Volle Unterkunftskosten bei Sanktion eines Familienmitglieds

Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / Pixelio.de

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Fällt der Mietkostenanteil für ein Mitglied einer Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft (BG) aufgrund einer Sanktionierung weg, so ist dessen Mietanteil als notwendige Kosten der Unterkunft (KdU) bei den anderen Mitgliedern der BG vom Jobcenter anzuerkennen.

In dem vom BSG entschiedenen Fall lebte eine Mutter mit ihren zwei Söhnen in einer BG zusammen. Die Mietkosten wurden in der tatsächlichen Höhe anteilig zu je 1/3 bei jedem Familienmitglied anerkannt. Nach vorangegangener Entziehung der Regelleistungen wurden mit weiterer Sanktion einem der Söhne auch die unterkunftssichernden Leistungen vollständig entzogen, so dass der Bedarfsgemeinschaft 1/3 der Leistungen für die Unterkunft fehlten.

Die Klage der Mutter und ihres nichtsanktionierten Sohnes auf Leistungen für die Unterkunft in voller Höhe – also auch des Mietanteils des sanktionierten Sohnes – hatte in allen Instanzen Erfolg. Denn infolge des tatsächlichen Wegfalls des KdU-Anteils des Sohnes haben sich die von den Familienangehörigen zu tragenden tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung erhöht. Dieser Bedarf ist nach § 22 Abs. 1 SGB II vollständig zu übernehmen. Die Vorschrift enthält insbesondere keine Begrenzung dergestalt, dass bei Nutzung einer Wohnung durch mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nur anteilige KdU übernommen werden. Eine faktische „Mithaftung“ für ein nach dem SGB II sanktioniertes Fehlverhalten eines Familienmitgliedes sieht das SGB II nicht vor.

(BSG, Urteil vom 23.05.2013, B 4 AS 67/12 R)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 07/2013

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


3 Kommentare on “Volle Unterkunftskosten bei Sanktion eines Familienmitglieds”

  1. Das ist ein tolles Urteil .. werde helfen, es weiterzuverbreiten.

    LG
    Renate

  2. Fischer Karl-Heinz sagt:

    Es ist deshalb allen Alg-II-Beziehern zu empfehlen, die KdU von der Arge direkt an den Vermieter überweisen zu lassen. Dann wird sich auch der Vermieter für die Hartz-IV-Empfänger mit einsetzen bzw. die Öffentlichkeit wird über die fehlenden Rechtskenntnisse der gut bezahlten AA-Bearbeiter informiert. Wer bezahlt eigentlich die unnötigen Gerichtskosten? Die Frage der Amtshaftung müßte mal zur Diskussion gestellt werden! Ich sehe immer nur die sanktionierten Arbeitslosen, die meist keine ordentliche und nachweisbare Rechtsbelehrung erhalten. Ist jemals ein AA-Mitarbeiter bestraft worden? Wie hoch sind denn die unnötigen Gerichtskosten? Man hört nur von 50 % verlorener Gerichtsverfahren des AA.

    • Ob sich Vermieter für ihre sich im Leistungsbezug stehenden Mieter „einsetzen“, wage ich zu bezweifeln. Richtig ist allerdings, dass die Vermieter bei Direktzahlung der Miete durch das Jobcenter mitbekommen, dass nicht der Mieter nicht zahlt, sondern das Jobcenter. Aber damit ist freilich noch nicht gesagt, dass das Jobcenter hieran die Schuld trifft – etwa wenn vom Leistungsberechtigten vergessen wurde, rechtzeitig einen Fortzahlungsantrag zu stellen.

      Auch in einem Privatunternehmen würden sachlich unzutreffende Entscheidungen nicht zu einer „Bestrafung“ im strafrechtlichen Sinne führen, aber unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Haftung des Arbeitnehmers. Angestellte im öffentlichen Dienst genießen allerdings (umstrittene) Haftungsprivilegien (dazu http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitnehmerhaftung).


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