Versicherungspauschale von 30 € für jeden Monat abzusetzen

(c) GesaD / pixelio.de

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Sind Kindergeldzahlungen das einzige Einkommen von Eltern im ALG II-Bezug, ist von dem Kindergeld die sog. Versicherungspauschale von 30 € abzusetzen. Von derzeit 190 € für ein Kind sind also nur 160 € auf den ALG II-Anspruch anzurechnen. Häufig kommt es vor, dass die Kindergeldkasse das Kindergeld für mehrere Monate in einem Monat nachzahlt, also etwa für drei Monate 570 €. In diesem Fall ist die Versicherungspauschale von 30 € nicht etwa nur einmal von dem Gesamtbetrag von 570 € abzuziehen, sondern für jeden der drei Monate, also in Höhe von insgesamt 90 €.

Zur Begründung wird in der Rechtsprechung darauf verwiesen, dass mit der Versicherungspauschale zu berücksichtigende Aufwendungen für die Einkommenserzielung abgegolten werden, die in jedem Monat der Einkommenserzielung entstehen. Der Verordnungsgeber habe dabei die Absetzung der Versicherungspauschale auch von Sozialleistungen wie etwa dem Kindergeld in § 4 der ALG II Verordnung ausdrücklich geregelt. Dann sei es nur folgerichtig, die Absetzung für die Anzahl derjenigen Monate vorzunehmen, für die das Kindergeld gezahlt wurde. Die erst nachträgliche, zusammengefasste  Auszahlung von Kindergeld könne dem Leistungsempfänger ebenso wenig zum Nachteil gereichen wie verspätet und deshalb für mehrere Monate ausgezahltes Arbeitsentgelt.

(BSG, Urteil vom 17.07.2014 B 14 AS 25/13 R für nachgezahltes Arbeitsentgelt; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2015, L 31 AS 1571/15 für nachgezahltes Kindergeld)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 7/2016

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt



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