Leistungen für die Unterkunft für unter 25jährige auch ohne Zustimmung des Jobcenters
Veröffentlicht: 8. August 2018 Abgelegt unter: Kosten der Unterkunft Ein Kommentar
Bundessozialgericht in Kassel
Wollen unter 25jährige ALG II-Bezieher umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn das Jobcenter eine Kostenübernahme vor Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet und macht dies in der Regel auch nur dann, wenn der junge Leistungsberechtigte aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (§ 22 Abs. 5 SGB II).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun entschieden, dass eine Ablehnung der Übernahme von Unterkunftskosten nach einem Umzug ohne vorherige Zusicherung durch das Jobcenter aufgrund von wichtigen Umzugsgründen voraussetzt, dass der unter 25jährige ALG II-Bezieher überhaupt einen Vertrag über eine neue Unterkunft abgeschlossen hat. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn ein junger Leistungsberechtigter in die Wohnung von Freunden, Bekannten oder etwa – wie in dem dem BSG zur Entscheidung vorliegenden Fall – zur Familie der Freundin zieht, ohne einen Mietvertrag abzuschließen. In diesen Fällen hat der unter 25jährige ALG II-Bezieher Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe des auf ihn entfallenden sog. Kopfteils der Gesamtmiete.
(BSG, Urteil vom 25.04.2018, B 14 AS 21/17 R)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 07/2018
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
So jüngst auch: Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 23.10.2020 – L 3 AS 95/16:
„Der Senat teilt im Übrigen auch nicht die Auffassung des zitierten 11. Senats aus 2009 [Anm.: Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 09.10.2009, L 11 B 4 165/09], dass unter 25-Jährigen der konkrete Verweis eines WG-Zimmers generell zumutbar ist. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 19. Dezember 2013, L 7 AS 637/12, Rn. 169, bestätigt BSG, Urteil vom 18. November 2014, – B 4 AS 9/14 R -, Rn. 24). In Literatur und Rechtsprechung wird – soweit erkennbar – diese Auffassung auch nicht (mehr) vertreten, vgl. jurisPK SGB II, 5. Aufl., § 22 (Stand 9. April 2020) Rn. 235 m.w.N.; Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. § 22 Rn. 196 m.w.N).“