungsbeschwerden, von denen mir eine vorliegt, waren meines Erachtens gut begründet. Ein Revisionsverfahren hätte zur Klärung wichtiger noch offener Fragen wie etwa jener, ob tatsächlich Wohnungsgrößen von 25 bis 45 Quadratmetern bei der Berechnung der Kieler Mietobergrenzen unberücksichtigt bleiben dürfen, beitragen können. Unabhängig davon, dass nach hiesiger Einschätzung zu den aktuellen Mietobergrenzen nach der Berechnungsformel des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in Kiel derzeit Wohnraum anzumieten ist, erscheint zweifelhaft, ob die systematisch betriebene Praxis der Nichtzulassung von Revisionen zu dieser Thematik dauerhaft zu einer Rechtsbefriedigung wird führen können.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


One Comment on “Kieler Mietobergrenzen: Nichtzulassungsbeschwerden verworfen”

  1. Björn Nickels sagt:

    Dass die 2 Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Urteile des LSG Schleswig vom BSG verworfen wurden, macht mich traurig.

    Ich zitiere einen Satz von deinem (Helge Hildebrandt) Artikel:

    „Ein Revisionsverfahren hätte zur Klärung wichtiger noch offener Fragen wie etwa jener, ob tatsächlich Wohnungsgrößen von 25 bis 45 Quadratmetern bei der Berechnung der Kieler Mietobergrenzen unberücksichtigt bleiben dürfen, beitragen können.“

    Zitatende!

    Dass diese Wohnungsgrößen von 25 – 45 Quadratmetern unberücksichtigt bleiben dürfen, ist doch schlicht ein Skandal. Ich kenne eine „Batterie“ von Freunden und Bekannten in Kiel (egal ob finanziell unabhängig oder hilfebedürftig/leistungsberechtigt), die in solchen Wohnungen leben.

    Das „Gewurschtel“ inkl. der Urteile des BSG mit Kosten der Unterkunft wird dann wohl irgendwie weitergehen mit Unruhe wie gehabt für alle Beteiligten, inkl. der RichterInnen.

    ————————–

    Meine Hoffnung ist und gestatte bitte, lieber Helge, dass ich hier etwas von http://www.tacheles-sozialhilfe.de zitiere, es bleibt auch bei diesem einen Zitat von „Tacheles“, dass das BVerfG nach den 2 Beschlüssen des Sozialgerichts (SG) Mainz Klarheit schaffen wird:

    ————————-

    Zitat bzgl. des 1 Beschlusses des SG Mainz, Vorlagenbeschluss an´s BVerfG:

    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1769/

    Thomé Newsletter 01/2015 vom 05.01.2015

    3. Vorlagebeschluss des SG Mainz zu den KdU beim BVerfG
    =================================================
    Das SG Mainz hat mit Beschluss vom 12.12.2014 (Az. S 3 AS 130/14) ein Verfahren ausgesetzt, das die Übernahme von Aufwendungen für die Unterkunft im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II betrifft. Das Gericht hält § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (Art. 100 GG). Während eine Verfassungsbeschwerde auch durch einen Nichtannahmebeschluss zurückgewiesen werden kann, den das BVerfG nicht begründen muss, wird es über den Vorlagebeschluss in der Sache und mit einer schriftlichen Begründung entscheiden. Damit ist jetzt eine Entscheidung des BVerfG zu der Frage zu erwarten, ob die Regelung der § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II („soweit diese angemessen sind“) vor dem Hintergrund des Karlsruher Hartz-IV-Urteils vom 9.2.2010 noch als mit der Verfassung vereinbar gelten kann.

    Zitatende!


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