Hartz IV: Kann ein VW-Bus Unterkunft sein?
Veröffentlicht: 19. Juni 2013 Abgelegt unter: Kosten der Unterkunft | Tags: BSG Urteil vom 17.6.2010 B 14 AS 79/09 R, LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 7.3.2013 L 3 AS 69/13 B ER 2 KommentareFür einen mit einer Schlafstelle eingerichteten und auch zur Unterbringung der sonstigen Habe genutzten VW-Bus mit Anhänger muss ein Jobcenter nach Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz keine Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II leisten. Anders als bei einem Wohnmobil, welches in einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) als Unterkunft anerkannt worden ist, stelle ein VW-Bus keine Unterkunft dar, weil eine Privatsphäre darin nicht gewährleistet sei.
Die Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz ist nach hiesiger Auffassung mit der Rechtsprechung des BSB nicht in Einklang zu bringen. Unter einer Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des BSG „jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu schützen, und eine gewisse Privatsphäre (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) gewährleistet.“ Es ist nicht erkennbar, warum ein Wohnmobil und ein Wohnwagen diese Voraussetzungen erfüllen sollen, ein VW-Bus hingegen nicht. Bei der Definition von „Privatsphäre“ – bereits das Wort legt dies nahe, das BSG forderte zudem lediglich ein „gewisses“ Maß – ist zudem richterliche Zurückhaltung geboten, um dem Umstand heterogener Konzeptionen von Privatsphäre in der Gesellschaft in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen.
(BSG, Urteil vom 17.6.2010, B 14 AS 79/09 R – Wohnmobil; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7.3.2013, L 3 AS 69/13 B ER – VW-Bus)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 05/2013
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Es ist schon Aberwitzig, wenn man verfolgt, womit sich Gerichte beschäftigen müssen!?
Grundsätzlich sollte es niemanden geben, der auf Wohnwagen, Wohnmobile und sonstige Behelfsunterkünfte ausweichen muss. Hinzu kommt, dass es scheinbar immer öfter dazu kommt, das Menschen aus der gesellschaftlichen Schiene fallen weil, der Immobilienmarkt sozusagen von den Jobcentern und Kommunen mit Menschen überschwemmt wird, die die Vorgaben der zulässigen KdU Kosten erfüllen müssen,um Mietobergrenzenverfahren entgegenzuwirken.
Dem Betroffenen in diesem Fall könnte man nur raten, abzuwägen, das Fahrzeug als „Sonder KFZ Wohnmobil“ zuzulassen. Damit dürfte dann auch die Frage der KdU für dieses Wohndomizil gelöst sein.
Was sich mir hier als nächste Frage aufwirft, wäre: Wie steht die zuständige Stelle denn mit dem Urteil nun dazu, dass der Bewohner durch das Urteil im Grunde als Wohnungsloser gilt?
Allerdings muss der Arbeitslose postalisch erreichbar sein, d.h. dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Ich habe z.B. nach der Wende meinen Bungalow zum Wohnhaus umgenutzt damit ich gem. BGB das dazugehörige Grundstück (Neubauernland) kaufen konnte.
Auch wenn die Gesetze nicht alles erfassen können, müssen die Beamten doch auch mal logisch denken!?