Bei Grundsicherung ist keine Weiterbewilligungsantrag nötig
Veröffentlicht: 2. September 2026 Abgelegt unter: Antragstellung, Grundsicherung im Alter, Stadt Kiel Hinterlasse einen KommentarWährend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt werden und für eine Weiterbewilligung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes stets ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden muss, um auch fürderhin SGB II-Leistungen zu erhalten, ist dies bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII nicht erforderlich.
Wurden einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII also zum Beispiel bis zum 31.07.2026 Leistungen bewilligt und gibt dieser seine Erklärung, dass er auch weiterhin hilfebedürftig ist, erst im September 2026 beim Grundsicherungsamt ab, so sind ihm dennoch auch für den Monat August 2026 Leistungen nach dem SGB XII zu bewilligen.
Begründet hat das Bundessozialgericht (BSG) seine Entscheidung damit, dass der erstmals gestellte SGB XII-Grundsicherungsantrag nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist und sich auch aus einer zeitlich befristeten Bewilligung nicht – gleichsam als Kehrseite der Bewilligung – eine Leistungsablehnung für den Zeitraum nach dem Ende der Bewilligung ergibt. Diese gegenüber dem SGB II abweichende Auslegung des Antragserfordernisses erklärt das BSG damit, dass Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII regelmäßig dauerhaft zu gewähren sind, weil die Verhältnisse sich nicht mehr ändern: Entweder liegt wegen Krankheit oder Behinderung eine dauerhafte Erwerbsminderung vor oder es ist das Rentenalter erreicht.
Die Entscheidung ist insbesondere für Kieler Grundsicherungsempfänger wichtig, weil die Landeshauptstadt Kiel bei „zu spät“ abgegebenen oder auch einmal auf dem Weg zu ihr „verlorenen gegangenen“ Erklärungen zur weiteren Hilfebedürftigkeit für die Monate, die zwischen dem Bewilligungsablauf und dem bestätigten Zugang der Hilfebedürftigkeitserklärung bei ihr liegen, bislang keine Grundsicherungsleistungen bewilligt.
BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 13/08 R
Erstveröffentlichung in HEMPELS 9/2026
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt

