Amtsgericht Kiel verweist Rechtsuchende erneut an das Büro der Bürgerbeauftragten

Amtsgericht Kiel

Amtsgericht Kiel (Photo Helge Hildebrandt)

Erneut häufen sich in der anwaltlichen Beratung offenbar die Fälle, in denen Rechtssuchenden vom Amtsgericht Kiel der Zugang zur Beratungshilfe unter Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Beratung durch das Büro der Bürgerbeauftragten verunmöglicht wird.

Aktueller Fall

In einem aktuellen Fall hatte ein Rechtsuchender heute beim Amtsgericht Kiel vorgesprochen, weil das Jobcenter Kiel ohne Angabe von Gründen zum 01.05.2013 kein ALG II gezahlt hatte. Zahlreiche Anrufe beim Jobcenter Kiel hatten weder zu einer Klärung der Angelegenheit noch überhaupt zu einer Reaktion seitens des Jobcenters Kiel geführt. Die Angelegenheit war nicht nur wegen der erheblichen Bedarfsunterdeckung besonders eilbedürftig, sondern auch deswegen, weil Raten für den Hauskredit mangels Kontodeckung nicht abgebucht werden konnten und deswegen – wie bereits einmal in der Vergangenheit geschehen – die Kündigung des Kreditvertrages drohte. Trotz telefonischer Erläuterung der Bedeutung der Angelegenheit sowie dem Hinweis auf die zusätzliche Geltendmachung eines Amtshaftunganspruches nach Art. 34 GG, § 839 BGB lehnte die zuständige Rechtspflegerin die Gewährung von Beratungshilfe unter anderem unter Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten beim Büro der Bürgerbeauftragten ab.

Verweis an Bürgerbeauftragte kein unbekannter Ablehnungsgrund

Bereits im Jahre 2009 wurde mit dieser Begründung in zahlreichen Fällen Beratungshilfe abgelehnt. So ist etwa in einem Beschluss des AG Kiel vom 18.11.2009 zum Aktenzeichen 7 II 6210/09 nachzulesen:

„Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe ist unter anderem, dass nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG).

Der Antragsteller hätte sich an die Bürgerbeauftragte der Stadt Kiel wenden könne, welche nach Maßgabe des Gesetzes über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein (BüG) vom 15.01.1992, GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 42, eine vorrangige Möglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 BerHG darstellt. Die Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, alle Hilfesuchenden in sozialen Angelegenheiten zu informieren und zu beraten sowie ihre Anliegen gegenüber Behörden zu vertreten. Über den Einzelfall hinaus kann die Bürgerbeauftragte im Rahmen ihrer Berichtspflicht Änderungen oder Ergänzungen gesetzlicher Regelungen vorschlagen.

Die Bürgerbeauftragte und ihre Mitarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Behörden und Dienstellen des Landes Auskünfte einzuholen, Akten anzufordern und Stellungsnahmen zu erbitten. Sie haben Zugang zu allen Behörden, Dienstellen und Einrichtungen des Landes. Der Verweis an die Bürgerbeauftragte ist einfachrechtlich gut vertretbar. Daran ändert auch der Vortrag des Antragstellervertreters nichts.

Die Antragstellerin hat jedoch die zur Verfügung stehenden Hilfsmöglichkeiten nicht genutzt. Der in Anspruch genommene Antragstellervertreter hat im Rahmen der Prüfung der Gewährung von Beratungshilfe nicht auf die Möglichkeit verwiesen.

Vor diesem Hintergrund war der Antrag auf Beratungshilfe zurückzuweisen.“

Bei dieser Ablehnungsbegründung handelte es sich 2009 bei einer Rechtspflegerin um einen Textbaustein, mit dem mehr oder weniger freihändig Beratungshilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten verwehrt wurde.

Bürgerbeauftragte kritisiert Praxis des AG Kiel als rechtswidrig

Und dies, obwohl die Bürgerbeauftragte bereits mit Schreiben vom 04.09.2009 auf die ihrer Auffassung nach rechtswidrige Ablehnungspraxis hingewiesen hatte:

„Seit geraumer Zeit erhalte ich Hinweise aus der Anwaltschaft, dass die Gewährung von Beratungshilfe im Bereich des Amtsgerichts Kiel davon abhängig gemacht wird, dass vorher eine Beratung durch die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein erfolgt. Über einen aktuellen Fall wurde ich von der (…) informiert.

Grundsätzlich begrüße ich es natürlich, wenn die Einrichtung der Bürgerbeauftragten empfohlen wird, um kompetente Hilfe, Beratung und Unterstützung zu erhalten. Ich möchte jedoch darauf aufmerksam machen, dass Bürgerinnen und Bürger eine Petition führen (vgl. §§ 2 und 3 Bürgerbeauftragtengesetz), wenn sie sich an die Bürgerbeauftragte wenden. Das in der Verfassung verankerte Petitionsrecht beruht ausnahmslos auf Freiwilligkeit. Aus diesem Grund bin ich der Auffassung, dass das Führen einer Petition nicht Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe sein kann.

Ich bitte Sie daher, Ihre Ansicht zu überdenken. Für Erläuterungen in einem persönlichen Gespräch stehe ich gern zur Verfügung.“

Nach hiesigen Informationen hat das AG Kiel auf das Schreiben der Bürgerbeauftragten nie reagiert.

Fazit

Immer wieder lehnen insbesondere neue Rechtspfleger Beratungshilfe unter Hinweis auf die Bürgerbeauftragte ab, obwohl den betroffenen Rechtspflegern bekannt sein müsste, dass dieser Ablehnungsgrund rechtlich nicht haltbar ist.

Mit ein wenig Nachdenken müsste den betroffenen Rechtspflegern eigentlich auch klar werden, dass die zwei Mitarbeiter des Büros der Bürgerbeauftragten, die (u.a.!) in Hartz-IV-Angelegenheiten beraten und für ganz Schleswig-Holstein zuständig sind, nicht die Arbeit der gesamten im Sozialrecht tätigen Rechtsanwaltschaft übernehmen können (und sollen). Sicher ließe sich im Gesundheitswesen viel Geld einsparen, wenn alle Patienten mit Zahnproblemen an einen Zahnarzt in Schleswig-Holstein verwiesen würden, alle Schleswig-Holsteiner mit Magenproblemen zu einem Internisten gingen usw. Nur würde dabei das Gesundheitswesen zugrunde gehen. Rechtspfleger, die das Recht pflegen sollen, sollten sich deswegen an der Zugrunderichtung der Rechtspflege nicht beteiligen. Tun sie es doch, haben sie ihren Beruf verfehlt.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


4 Kommentare on “Amtsgericht Kiel verweist Rechtsuchende erneut an das Büro der Bürgerbeauftragten”

  1. Heitmann sagt:

    Wen verwundert es, dass selbst Gerichte – in diesem Fall Rechtspfleger – sich so gegen betroffene Hilfesuchende stellen.
    Langsam müsste auch dem Letzten klar werden, dass die Handhabung – gerade was in den Bereich SGB fällt – von der Regierung gewollt ist. Allein die Tatsache, dass auch PKH (Prozesskostenhilfe) nur darlehensweise bewilligt wird, zeigt doch, dass dem Schwächsten immer mehr die Grundlage entzogen werden soll, sein recht durchzusetzen.

    Ob nun im Bereich ALG oder Behindertenrecht oder bei Aufstockern, eines sollte jedem klar sein: Hier entwickelt sich ein Rechtsgrauzone, die immer größere Dimensionen annimmt und mehr Bereiche des Lebens der betroffenen berührt.

  2. Ich habe auch viele Jahre lang zunächst geglaubt, dass bei Einführung der Hartz IV-Gesetze nur aus Unüberlegtheit oder Unwissenheit oder dem Fehlen von komplexen Denkvorgängen Fehler gemacht worden sind. Heute glaube ich das nicht mehr. Es war leider Absicht und die Menschen in diesem Land müssen das begreifen und wirklich handeln. Es genügt da leider nicht, dass einige es begreifen und handeln … nur wenn einige Millionen beginnen zu handeln, wird etwas passieren.

  3. Werner Oetken sagt:

    Liebe Menschen ,

    in der Praxis ist ein Verweis auf vorrangige Beratungsangebote mehr als nur problematisch, da es in hohem Maße vom Einzelfall abhängt, ob ein solches alternatives Beratungsangebot
    überhaupt zumutbar und zweckmäßig ist.

    Es wurden bereits in der Vergangenheit Rechtssuchende von
    Rechtspflegern – und sogar von Gerichtspförtnern – unter Hinweis auf ein alternatives
    Beratungsangebot abgewiesen, ohne dass über ihren Antrag auf Bewilligung der
    Beratungshilfe bei einem Rechtsanwalt förmlich entschieden wurde.

    Ähnliche Konflikte sind im Zusammenhang mit Listen „alternativer Beratungsangebote“ zu erwarten

    Bedürftige Menschen in Deutschland sollen nicht mehr wirklich Ihre Grundrechte verteidigen dürfen !

    Die Gefahr, dass die Existenz der Menschen im Grundsicherungbezügen zeitweise nicht gesichert wäre, begründet in dem Zweifel auch bereits einen Nachteil im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 BVerfGG.

    Eine Verweisung von beratungshilfeberechtigten Personen an Büros der Bürgerbeauftragten kommt klar einer Verweigerung der Beratungshilfe gleich.

    Dieses verletzen den Menschen In Ihren Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes.

    Es besteht nach hier vorliegender Rechtsauffassung eine Verletzung des Anspruchs auf Rechtswahrnehmungsgleichheit, gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG.

    Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG darf Bedürftigen die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245 ; 78, 104 ; stRspr).

    Die Hinzuziehung eines Anwalts im außergerichtlichen Verfahren ist nach hiesiger Auffassung ein probates Mittel zur Effektivitätssteigerung.

    Dies sei insbesondere wegen des existenzsichernden Charakters von SGB XII und SGB II von Bedeutung.

    Fiskalische Erwägungen der Kosteneinsparung müssten demgegenüber zurücktreten.

    Liebe Grüße Werner Oetken


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