Anspruch behinderter Studierender auf Zuschuss zur Miete

(c) Thommy Weiss / pixelio.de

Behinderte Studierende, die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) keinen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) oder Sozialhilfe (SGB XII) haben, können zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten.

Die Klägerin ist wesentlich körperlich behindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie lebt in einer behindertengerecht ausgestatteten Wohnung außerhalb ihres Elternhauses. Für die Dauer ihres Hochschulstudiums erhielt sie BAföG, das unter anderem anteilige Unterkunftskosten in Höhe von 224 € umfasste. Ihren Antrag auf zuschussweise Übernahme der Differenz zu ihren tatsächlichen Unterkunftskosten lehnte zunächst das beigeladene Jobcenter und für Folgezeiträume der beklagte Sozialhilfeträger ab. Ihre hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht ohne Erfolg geblieben. Das Bundessozialgericht (BSG) gab der Studentin schließlich Recht.

Zwar war dem BSG eine abschließende Entscheidung wegen der fehlenden Beiladung der Bundesagentur für Arbeit als zuständig gewordenem Rehabilitationsträger nicht möglich. Das BSG hat aber darauf hingewiesen, dass eine Wohnung nicht nur dem Schutz vor Witterungseinflüssen und der Sicherung des „Grundbedürfnisses des Wohnens“ dient, sondern grundsätzlich auch der sozialen Teilhabe, weil so eine gesellschaftliche Ausgrenzung vermieden wird. Verbleibt ein nicht gedeckter Unterkunftsbedarf, weil allein behinderungsbedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, sind diese zur Sicherstellung einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen zu erbringen. Der Anspruch besteht in Höhe der Differenz zwischen den nach dem SGB II und SGB XII (abstrakt) „angemessenen“ Kosten der Unterkunft (sog. Mietobergrenzen) und den behinderungsbedingt konkret angemessenen Kosten.

(BSG, Urteil vom 04.04.2019, B 8 SO 12/17 R)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 5/2019

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


2 Kommentare on “Anspruch behinderter Studierender auf Zuschuss zur Miete”

  1. Björn Nickels sagt:

    Habe folgende Frage hierzu, ich zitiere aus dem Artikel:

    „Zwar war dem BSG eine abschließende Entscheidung wegen der fehlenden Beiladung der Bundesagentur für Arbeit als zuständig gewordenem Rehabilitationsträger nicht möglich.“

    Zitatende!

    Ein Vertreter bzw. Vertreterin der Bundesagentur für Arbeit war wohl bei dem Prozess nicht dabei? Woran lag das?

    • Das lag daran, dass die Vorinstanz (LSG) die Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht beigeladen hatte (siehe § 75 SGG), weil das LSG wohl schlicht übersehen hatte, dass ein Anspruch gegen die BA als Rehabilitationsträger zumindest in Betracht kommt und (nach der BSG Entscheidung) tatsächlich auch besteht.


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