Für die Abwehr einer Stadtwerkeforderung ist Beratungshilfe zu gewähren

Amtsgericht Kiel (Photo: Helge Hildebrandt)

Amtsgericht Kiel (Photo: Helge Hildebrandt)

Aufgrund der ganz erheblichen Probleme bei der Gewährung von Beratungshilfe, von denen aus der Anwaltschaft und von Mandanten zunehmend berichtet wird, veröffentliche ich hier ab jetzt regelmäßig die Richterbeschlüsse in Beratungshilfesachen meiner Mandanten.

In diesem Fall hatte ich über die Erfolgsaussichten der Abwehr einer Forderung der Stadtwerke Kiel nach einer Gaspreiserhöhung beraten. Eine Rechtspflegerin am AG Kiel hatte die Gewährung von Beratungshilfe mit folgender Begründung abgelehnt:

„Beratungshilfe wird gemäß § 1 Abs. 1 BerHG (nur) für die Wahrnehmung von Rechten ge­währt. Es ist nicht erkennbar, für welches Rechtsproblem hier anwaltliche Hilfe in Anspruch ge­nommen werden soll, sodass der Antrag zurückzuweisen war.
Zudem standen dem Antragsteller andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung (Kun­denservice des Versorgers für evtl. Nachfragen, Mieterverein), deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG).“

Dem Beschluss bin ich im Erinnerungswege entgegen getreten und habe darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Beratung über die Erfolgsaussichten einer Klage wegen einer als unbillig (vgl. § 315 BGB) erachteten Gaspreiserhöhung sowie der Abwehr einer angedrohten Versorgungsunterbrechung nach §§ 30, 33 AVBGasV sehr wohl um die Wahrnehmung von „Rechten“ handelt, der Mieterverein lediglich seine Mitglieder und diese auch nur in mietrechtlichen Angelegenheiten berät sowie die Stadtwerke weder Rechtsrat erteilen dürfen noch unabhängig über die Erfolgsaussichten von gegen sie selbst angestrebte Klagen beraten werden. Alles – so sollte man eigentlich meinen – Selbstverständlichkeiten. Meiner Erinnerung hat das Amtsgericht Kiel mit Beschluss vom 14.04.2015 dann auch in der geboten Kürze stattgegeben.

Mehr zum Thema u.a. hier:

Amtsgericht Kiel verweist Rechtsuchende erneut an das Büro der Bürgerbeauftragten

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


2 Kommentare on “Für die Abwehr einer Stadtwerkeforderung ist Beratungshilfe zu gewähren”

  1. Björn Nickels sagt:

    Mich würde mal interessieren, wie die RechtspflegerInnen zu Ihren Entscheidungen kommen, die erst offiziell von RichterInnen des Amtsgerichtes Kiel wieder zu Gunsten der finanziell armen Bevölkerung aufgehoben werden.

    Gibt es da vielleicht von „weiter oben“ eine „Abbügelungs-Anweisung“; so nach dem Motto „schauen wir mal, ob die sich gerichtlich wehren?!

    Und falls ja, wer gibt eine solche?

  2. Björn Nickels sagt:

    Vielleicht ist es von allgemeinem Interesse, welches Berufsbild die RechtspflegerInnen
    in Schleswig-Holstein haben?!

    (Wg. eines Beratungshilfescheines war ich noch nie beim Amtsgericht Kiel).

    —————————–

    http://www.schleswig-holstein.de/Karriere/DE/AusbildungStudium/Justiz/Beschreibungen/rechtspfleger_lang.html

    Allgemeine Informationen zum Berufsbild

    Die Rechtspfleger sind ein selbständiges Organ der Rechtspflege neben Richtern und Staatsanwälten. Sie nehmen durch das Gesetz bestimmte Aufgaben wahr und treffen ihre Entscheidungen unabhängig, d.h. dass sie an Weisungen eines Vorgesetzten sachlich nicht gebunden sind. Damit unterscheiden sie sich von dem Beruf anderer Beamter.


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