SH LSG: Keine niedrigeren Mietobergrenzen für unter 25jährige

(c) GesaD / pixelio.de

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Mit Urteil vom vom 14.11.2014 zum Aktenzeichen L 3 AS 92/12 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht die Rechtsauffassung von Kammern an den Sozialgerichten Kiel und Itzehoe bestätigt, wonach für unter 25jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte, welche aus schwerwiegenden Gründen im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II ihr Elternhaus verlassen, keine geringeren Mietobergrenzen gelten als für über 25jährige Leistungsberechtigte. Die Stadt Kiel hat ihre Richtlinien auf politischen Druck und trotz unsachlicher Debatte in der Kieler Ratsversammlung bereits vor einigen Monaten entsprechend angepasst, die Handlungsanweisungen etwa des Kreises Plön sind demgegenüber nach wie vor rechtswidrig.

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Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


One Comment on “SH LSG: Keine niedrigeren Mietobergrenzen für unter 25jährige”

  1. Björn Nickels sagt:

    Zuerst bitte 1 Zitat von dir, Helge (Hildebrandt), betrifft den Kreis Plön:

    „…die Handlungsanweisungen etwa des Kreises Plön sind demgegenüber nach wie vor rechtswidrig.“

    Zitatende!

    Da kann man den Betroffenen unter 25-Jährigen (U 25) im Kreis Plön ja nur schnellstens raten, Überprüfungsanträge, rückwirkend zum 01.01.2014 (2014), zu stellen, oder!?


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