Hartz IV: Kein Anspruch auf Auswechselung der Integrationsfachkraft
Veröffentlicht: 1. Mai 2015 Abgelegt unter: Sonstiges 8 KommentareImmer wieder treten Mandanten im ALG II-Bezug mit der Frage an mich heran, ob ein Wechsel ihrer Integrationsfachkraft (IFK) möglich ist oder ob sie möglicherweise sogar einen Anspruch auf eine andere IFK haben. Zweifelsohne wäre es für das angestrebte Vertrauensverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und seiner IFK förderlich, wenn der Leistungsberechtigte Einfluss auf die Auswahl und bei einer Störung des Vertrauensverhältnisses gegebenenfalls auch die Abberufung seiner IFK nehmen könnte. Entgegen den weitreichenden Erwartungen des Gesetzgebers an die Zuordnung nur eines persönlichen Ansprechpartners zur Sicherstellung eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Erwerbsfähigen und seiner IFK sowie einer kompetenten und effizienten Betreuung hat der Gesetzgeber allerdings auf jegliche verfahrensrechtliche Umsetzung seines Betreuungskonzeptes verzichtet. Folgerichtig hat das BSG schon früh das Recht des Leistungsberechtigten auf die Benennung eines „unbefangenen und qualifizierten persönlichen Ansprechpartners“ verneint. Aus meiner anwaltlichen Praxis kann ich allerdings berichten, dass die Jobcenter im Einzelfall aus begründetem Anlass regelmäßig über einen Austausch der IFK mit sich reden lassen.
BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 13/09 R
Erstveröffentlichung in HEMPELS 04/2015
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Tut mir leid, aber hier muss ich ausnahmsweise einmal widersprechen. Das Urteil des BSG aus dem Jahr 2009 hat einen Haken. Es hat den Anspruch auf Feststellung abgewiesen, ohne geprüft zu haben, ob der Verwaltungsakt unter Beteiligung des befangenen Mitarbeiters offensichtlich die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat. Das konnte das Gericht tun, weil die Beklagte ihre Sanktionen nicht umgesetzt hatte, und der Kläger daraufhin seine Klage diesbezüglich zurück nahm. Sie waren nicht mehr Gegenstand gerichtlicher Überprüfung. Aufgrund dieses Sachverhalts war durchaus Raum für eine Überprüfung, ob eine nach § 42 SGB X vorliegende Sachbeeinflussung vorlag, die die Behörde, im Nachhinein zumindest in der Praxis korrigiert hatte, in dem sie die Sanktionen nicht vollzog, ohne aber die Bescheide zurückzunehmen, die weiterhin als unangefochten im Raum standen. Das BSG-Urteil ist in diesem Rahmen eine Konzessionsentscheidung und ein schlechtes Beispiel für eine mögliche Anspruchsgrundlage des Rechts auf ein faires Verfahren und einen fairen Sachbearbeiter.
Kann ich nicht ganz nachvollziehen. Das Urteil ist in dem von mir angesprochenen Punkt – kein Anspruch auf Wechsel einer IFK – doch ganz eindeutig (Rn. 25 ff):
“ 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, ihm einen unbefangenen und qualifizierten persönlichen Ansprechpartner zu benennen.
Aus § 14 Satz 2 SGB II lässt sich kein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers ableiten. Während die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II selbst bzw die Verhandlungen über diese auch den Anspruch des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf Eingliederungsleistungen berühren, mangelt es bei der Vorschrift des § 14 Satz 2 SGB II bereits an dieser Beziehung zu einem weitergehenden Rechtsanspruch des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. § 14 Satz 2 SGB II beinhaltet nur eine objektiv-rechtliche Aufgabenzuweisung (Schumacher in Oestreicher, SGB XII/SGB II, Stand Dezember 2005, § 14 SGB II RdNr 11; Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 14 RdNr 22; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 14 RdNr 8). Die Zuordnung eines persönlichen Ansprechpartners soll ein kompetentes Fallmanagement sicherstellen, ein Vertrauensverhältnis zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Leistungsträger fördern sowie der Effizienz der Betreuung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen dienen (vgl BT-Drucks 15/1516 S 54). Der persönliche Ansprechpartner ist damit ein Teil des Fallmanagements, bei dem es sich um die Idee eines anspruchsvollen beraterischen Ansatzes handelt, der die besondere Lage des Hilfebedürftigen in einem kooperativ strukturierten Prozess feststellen und insbesondere dadurch verändern will, dass die individuellen Kompetenzen des Hilfebedürftigen, seine Lage zu verändern, gestärkt werden (S. Knickrehm in Kreikebohm/ Spellbrink/Waltermann, 2009, § 14 SGB II RdNr 3; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 14 RdNr 9 mwN). Dies soll etwa durch die für eine kompetente Aufgabenerledigung notwendige Qualifizierung des Ansprechpartners erreicht werden (vgl LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2006 – L 3 AS 13/06 – juris, RdNr 22).
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Besorgnis zum Ausdruck bringt, die für ihn zuständige Mitarbeiterin der Beklagten sei nicht unbefangen, so verschafft ihm dieser Umstand, unterstellt er ist wahr, ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht, deswegen einen anderen persönlichen Ansprechpartner benannt zu bekommen. Stattdessen knüpft sich an das Vorbringen des Klägers gegenüber der Beklagten bei der persönlichen Vorsprache gemäß § 17 Abs 1 Satz 1 SGB X eine Pflicht für die im Verwaltungsverfahren tätig gewordene Mitarbeiterin, den Leiter ihrer Behörde, mithin den Geschäftsführer der Beklagten, hierüber zu unterrichten. Soweit hier eine Pflichtverletzung gegeben gewesen sein sollte, ist diese jedoch nicht mit einem subjektiven Ablehnungsrecht des die Besorgnis der Befangenheit Äußernden verbunden (von Wulffen in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 17 RdNr 3). Hieraus folgt allenfalls, dass ein unter Mitwirkung eines die Unterrichtungspflicht verletzenden Behördenbediensteten ergangener Verwaltungsakt wegen § 42 Satz 1 SGB X verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein kann. Im Rahmen einer Feststellungsklage, mit der auf zukünftiges Verhalten der Beklagten eingewirkt werden soll, bleibt eine derartige Pflichtverletzung damit ohne Auswirkung. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Mitarbeiterin tatsächlich eine solche Pflichtverletzung begangen hat.“
Klarer kann ein Urteil doch kaum sein. Soweit Sie monieren, mein Beitrag sei „nicht kritisch genug“, der Hinweis, dass ich die BSG Entscheidung vor dem Hintergrund entsprechender Mandantenanfragen lediglich dargestellt habe, ohne sie zu kommentieren. Mein Beitrag enthält mithin schlicht gar keine Kritik.
[…] Einen Artikel mit Bezug auf ein BSG-Urteil finde ich nicht kritisch genug. Mein Kommentar zu dem Beitrag “Kein Anspruch auf Auswechselung der Integrationsfachkraft”, in dem ein Rechtsanspruch […]
Zuerst bitte 1 Zitat von dir, Helge (Hildebrandt):
„Aus meiner anwaltlichen Praxis kann ich allerdings berichten, dass die Jobcenter im Einzelfall aus begründetem Anlass regelmäßig über einen Austausch der IFK mit sich reden lassen.“
Zitatende!
Das ist ja positiv zu werten. Stellt sich nur die Frage, ob ein Hartz IV Empfänger ohne anwaltlichen Beistand bzw. Beistand allgemein, sozusagen „alleine“, bei Vorliegen obiger Voraussetzungen, dies gegen die übermächtige Behörde auch geschafft hätte?!
Es sei hier nur kurz erwähnt, dass ich mit 7-jähriger Hartz IV Erfahrung beim Jobcenter
Kiel noch nie in die Verlegenheit gekommen bin, über obiges Thema nachdenken zu
müssen.
Bemerkenswerter Diskurs, denn neben der juristischen Theorie, gibt es in der Tat auch die gelebte und erlebte Praxis.
So bleibt zu resümieren, dass schon 2005 in internen Anweisungen der BA Richtung Jobcenter proklamiert wurde, dass Betroffene im Zitat „Rotationsverfahren“ zwischen Sachbearbeitungen zu wechseln haben, damit Zitat „keine persönlichen Bindungen aufgebaut werden können“.
Ziel der Hartz-Gesetzgebung ist und bleibt es, die Drucksituation auf Betroffene zu erhöhen, bis der Betroffene aus dem Bezug weicht und/oder sich willfährig und lohndrückend in minderbezahlte Arbeit mit möglichst keinen Rechten für befristete Zeit pressen lässt.
Es geht nie darum Vertrauen in eine Sachbearbeitung zu gestalten, sondern es geht noch immer und in Kontinuität darum, den Betroffenen zu kontrollieren und zu schikanieren, um ihn vom (Achtung Ironie) „satten Futtertrog“ der Gesellschaft zu verjagen!
Gerade auch in Kiel kann sehr leicht dieser Mechanismus belegt werden, notfalls auch mit dazugehörigen Unterlagen!
Was nutzt der Vielzahl Betroffener eine Einzelfallentscheidung? NICHTS! Wenn es sie denn gibt, ist darin nicht mal ein Schimmer Hoffnung zu finden.
Eine Einzelfallentscheidung bestätigt zuletzt die bittere Regel, in der zum Beispiel „Vertrauen“ überhaupt keine Rolle spielt! Machtausübung, Kontrolle, Druck ausüben, bis hin zum inflationäreren Zulauf bei Tafeln, sg. Sozialkaufhäusern, Stromabschaltungen, Gentrifizierung, ja sogar Entmietung.
Es ließt sich aus erlebter Praxis aus dem Eingangsbeitrag absurd. Solche Begrifflichkeiten wie „Betreuung“ und „Vertrauen“ wirken dann, wenn man den Hartz-Gesetzen und absurden Rechtsbrüchen gegenüber steht, geradezu verhöhnend.
Bitte aber nicht persönlich nehmen, nur ist es einfach so, vorallem dann, wenn man „Kunde“ in einem „Jokecenter“ sein darf!
Das Zitat hätte ich gern mal durch einen Link belegt. Damit hätte die BA immerhin aus dem „persönlichen“ einen konstitutiv „unpersönlichen Ansprechpartner“ gemacht. Das wäre schon Ironie der ganz eigenen Art.
Ansonsten finde ich die Kritik etwas undifferenziert und halte es auch nicht für sehr klug, sich mit einer derartigen Pauschalkritik letztlich jeglicher argumentativer Mittel zu berauben, von einer Behörde und deren Mitarbeitern etwa ein „Vertrauensverhältnis“ einzufordern. Wie soll der Mitarbeiter einer Behörde auf solche Kritik reagieren? Er wird sagen: Okay, wir sind ja ohnehin die Bösen, was erwarten Sie also von mir?
Leider kann ich ein Gesprächszitat aus dem Jahr 2006, bei einem Maßnahmeträger in Vertrag mit der damaligen ARGE Kiel nicht verlinken. Auch kann ich mein Mailpostfach aus dieser Zeit nicht verlinken und den Unrechtsvorgang, der nach einem Jahr aus dem Jahr 2005 dann doch noch zu meinem Erfolg führte, und den in einem zwischenzeitlich eingebundenen 48seitigen Bewilligungsbescheid auch nicht. Ich könnte noch die Namen veröffentlichen, die zu der damaligen wenig bis gar nicht vertrauensbildenden Maßnahme beigetragen hatten. Einer ist heute Bürgermeister in einer Nachbargemeinde, einer ist ein Dezernatsleiter im Rathaus Kiel (die Treppe hoch), eine ist noch immer Teamleiterin in einem der Jobcenter und wer einmal aus deren Personenkreis so viel „vertrauensbildende Maßnahmen“ erfahren hatte, von 5 Monate Leistungsvorenthaltung ohne justiziablen Bescheid, bis hin in der Gesamtheit mehrere Monate ohne Bezahlung einer Krankenversicherung, trotz gesetzlichen Anspruch, äußert sich sicherlich dann aus seiner eigenen Erfahrung und dann praktisch „undifferenziert“.
Ich kann aber gern zu den Verfahrensweisen und Hintergründen der Personalrotation in Jobcentern einige Links hinterlassen. So hoffe ich, dass ein Link auf die Zeitung „Die Zeit“ die Hintergründe deutlich beleuchtet:
http://www.zeit.de/politik/deutschland/2012-07/korruption-bundesverwaltung
Daraus zitiere ich gern und wörtlich, Zitat Anfang:
„… Korruptionsexperten fordern einen regelmäßigeren Personalwechsel: Das von Ursula von der Leyen (CDU) geführte Ministerium müsse „seine Personalrotation überprüfen und sollte in den besonders korruptionsgefährdeten Bereichen das Personal häufiger rotieren lassen“, sagt Gisela Rüß, Leiterin der Arbeitsgruppe Bundes- und Landesverwaltung bei Transparency International Deutschland.
Die zweitmeisten Ermittlungsverfahren hat das Bundesfinanzministerium mit neun Verfahren in seinen nachgeordneten Bereichen. …“ Zitat Ende.
Hinweise auf meine Zitat „undifferenzierte Kritik“, finden sich auch auf anderen Seiten, zum Beispiel hier:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-jobcenter-will-kumpanei-verhindern-9001058.php
Hinweise gibt sicherlich auch die Bundesagentur für Arbeit selbst, die seit 2005 aus der deutschen Verwaltungslogik/Notwendigkeit auch Arbeitsanweisungen in Kontinuität zu „dolosen Handlungen“ verfasste und wie komisch, ist auf die älteren Arbeitsanweisungen nicht mehr zu verlinken, da seit der Neubesetzung der Führungsspitze im BMAS die älteren HEGA-Anweisungen sicherlich aus Transparenzgründen verlustig gegangen sind (Ironie off).
Die Gründungsszenarien zum Konzept Hartz IV hatte hinreichend zum Beispiel auch Prof. Dr. jur. Helga Spindler längst öffentlich erläutert. Dass bei Hartz und den Durchsetzungsorganen, heute Jobcenter genannt, keine vertrauensbildende Maßnahme herauskommen konnte, liegt beim Lesen der Dokumente von der Frau Professor auf der Hand!
Zu begrüßen bleibt, dass selbst MitgestalterInnen des (undifferenziert) gefühlten Unrecht zwischenzeitlich zu mehr Offenheit neigen. Der Schaden bei der Aufspaltung und Entsolidarisierung der Gesellschaft ist aber mit Reue und neuen Erkenntnissen ohne auflösender Handlung weiterhin sichtbar und für Betroffene nachhaltig spürbar!
Im Übrigen, um auf das Eingangsthema zurück zu kommen, habe ich in einer Sache bei meinen Berührungszeiträumen mit der damaligen ARGE und den Jobcentern heute in einem Punkt längst tiefes Vertrauen gefasst, nämlich den kontinuierlichen Wechsel von Zuständigkeiten und Sachbearbeitungen.
Für unsere Gesellschaft ist das allerdings aus meiner undifferenzierten Sichtweise beschämender Ausdruck eines Strukturversagens, beginnend wahrgenommen ab dem Tag, an dem die Politik die von mir vordem bezahlte Arbeitslosenversicherung einseitig kündigte!
Zu dem Begriff und der Wahrnehmung von „undifferenziert“ noch eine Anmerkung:
Ich zitiere vom 21.11.2014 aus dem Focus aus einem Bericht über Christof Butterwegge:
„… Totalitäres Arbeitsmarkt- und ArmutsregimeHartz IV braucht den Vergleich
mit den beiden Weltkriegen nicht zu scheuen …“ und daraus die differenzierte Erläuterung/Erklärung/Schlussfolgerung: „… Fragt man nach den immateriellen Schäden, seelischen Verwundungen und Veränderungen im Alltagsbewusstsein, die besonders Hartz IV unter den Betroffenen hervorgerufen bzw. hinterlassen hat, braucht das Gesetzespaket womöglich selbst einen Vergleich mit beiden Weltkriegen nicht zu scheuen….“
So hoffe ich doch, auch den mitlesenden JobcentermitarbeiterInnen und dem neu installierten Online-Spitzeldienst der Bundesagentur für Arbeit ein wenig auf die Sprünge oder zum Nachdenken verholfen zu haben!
Vertrauen ist gut, Bewilligungsbescheid nachrechnen ist besser ….
Sprachlos aus Elmschenhagen …..
Lang, und dennoch an meiner Frage vorbei: Ich fragte nach einem Beleg zu diesem Zitat:
So bleibt zu resümieren, dass schon 2005 in internen Anweisungen der BA Richtung Jobcenter proklamiert wurde, dass Betroffene im Zitat “Rotationsverfahren” zwischen Sachbearbeitungen zu wechseln haben, damit Zitat “keine persönlichen Bindungen aufgebaut werden können”.
Im Übrigen glaube ich, dass man mit derartigen Wortkaskaden niemanden erreicht. Wenn man mir an den Kopf würfe, alle Rechtsanwälte seien geldgierige Blutsauger die nur ihre wirtschaftlichen Interessen im Blick hätten und denen ihre Mandanten egal seien und man mir das gleich mit einer handvoll Berichten in Internetveröffentlichungen belegen würde, wäre ich jedenfalls wenig motiviert, diesen „Diskurs“ fortzusetzen. But that´s just my two cents.