Übernahme von Kosten der privaten Krankenversicherung nur bis zum halben Basistarif

Bundessozialgericht in Kassel

Bundessozialgericht in Kassel

Bereits mit Urteil vom 18.1.2011 zum Aktenzeichen B 4 AS 108/10 R hatte der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass die Kosten einer privaten Krankenversicherung eines Hartz-IV-Beziehers jedenfalls bis zur Höhe des halben Basistarifs in der gesetzlichen Krankenversicherung (seit 1.1.2013: Höchstbeitrag 610,31 € durch zwei = 305,16 €) vom Jobcenter übernommen werden müssen. Weil der vom Kläger zu tragende Beitrag zu seiner privaten Krankenversicherung in diesem Fall deutlich unterhalb des damaligen hälftigen Basistarifs lag, musste das BSG nicht entscheiden, ob der Zuschussbetrag generell auf die Höhe des halben Basistarifs zu beschränken ist (vgl. BSG a.a.O. Rz. 20).

In einem aktuellen Urteil vom 16.10.2012 hat der 14. Senat des BSG im Verfahren B 14 AS 11/12 R nun entschieden, dass privat versicherten Hartz-IV-Beziehern kein Anspruch auf Übernahme ihrer Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung über den halben Basistarif von derzeit 305,16 € hinaus zusteht, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Grundsätzlich sei dem Kläger ein Wechsel in den Basistarif seiner privaten Krankenversicherung auch zumutbar gewesen, auch wenn ihm später eine Rückkehr in den alten Tarif gegebenenfalls nicht mehr möglich sei. Die über den halben Basistarif hinausgehenden Kosten einer privaten Krankenversicherung können nach Auffassung des BSG auch nicht als angemessene Kosten einer Versicherung nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB vom Einkommen eines Hartz-IV-Beziehers abgesetzt werden.

Erstveröffentlichung in HEMPELS 02/2013

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


4 Kommentare on “Übernahme von Kosten der privaten Krankenversicherung nur bis zum halben Basistarif”

  1. […] In meinem Newsletter vom 18.07. hatte ich unter Ziff. 4 von einer BSG – Entscheidung berichtet, nach der die vollen PKV – Kosten zu übernehmen seien, hier hatte ich eine nachfolgende gegenteilige BSG-Rechtsprechung (BSG v. 16.10.2012 – B 14 AS 11/12 R) entscheiden, dass das doch nicht so sei und nunmehr nur noch der Basistarif von derzeit 305,16 € zu übernehmen sei. Näheres dazu hier: https://sozialberatung-kiel.de/2013/03/05/kosten-der-privaten-krankenversicherung-nur-bis-zum-halben-… […]

  2. Bestleistungsgebot, Bedarfsdeckungsgrundsatz muss geprüft werden. Regelmäßig wiederkehrender Mehrbedarf oder Abweichendes aus RZ 220 vom 09.02.2010 ist weswegen nicht zu prüfen?

    Die Ausrede: „da es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt.“ ist seit dem 09.02.2010 nun einmal Geschichte. Warum weiß das BSG das eigentlich (immer noch) nicht?

    Grundsätzliche Zumutbarkeit ergibt sich (einfach gesetzlich) woraus und ab welcher kurzen Frist wäre diese unzumutbar/unverhältnismäßig?

    BSG widerspricht sich. Hier aber klagender Aufstocker, ExMin eventuell noch nicht zwingend tangiert, so dass das BVerfG hätte befragt werden müssen.

    • Der Punkt ist doch allein: Ist ein Wechsel in den Basistarif zumutbar. Das kann man anders beurteilen als das BSG. Aber ein Wechsel in den Basistarif verletzt weder die Menschenwürde noch ist irgend ein Bedarf dadurch nicht gedeckt. Die Kritik ist ehrlich gesagt völlig abwegig.

  3. […] In meinem Newsletter vom 18.07. hatte ich unter Ziff. 4 von einer BSG – Entscheidung berichtet, nach der die vollen PKV – Kosten zu übernehmen seien, hier hatte ich eine nachfolgende gegenteilige BSG-Rechtsprechung (BSG v. 16.10.2012  – B 14 AS 11/12 R) entscheiden, dass das doch nicht so sei und nunmehr nur noch der Basistarif von derzeit 305,16 € zu übernehmen sei. Näheres dazu hier: https://sozialberatung-kiel.de/2013/03/05/kosten-der-privaten-krankenversicherung-nur-bis-zum-halben-… […]


Hinterlasse einen Kommentar

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..