Drohender Wohnraumverlust als Voraussetzung für Wohngeld im gerichtlichen Eilverfahren
Veröffentlicht: 5. Mai 2026 Abgelegt unter: Eilverfahren, Wohngeld Hinterlasse einen KommentarEine vorläufige Gewährung von Wohngeld kommt im Wege der verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn ohne Wohngeld der Teilbetrag der Miete, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, vom Antragsteller nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht entscheidet, mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre.
Im Falle einer einstweilige Anordnung muss zum einen ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass ein Wohngeldanspruch tatsächlich besteht und es müssen dem Antragsteller „schwere und unzumutbare Nachteile“ entstehen, wenn ihm das begehrte Wohngeld nicht besonders schnell vorläufig gewährt wird.
Als derartige „schwere und unzumutbare Nachteile“ sieht das Gericht vor allem den drohenden Verlust der Wohnung an. Ein Wohnraumverlust droht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, wenn „im Zeitpunkt einer etwaigen gerichtlichen Hauptsacheentscheidung mit einem Verlust der Wohnung zu rechnen ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter vorliegen und eine Räumungsklage zu erwarten ist“. Dieses Kriterium ist ungewöhnlich, denn wann mit einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung zu rechnen ist – diese kann bisweilen Jahre auf sich warten lassen – lässt sich praktisch nicht sagen. Versteht man das Gericht so, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche – gemeint ist wohl eine fristlose – Kündigung vorliegen müssen – also ein Rückstand von zwei Monatsmieten besteht – und der Vermieter die fristlose Kündigung bereits angedroht hat, wird eine einstweilige verwaltungsgerichtliche Verpflichtung zur Wohngeldgewährung regelmäßig zu spät kommen, um eine Kündigungs- und Räumungsklage und die damit verbundenen Kosten noch abwenden zu können. Zudem dürften regelmäßig – was das Verwaltungsgericht verkennt – auch die Voraussetzungen für eine ordentlich Kündigung vorliegen, so das sich der Wohnraum häufig nicht mehr „retten“ lassen wird.
Vor dem Hintergrund dieser – verfehlten, weil die Rechtslage im Mietrecht sowie das tatsächliche Vermieterverhalten verkennenden – verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist Betroffenen zu raten, gegebenenfalls zusätzlich vorläufig Bürgergeld zu beantragen, bis Wohngeld bewilligt ist. Der Verwaltungsaufwand – und in der Folge auch die Verwaltungskosten – sind erheblich, aber die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte lässt Betroffenen keine andere Wahl.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 23.12.2025, 15 B 128/25
Erstveröffentlichung in HEMPELS 4/2026
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt

