Bürgergeldempfängerin in Kiel erstreitet mehr Geld für ihre Wohnung

Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht hat am 11. Mai 2026 in einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden, dass die derzeitige Mietobergrenze der Landeshauptstadt Kiel für 1-Personenhaushalte voraussichtlich zu niedrig bemessen ist. Hintergrund seien insbesondere die vielen Studierenden in Kiel, die ebenfalls günstigen Wohnraum nachfragten (Aktenzeichen: L 6 AS 175/25 B ER).

Antragstellerin war eine alleinlebende Bürgergeldempfängerin aus Kiel. Für ihre Wohnung zahlt sie monatlich 609,00 EUR Miete. Das Konzept der Stadt Kiel sieht für 1-Personenhaushalte seit dem 1. Januar 2025 allerdings höchstens 474,50 EUR als angemessen an. Nur diesen Betrag übernahm daher das Jobcenter.

Nachdem das Sozialgericht Kiel ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hatte, legte die Antragstellerin Beschwerde beim Landessozialgericht ein – mit teilweisem Erfolg. Das Gericht verpflichtete das Jobcenter vorläufig zur Zahlung von Unterkunftskosten in Höhe von 502,50 EUR. Zur Begründung führte der Senat aus, dass sich die Stadt Kiel bei der Festlegung der Mietobergrenze zwar grundsätzlich zulässigerweise am unteren Drittel des Wohnungsmarktes orientiert habe. Dies setze jedoch voraus, dass nicht mehr als ein Drittel der Wohnungssuchenden gerade auf dieses Marktsegment angewiesen sei. Andernfalls könnten nicht alle Betroffenen tatsächlich angemessenen Wohnraum finden.

Im Eilverfahren ließ sich diese Frage nicht abschließend klären. Der Senat ging jedoch davon aus, dass neben den rund 25 Prozent der Bevölkerung, die in einem 1-Personenhaushalt leben und staatliche Transferleistungen beziehen, auch die große Zahl der in Kiel lebenden Studierenden hätte berücksichtigt werden müssen. Nach einer Schätzung des Gerichts sucht etwa die Hälfte der rund 23.000 Studierenden in Kiel Wohnungen für eine Person im unteren Marktsegment. Damit würden insgesamt rund 39 Prozent der Bevölkerung genau diesen Wohnungsmarkt nachfragen. Vor diesem Hintergrund setzte der Senat die Angemessenheitsgrenze für 1-Personenhaushalte im vorliegenden Eilverfahren unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages vorläufig bei 45 Prozent der vorhandenen Wohnungen an. Innerhalb dieser Grenze könne davon ausgegangen werden, dass jeder, der im unteren Marktsegment Wohnraum suche, auch eine Unterkunft finden könne.

Die Antragstellerin hatte allerdings nur teilweise Erfolg. Andere von ihr angegriffene Bestandteile des Konzepts hielt das Gericht für rechtmäßig. Aussagen zur Angemessenheitsgrenze für 2- und Mehrpersonenhaushalte enthält die Entscheidung nicht. Die Landeshauptstadt Kiel kann ihr Konzept nun selbst überarbeiten und ist dabei nicht an die vom Gericht angenommene 45-Prozent-Grenze gebunden.

Der Beschluss ist rechtskräftig, da gegen Entscheidungen im Eilverfahren kein Rechtsmittel zum Bundessozialgericht gegeben ist. Im Hauptsacheverfahren wird der Sachverhalt jedoch erneut umfassend geprüft werden.

Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/justiz/gerichte-und-justizbehoerden/LSG/Presse/PI/2026/Mehr_Geld_fuer_Wohnung?nn=003fe7fb-9016-4e48-9b40-2a031a3bc5ba



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