Jobcenter muss Kosten für Nachsendeauftrag und Telefonanschluss übernehmen

Bundessozialgericht in Kassel

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Wenn ALG II-Bezieher umziehen müssen, muss das Jobcenter auch für die Bereitstellungskosten eines neuen Telefon- und Internetanschlusses sowie die Kosten eines Nachsendeauftrags bei der Post aufkommen. Dies hat heute das BSG im Verfahren BSG B 14 AS 58/15 R entschieden.

Sachverhalt

Umstritten ist die Übernahme von Kosten als Umzugskosten. Nachdem der im Alg II-Bezug stehende Kläger sich von seiner Ehefrau getrennt hatte, sicherte ihm das beklagte Jobcenter die Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Wohnung und die Übernahme der Umzugskosten zu.

Im Rahmen des Umzugs beantragte der Kläger u.a. die Übernahme der Kosten für einen Telefon-und Internetanschluss sowie einen Nachsendeantrag bei der Post. Der Beklagte bewilligte dem auf einen Rollstuhl angewiesenen Kläger die Kosten zur Durchführung des Umzugs sowie für bestimmte Einrichtungsgegenstände als Erstausstattung und lehnte in dem letzten Bescheid u.a. die Übernahme der Kosten für einen Telefon- und Internetanschluss sowie einen Nachsendeantrag ab. Die gegen beide Bescheide erhobenen Widersprüche wurden durch zwei Widerspruchsbescheide zurückgewiesen.

Das SG hat die genannten Bescheide abgeändert und den Beklagten verpflichtet, „dem Kläger die nachgewiesenen Kosten für den Umzug des Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeantrag zu gewähren“. Der Kläger habe vom Beklagten eine Zusicherung zu dem Umzug erhalten, weshalb dessen Ermessen auf Null reduziert und er zur Erstattung der notwendigen und erforderlichen Umzugskosten verpflichtet sei. Dazu gehörten auch die Kosten für den Telefon- und Internetanschluss sowie für den Nachsendeantrag.

In seiner vom LSG zugelassenen Revision führt der Beklagte aus, der Begriff der Umzugskosten sei restriktiv auszulegen. Sog „Zusammenhangskosten“, die nur anlässlich eines Umzugs oder im zeitlichen Zusammenhang mit diesem und damit lediglich mittelbar beim Leistungsberechtigten entstünden, seien nicht von § 22 Abs. 6 SGB II umfasst, sondern aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Entscheidung des BSG

In der Sache kann der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Bereitstellung seines Telefon- und Internetanschlusses sowie für seinen Nachsendeantrag als Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II gegen den Beklagten haben.

Umzugskosten sind, wie die von den allgemeinen Unterkunftskosten in § 22 Abs 1 SGB II abweichende Sonderregelung in § 22 Abs. 6 SGB II zeigt, die Kosten, die einmalig durch die besondere Bedarfslage „Umzug“ verursacht werden. Dabei ist zwischen einem Umzug, der vom Jobcenter veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist, und anderen Umzügen zu unterscheiden, wie das dem Jobcenter eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Zusicherung für die Kostenübernahme zeigt.

Bei einem vom Jobcenter – wie vorliegend – aufgrund der Trennungssituation zu Recht als notwendig anerkannten Umzug mit einer entsprechenden Zusicherung hinsichtlich der Umzugskosten gehören zu den als Bedarf zu berücksichtigenden Umzugskosten heutzutage auch die Kosten für einen Telefon- und Internetanschluss sowie die für einen Nachsendeantrag. Denn beides ist notwendig, um nach einem Umzug die Kommunikation mit anderen Menschen, Behörden usw aufrecht zu erhalten, die, wie die Aufnahme der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) in die Ermittlung der Regelbedarfe zeigt, ein vom Gesetzgeber anerkanntes Grundbedürfnis darstellt (vgl. §§ 5 f RBEG). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG, das die Höhe der dem Kläger hinsichtlich der zwei Streitpunkte entstandenen Kosten genau ermittelt hat, Feststellungen zu deren Angemessenheit nachzuholen haben.

Verfahrensgang

SG Hannover – S 46 AS 1146/12 –
LSG Niedersachsen-Bremen – L 6 AS 1349/13 –
Bundessozialgericht – B 14 AS 58/15 R –


4 Kommentare on “Jobcenter muss Kosten für Nachsendeauftrag und Telefonanschluss übernehmen”

  1. Petra Ludwig sagt:

    Romanolachnit@gmail.com Sozialberatung Kiel schrieb am Mi., 10. Aug. 2016 um 16:33:

    > Helge Hildebrandt posted: “ Wenn ALG II-Bezieher umziehen müssen, muss das > Jobcenter auch für die Bereitstellungskosten eines neuen Telefon- und > Internetanschlusses sowie die Kosten eines Nachsendeauftrags bei der Post > aufkommen. Die hat heute das BSG im Verfahren BSG B 14 AS 58″ >

  2. J W sagt:

    Ist das noch aktuell? Die wollen nämlich die Kosten für meinen Nachsendeauftrag nicht übernehmen … Die meinen, das ist im Hartz IV Regelsatz enthalten. Der Umzug wurde genehmigt. Danke!


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