Sofortige Wiedereinführung der 100-Prozent-Sanktionen

Am 22. April 2026 wurde das 13. SGB II-Änderungsgesetz verkündet. Damit ist das Bürgergeld Geschichte und wird zum 1. Juli 2026 durch das neue „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. Doch während der Großteil der „Reform“ erst im Sommer greift, trat das Lieblingsprojekt der CDU – die 100-Prozent-Sanktionen für sogenannte „Totalverweigerer“ – bereits am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Die neue Regelung findet sich in § 31a Abs. 7 SGB II. Danach entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des vollständigen Regelbedarfes bereits dann, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte erstmalig eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Wann eine Arbeit „zumutbar“ ist, regelt § 10 SGB II. Für Eltern gilt ab dem 1. Juli 2026, dass eine Kleinkindbetreuung einer Arbeitsaufnahme nicht mehr entgegensteht, wenn das Kind seinen 14. Lebensmonat – anstatt wie bislang das 3. Lebensjahr – vollendet hat, soweit dessen Betreuung anderweitig sichergestellt ist. Die Arbeitsaufnahme muss „tatsächlich und unmittelbar möglich“ sein und „willentlich verweigert“ werden. Eine „willentliche Verweigerung“ kann sich dabei auch aus dem Verhalten oder Auftreten in einem Vorstellungsgespräch ergeben. 

Sind dem Jobcenter diagnostizierte psychische Erkrankungen bekannt, soll die erforderliche Anhörung vor einer Leistungsminderung persönlich und nicht nur im schriftlichen Verfahren erfolgen. Im Rahmen der persönlichen Anhörung soll insbesondere auch berücksichtigt werden, dass es bei den betroffenen Personen durch die Leistungsminderung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen kann. Eine psychische Erkrankung ist deshalb von besonderer Relevanz für die Entscheidung.

Im Übrigen gilt weiterhin, dass eine Leistungsminderung nicht erfolgt, wenn diese im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegen und nachweisen kann.

Kommt es dennoch zu einer Leistungsminderung, sollen die nicht von der Sanktion betroffenen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter gezahlt werden.

Erstveröffentlichung in HEMPELS 6/2026

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt



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