Neuerung beim Kindergeld zum 01.01.2012!

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Nach bisherigem Recht erhielten Eltern für ihre volljährigen Kinder kein Kindergeld (§ 2 Abs. 2 Sätze 2 bis 10 BKGG) beziehungsweise keinen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 bis 10 EStG) mehr, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 8.004 € pro Jahr überstiegen.

Neuregelung bei Erstausbildung

Diese Einkommensprüfung fällt zum 01.01.2012 ersatzlos weg: Kinder unter 25 Jahren, die sich in einer ersten Berufsausbildung oder in einem Erststudium befinden, werden ab 2012 unabhängig von ihren Einkünften stets als Kind berücksichtigt.

Neuregelung bei Zweitausbildung

Zukünftig soll eine Erwerbstätigkeit aber nur bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums eines Kindes außer Betracht bleiben. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums besteht die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und daher nicht mehr zu berücksichtigen ist. Diese Vermutung kann zukünftig allerdings durch den Nachweis widerlegt werden, dass

(1) das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung oder einem weiteren Studium befindet und

(2) keiner „schädlichen“ Erwerbstätigkeit nachgeht.

Ausgehend von einer Regelarbeitszeit von 40 Wochenstunden ist nach neuem Recht eine Erwerbstätigkeit unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Unschädlich sind zudem ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Begünstigter Personenkreis

Von dieser Neuregelung profitieren vor allem Eltern von Kindern in bezahlten Ausbildungsgängen wie etwa Azubis im dritten Lehrjahr oder Kinder, die während ihres Studiums Ferien- oder Nebenjobs annehmen oder etwa eine Halbweisenrente beziehen. Begünstigt sind zukünftig ferner Ausbildungsgänge an Abendschulen oder Fernuniversitäten, die neben einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden.

Weiterführende Links:

http://gesetzgebung.beck.de/news/steuervereinfachungsgesetz-2011

BT-Drucks. 17/5125, S. 41

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2010/12/2010-12-09-steuervereinfachung.html

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


4 Kommentare on “Neuerung beim Kindergeld zum 01.01.2012!”

  1. Kalle sagt:

    Achtung: Der Artikel wurde am 28.10.2011 überarbeitet! Der Kommentar von Kalle vom 27.10.2011 und mein Kommentar vom 27.10.2011 beziehen sich auf die alte, nun nicht mehr nachlesbare Version des Artikels!

    Helge Hildebrandt
    „Voraussetzung ist allerdings, dass die Wochenarbeitszeit 30 Stunden nicht überschritten wird“

    arbeiten den .Azubis nicht immer mehr als 30 Std. in der Woche????
    Gilt die Berufschule nicht auch als Arbeitszeit?
    mfg kalle

    • hil sagt:

      Achtung: Der Artikel wurde am 28.10.2011 überarbeitet! Der Kommentar von Kalle vom 27.10.2011 und mein Kommentar vom 27.10.2011 beziehen sich auf die alte, nun nicht mehr nachlesbare Version des Artikels!

      Helge Hildebrandt
      Danke für Ihren Hinweis. § 2 Abs. 2 Sätze 2-10 Bundeskindergeldgesetz in der bisherigen Fassung lauten:

      Nach Satz 1 Nummer 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8 004 Euro im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, die nach § 19Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen. Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder Satz 3 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.

      Diese sollen durch folgende Sätze ersetzt werden:

      „Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums
      wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das
      Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden
      regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder
      ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten
      Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.“

      Inwieweit die 20 Stunden im Gesetzgebungsverfahren auf 30 Stunden heraufgesetzt worden sind (so bafög-aktuell), kann ich derzeit weder verifizieren noch falsifizieren. Insofern sind hinter die von mir angegeben 30 Stunden ein Fragezeichen zu setzen. Ich muss das noch prüfen. Danke für den Hinweis.

      Helge Hildebrandt

  2. Linda sagt:

    Wir fordern Pauschallösungen für Zahlung Kindergeld bis 25. Lebensjahr!!!

    Soll das doch endlich pauschal bis 25. Lebensjahr gezahlt werden!
    Wir haben schon leider mehrfach alle Unterlagen rückwirkend noch mal hin senden müssen, nicht erhalten, sollen rückwirkend Nachweise erbringen, ein Sohn hat nach Beruf mit Abi Praktikum absolviert u. v. m.
    Das ist aufwendiger und teurer als Pauschallösungen und Zeitvergeutung und Quälerei und Aufregung und zu viel Bürokratie und viel teurer!
    LG


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