Wohnkosten ab dem Tag der Antragstellung!

(c) Thorben Wengert / pixelio.de

Es war ein Dauerstreit zwischen Jobcentern und Leistungsberechtigten: Wur­de im laufenden Monat ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt, so waren die Mitarbeiter der Behörden – stets besorgt um das Wohlergehen der „Solidargemeinschaft der Steuerzahler“, dafür aber umso weniger um das ihrer „Kunden“ – oft höchst erfindungsreich wenn es darum ging, die Übernahme der Mietkosten für den ersten Monat des Leistungsbezuges abzulehnen. Erfolgte etwa die Antragstellung nach dem dritten Werktag eines Monats und war die Miete noch nicht bezahlt, so wurde die Kostenübernahme mit der Begründung abgelehnt, die Miete sei nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am dritten Werktag fällig gewesen. Es handele sich nun um Schulden, die leider nicht übernommen werden könnten. War die Miete demgegenüber vor Antragstellung schon bezahlt, so wurde argumentiert, im Zeitpunkt der Stellung des ALG II-Antrages sei ein „Bedarf“ nicht mehr gegeben. Die Miete sei ja schon bezahlt. Die Ablehnungen waren natürlich stets rechtswidrig, denn nach § 41 SGB II werden auch Leistungen für Unterkunft und Heizung für jeden Kalendertag des Leistungsbezuges anteilig erbracht.

Seit dem 01.01.2011 regelt nun § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II, dass der Antrag auf ALG II auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung zurückwirkt, so dass es zukünftig zu keinem Streit mehr zwischen Behörde und Leistungsberechtigten kommen sollte. Betroffene, denen im Jahr 2010 im ersten Monat der Antragstellung keine Miete gezahlt wurde, sollten die Ablehnungsentscheidung unbedingt gemäß § 44 SGB X überprüfen lassen. (Zur Rechtslage bis 31.12.2010 etwa Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2007, L 8 AS 587/07)

Erstveröffentlichung in Hempels 06/2011

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


2 Kommentare on “Wohnkosten ab dem Tag der Antragstellung!”

  1. Harry sagt:

    Gibt es dabei auch Ausnahmen. Wie sieht die rechtliche Grundlage aus wenn man einen Ausländer heiratet und der am 15 eines Monats nach Deutschland übersiedelt, greift der Antrag dann auch auf den Monatsersten ?
    Oder hat der Ehepartner etwas schon nach § 7 SGB II als BG Mitglied schon Anspruch auf Leistungen im Ausland ?

    Ich finde die Formulierung mit dem Monatsersten und der Begrif der BG ist da zu schwammig.


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