Amtsgericht Kiel: Erneut rechtswidriger Verweis an das Büro der Bürgerbeauftragen
Veröffentlicht: 2. März 2016 Abgelegt unter: Beratungshilfe | Tags: Amtsgericht Kiel Beratungshilfe, Beratungshilfe AG Kiel, Beratungshilfe Amtsgericht Kiel 3 Kommentare
Amtsgericht Kiel (Photo: Helge Hildebrandt)
Wie in diesem Blog berichtet, häuften sich bereits im Jahre 2009 bei dem Büro der Bürgerbeauftragten und in der Anwaltschaft die Hinweise, dass RechtspflegerInnen am Amtsgericht Kiel Rechtsuchenden die Gewährung von Beratungshilfe unter Hinweis auf die angeblich vorrangige Inanspruchnahme der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein verweigern. Das Büro der Bürgerbeauftragen war seinerzeit an das Amtsgericht Kiel mit seinem Schreiben vom 04.09.2009 herangetreten. Auf dieses Schreiben hat das Büro der Bürgerbeauftragten – wie es mir gegenüber einmal mit Recht kritisch angemerkt hat – nie eine Antwort erhalten.
Offenbar versucht das Amtsgericht Kiel 7 Jahre später erneut, Rechtsuchenden ihr verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht auf Rechtswahrnehmungsgleicheit vorzuenthalten, indem es Rechtsuchende neuerlich an das Büro der Bürgerbeauftragen verweist – und dies selbst dann, wenn die Rechtsuchenden bereits einen Rechtsanwalt aufgesucht hatten. Zu dieser rechtswidrigen Gerichtspraxis hat das Büro der Bürgerbeauftragten mit Schreiben vom 25.02.2016 nun erneut in der gebotenen Deutlichkeit Stellung genommen:
„Ich danke Ihnen zunächst für den Hinweis, dass das Amtsgericht Kiel die Gewährung von Beratungshilfe von einer vorrangigen Inanspruchnahme der Bürgerbeauftragten abhängig macht. Zuletzt wurde diese Problematik im Jahr 2009 an uns herangetragen.
Grundsätzlich begrüße ich es, wenn die Einrichtung der Bürgerbeauftragten von anderen Institutionen empfohlen wird, um kompetente Hilfe, Beratung und Unterstützung zu erhalten. Ich möchte jedoch darauf aufmerksam machen, dass die Bürgerinnen und Bürger eine Petition beim Schleswig-Holsteinischen Landtag führen (vgl. §§ 2 und 3 BÜG), wenn sie sich an die Bürgerbeauftragte wenden. Das in der Verfassung verankerte Petitionsrecht beruht ausnahmslos auf Freiwilligkeit. M. E. kann daher das Führen einer Petition keine Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe sein.
Ich möchte hier auch auf das Wahlrecht der Petenten hinweisen. Übersenden Petenten ihre Petition in einer sozialen Angelegenheit an den Petitionsausschuss des Landtages, leitet dieser die Petitionen nur mit dem Einverständnis der Petenten an die Bürgerbeauftragte weiter. Die Petenten haben somit das Recht, eine Bearbeitung ihrer Petition durch den Petitionsausschuss zu verlangen. Es wäre ein seltsames Ergebnis, wenn die Petenten nun bei einer geplanten Inanspruchnahme von Beratungshilfe gezwungen wären, zunächst eine Petition bei der Bürgerbeauftragten zu führen.
Abschließend möchte ich anmerken, dass Petenten die bereits einen Anwalt aufgesucht haben, nur dann von der Bürgerbeauftragten unterstützt werden dürfen, wenn der Anwalt zustimmt (vgl. § 3 Abs. 3 BüG). Wird also ein Petent vom Amtsgericht zur Bürgerbeauftragten geschickt und berichtet, dass er bereits einen Anwalt aufgesucht hat, werden wir in der Sache unmittelbar nicht tätig, sondern nehmen Kontakt zum Anwalt auf. Dieser kann dann eine Hilfe durch die Bürgerbeauftragte ablehnen und der Verweis des Amtsgerichtes auf die angeblich vorrangige Hilfe der Bürgerbeauftragten gebt ins Leere. Dieser wenig hilfreiche ‚Kreisverkehr‘ sollte unbedingt vermieden werden.
Ich hoffe, dass Sie beim Gericht erreichen können, dass derartige Verweise in Zukunft unterbleiben.“
Es bleibt zu hoffen, dass auch die betreffenden RechtspflegerInnen am Amtsgericht Kiel zu einer rechtmäßigen Bewilligungspraxis zurückfinden.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Beratungshilfe für Beratung im Anhörungsverfahren nach § 55 OwiG
Veröffentlicht: 5. August 2015 Abgelegt unter: Beratungshilfe | Tags: AG Kiel Beschluss vom 04.08.2015 7 UR II 3671/15, Beratungshilfe AG Kiel, Beratungshilfe Amtsgericht Kiel, Beratungshilfe für Owi-Verfahren, Beratungshilfe Owi-Vorwurf Jobcenter Hinterlasse einen KommentarMit Beschluss vom 16.06.2015 hatte eine Rechtspflegerin am AG Kiel den Antrag auf Beratungshilfe für die – im Ergebnis erfolgreiche – Vertretung einer Betroffenen Hartz-IV-Empfängerin im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 55 OwiG wegen einer angeblich begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Beratungshilfegesetz kann Beratungshilfe gewährt werden, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist, und wenn nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
Dem Antragsteller stand eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung, nämlich die Inanspruchnahme der Beratung durch das Jobcenter, zu welcher diese nach § 14 SGB 1 verpflichtet ist. Im Antrag- und im Anhörungsverfahren ist – anders als im Widerspruchsverfahren – die Beratung durch die Behörde eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG (vgl. Beschluss AG Halle (Saale) vom 17.05.2011, 103 11695/11, juris).
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 30. Juni 2009 (Az. 1 BvR 470/09, juris) entschieden, dass es im Anhörungsverfahren dem Rechtssuchenden zumutbar ist, die Beratung der Behörde in Anspruch zu nehmen, insbesondere da die Behörde – anders als im Widerspruchsverfahren – noch keine belastende Entscheidung getroffen hat.
Dadurch, dass das Jobcenter bislang keine schriftliche rechtsmittelfähige Entscheidung in dieser Angelegenheit getroffen hat, besteht darüber hinaus derzeit kein nachweisbares konkretes Rechtsproblem. Erst wenn das Jobcenter die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch Beschluss einstellt, besteht ein konkretes Rechtsproblem bei dem sich die Frage stellt, ob die Einlegung eines Rechtsmittels sinnvoll wäre.
In der Gesamtbetrachtung war daher der Antrag auf Beratungshilfe zurückzuweisen.
In einem weiteren Beschluss führte die Rechtspflegerin ergänzend aus:
Auch das anwaltliche Schreiben beinhaltet lediglich einen Tatsachenvortrag. Warum dieses die Antragstellerin nicht selbst hätte vortragen können, erschließt sich der Unterzeichnerin nicht.
Beratungshilfe ist im übrigen regelmäßig zu versagen, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit im wesentlichen auf allgemeine Hilfe wie Schreib- und Lesehilfe und/oder auf Hilfe zur Überwindung von Verständnis- oder Sprachschwierigkeiten beschränkt (Schoreit/Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe, 9. Auflage, RdNr. 13 zu §1 BerHG).
Gegen den Beschluss habe ich mit Schriftsatz vom 19.06.2015 und 30.06.2015 Erinnerung eingelegt, der mit Richterbeschluss vom 04.08.2015 stattgegeben wurde. Das Gericht führt in seinem Beschluss u.a. aus:
Anders als im dortigen Verfahren [Anm.: BVerfG, Beschluss vom 30.06.2009, 1 BvR 470/09] war hier die Inanspruchnahme der anhörenden Behörde keine andere zumutbare Hilfe. Dort ging es um eine Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X, also um eine Anhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes. Hier wurde die Antragstellerin gemäß § 55 OwiG angehört, ihr wurde also eine sanktionsbewehrte Ordnungswidrigkeit vorgeworfen. In dieser Situation ist dem Rechtsuchenden der Verweis auf die Informations- und Fürsorgepflichten der ermittelnden Behörde nicht mehr zumutbar. Zwar ist die Behörde gehalten, auch entlastende Umstände zu ermitteln, die Anhörung nach § 55 OwiG findet jedoch nur statt, wenn die Verwaltungsbehörde einen begründeten Anfangsverdacht annimmt. Die Behörde war hier also bereits repressiv tätig. Auch ein bemittelter Rechtssuchender würde in einem solchen Fall nicht erst bis zum Erlass eines Bußgeldbescheides zuwarten.
Die Vertretung in diesem Mandat erfolgte im Übrigen pro bono, da – was zu kritisieren ist – das Gesetz Vertretungshilfe u.a. im Ordnungswidrigkeitsrecht ausschließt, § 2 Abs. 2 Satz 2
BerHG.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Für die Abwehr einer Stadtwerkeforderung ist Beratungshilfe zu gewähren
Veröffentlicht: 26. April 2015 Abgelegt unter: Beratungshilfe | Tags: Beratungshilfe AG Kiel, Beratungshilfe Amtsgericht Kiel 2 KommentareAufgrund der ganz erheblichen Probleme bei der Gewährung von Beratungshilfe, von denen aus der Anwaltschaft und von Mandanten zunehmend berichtet wird, veröffentliche ich hier ab jetzt regelmäßig die Richterbeschlüsse in Beratungshilfesachen meiner Mandanten.
In diesem Fall hatte ich über die Erfolgsaussichten der Abwehr einer Forderung der Stadtwerke Kiel nach einer Gaspreiserhöhung beraten. Eine Rechtspflegerin am AG Kiel hatte die Gewährung von Beratungshilfe mit folgender Begründung abgelehnt:
„Beratungshilfe wird gemäß § 1 Abs. 1 BerHG (nur) für die Wahrnehmung von Rechten gewährt. Es ist nicht erkennbar, für welches Rechtsproblem hier anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden soll, sodass der Antrag zurückzuweisen war.
Zudem standen dem Antragsteller andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung (Kundenservice des Versorgers für evtl. Nachfragen, Mieterverein), deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG).“
Dem Beschluss bin ich im Erinnerungswege entgegen getreten und habe darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Beratung über die Erfolgsaussichten einer Klage wegen einer als unbillig (vgl. § 315 BGB) erachteten Gaspreiserhöhung sowie der Abwehr einer angedrohten Versorgungsunterbrechung nach §§ 30, 33 AVBGasV sehr wohl um die Wahrnehmung von „Rechten“ handelt, der Mieterverein lediglich seine Mitglieder und diese auch nur in mietrechtlichen Angelegenheiten berät sowie die Stadtwerke weder Rechtsrat erteilen dürfen noch unabhängig über die Erfolgsaussichten von gegen sie selbst angestrebte Klagen beraten werden. Alles – so sollte man eigentlich meinen – Selbstverständlichkeiten. Meiner Erinnerung hat das Amtsgericht Kiel mit Beschluss vom 14.04.2015 dann auch in der geboten Kürze stattgegeben.
Mehr zum Thema u.a. hier:
Amtsgericht Kiel verweist Rechtsuchende erneut an das Büro der Bürgerbeauftragten
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Amtsgericht Kiel verweist Rechtsuchende erneut an das Büro der Bürgerbeauftragten
Veröffentlicht: 8. Mai 2013 Abgelegt unter: Beratungshilfe | Tags: Amtsgericht Kiel Beratungshilfe, Beratungshilfe AG Kiel, Beratungshilfe Amtsgericht Kiel 4 KommentareErneut häufen sich in der anwaltlichen Beratung offenbar die Fälle, in denen Rechtssuchenden vom Amtsgericht Kiel der Zugang zur Beratungshilfe unter Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Beratung durch das Büro der Bürgerbeauftragten verunmöglicht wird.
Aktueller Fall
In einem aktuellen Fall hatte ein Rechtsuchender heute beim Amtsgericht Kiel vorgesprochen, weil das Jobcenter Kiel ohne Angabe von Gründen zum 01.05.2013 kein ALG II gezahlt hatte. Zahlreiche Anrufe beim Jobcenter Kiel hatten weder zu einer Klärung der Angelegenheit noch überhaupt zu einer Reaktion seitens des Jobcenters Kiel geführt. Die Angelegenheit war nicht nur wegen der erheblichen Bedarfsunterdeckung besonders eilbedürftig, sondern auch deswegen, weil Raten für den Hauskredit mangels Kontodeckung nicht abgebucht werden konnten und deswegen – wie bereits einmal in der Vergangenheit geschehen – die Kündigung des Kreditvertrages drohte. Trotz telefonischer Erläuterung der Bedeutung der Angelegenheit sowie dem Hinweis auf die zusätzliche Geltendmachung eines Amtshaftunganspruches nach Art. 34 GG, § 839 BGB lehnte die zuständige Rechtspflegerin die Gewährung von Beratungshilfe unter anderem unter Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten beim Büro der Bürgerbeauftragten ab.
Verweis an Bürgerbeauftragte kein unbekannter Ablehnungsgrund
Bereits im Jahre 2009 wurde mit dieser Begründung in zahlreichen Fällen Beratungshilfe abgelehnt. So ist etwa in einem Beschluss des AG Kiel vom 18.11.2009 zum Aktenzeichen 7 II 6210/09 nachzulesen:
„Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe ist unter anderem, dass nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG).
Der Antragsteller hätte sich an die Bürgerbeauftragte der Stadt Kiel wenden könne, welche nach Maßgabe des Gesetzes über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein (BüG) vom 15.01.1992, GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 42, eine vorrangige Möglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 BerHG darstellt. Die Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, alle Hilfesuchenden in sozialen Angelegenheiten zu informieren und zu beraten sowie ihre Anliegen gegenüber Behörden zu vertreten. Über den Einzelfall hinaus kann die Bürgerbeauftragte im Rahmen ihrer Berichtspflicht Änderungen oder Ergänzungen gesetzlicher Regelungen vorschlagen.
Die Bürgerbeauftragte und ihre Mitarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Behörden und Dienstellen des Landes Auskünfte einzuholen, Akten anzufordern und Stellungsnahmen zu erbitten. Sie haben Zugang zu allen Behörden, Dienstellen und Einrichtungen des Landes. Der Verweis an die Bürgerbeauftragte ist einfachrechtlich gut vertretbar. Daran ändert auch der Vortrag des Antragstellervertreters nichts.
Die Antragstellerin hat jedoch die zur Verfügung stehenden Hilfsmöglichkeiten nicht genutzt. Der in Anspruch genommene Antragstellervertreter hat im Rahmen der Prüfung der Gewährung von Beratungshilfe nicht auf die Möglichkeit verwiesen.
Vor diesem Hintergrund war der Antrag auf Beratungshilfe zurückzuweisen.“
Bei dieser Ablehnungsbegründung handelte es sich 2009 bei einer Rechtspflegerin um einen Textbaustein, mit dem mehr oder weniger freihändig Beratungshilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten verwehrt wurde.
Bürgerbeauftragte kritisiert Praxis des AG Kiel als rechtswidrig
Und dies, obwohl die Bürgerbeauftragte bereits mit Schreiben vom 04.09.2009 auf die ihrer Auffassung nach rechtswidrige Ablehnungspraxis hingewiesen hatte:
„Seit geraumer Zeit erhalte ich Hinweise aus der Anwaltschaft, dass die Gewährung von Beratungshilfe im Bereich des Amtsgerichts Kiel davon abhängig gemacht wird, dass vorher eine Beratung durch die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein erfolgt. Über einen aktuellen Fall wurde ich von der (…) informiert.
Grundsätzlich begrüße ich es natürlich, wenn die Einrichtung der Bürgerbeauftragten empfohlen wird, um kompetente Hilfe, Beratung und Unterstützung zu erhalten. Ich möchte jedoch darauf aufmerksam machen, dass Bürgerinnen und Bürger eine Petition führen (vgl. §§ 2 und 3 Bürgerbeauftragtengesetz), wenn sie sich an die Bürgerbeauftragte wenden. Das in der Verfassung verankerte Petitionsrecht beruht ausnahmslos auf Freiwilligkeit. Aus diesem Grund bin ich der Auffassung, dass das Führen einer Petition nicht Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe sein kann.
Ich bitte Sie daher, Ihre Ansicht zu überdenken. Für Erläuterungen in einem persönlichen Gespräch stehe ich gern zur Verfügung.“
Nach hiesigen Informationen hat das AG Kiel auf das Schreiben der Bürgerbeauftragten nie reagiert.
Fazit
Immer wieder lehnen insbesondere neue Rechtspfleger Beratungshilfe unter Hinweis auf die Bürgerbeauftragte ab, obwohl den betroffenen Rechtspflegern bekannt sein müsste, dass dieser Ablehnungsgrund rechtlich nicht haltbar ist.
Mit ein wenig Nachdenken müsste den betroffenen Rechtspflegern eigentlich auch klar werden, dass die zwei Mitarbeiter des Büros der Bürgerbeauftragten, die (u.a.!) in Hartz-IV-Angelegenheiten beraten und für ganz Schleswig-Holstein zuständig sind, nicht die Arbeit der gesamten im Sozialrecht tätigen Rechtsanwaltschaft übernehmen können (und sollen). Sicher ließe sich im Gesundheitswesen viel Geld einsparen, wenn alle Patienten mit Zahnproblemen an einen Zahnarzt in Schleswig-Holstein verwiesen würden, alle Schleswig-Holsteiner mit Magenproblemen zu einem Internisten gingen usw. Nur würde dabei das Gesundheitswesen zugrunde gehen. Rechtspfleger, die das Recht pflegen sollen, sollten sich deswegen an der Zugrunderichtung der Rechtspflege nicht beteiligen. Tun sie es doch, haben sie ihren Beruf verfehlt.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt