Für die Beratung über die Erfolgsaussichten einer Klage gegen einen Widerspruchsbescheid ist gesondert Beratungshilfe zu bewilligen

Amtsgericht Kiel (Photo: Helge Hildebrandt)

Für die Beratung über die Erfolgsaussichten einer Klage gegen einen Widerspruchsbescheid ist gesondert Beratungshilfe zu bewilligen. Insbesondere bildet diese Beratungstätigkeit gebührenrechtlich keine einheitliche Angelegenheit mit dem vorausgegangenen Widerspruchsverfahren. Zur Begründung hat das AG Kiel, Beschluss vom 10.09.2020, 7 UR II 21/20 ausgeführt:

„Die Erinnerung hat in der Sache Erfolg. Denn das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienen­de weitere Verwaltungsverfahren im Sinne des § 17 Nr. 1a Alt. 1 RVG endet mit einer Entschei­dung der für die Nachprüfung zuständigen Behörde oder mit Erhebung einer Untätigkeitsklage (Mock/Schneider/Wahlen in: Anwaltkommentar RVG, 6. Auflage 2012, § 17, Rn. 6; Mayer, Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG § 17 Rn. 5, beck-online). Ist ein Widerspruchsverfahren ohne Erfolg geblieben bzw. ist ein solches Vorverfahren nicht vorgesehen, ist dem Rechtssuchen­den regelmäßig für die Beratung zum weiteren Vorgehen, insbesondere ob Klage erhoben wer­den soll, {Ergänzung von mir: Beratungshilfe} zu bewilligen (Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 1 [Voraussetzungen], Rn. 74). So liegt es jedenfalls hier, da inhaltlich über die Er­folgsaussicht und Zweckmäßigkeit der Klageerhebung beraten worden ist.“

Das hiesige Erinnerungsschreiben vom 27.04.2020 findet sich im Kommentarbereich.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


6 Kommentare on “Für die Beratung über die Erfolgsaussichten einer Klage gegen einen Widerspruchsbescheid ist gesondert Beratungshilfe zu bewilligen”

  1. Begründung der hiesigen Erinnerung vom 27.04.2020:

    „Streitig ist die gebührenrechtliche Frage, ob für die Beratung über die Erfolgsaussichten einer Klage gegen einen Widerspruchsbescheid Beratungshilfe gesondert zu bewilligen ist oder ob diese Beratungstätigkeit gebührenrechtlich eine Angelegenheit mit dem Widerspruchsverfahren bildet.

    Sofern für die Durchführung des sozialrechtlichen Widerspruchsverfahrens bereits Beratungshilfe gewährt worden ist, ist es umstritten, ob die nachfolgende Prüfung der Erfolgsaussicht einer möglichen Klage im Falle einer negativen Bescheidung durch die Widerspruchsbehörde eine weitere verschiedene Angelegenheit darstellt. Die Rechtspflegerin verneint dies und ich bejahe das, und zwar aus den nachfolgenden Gründen:

    Gemäß § 17 Nr. 1a RVG stellt das der Nachprüfung eines Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Widerspruchsverfahren) und das nachfolgende gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten dar. Unter Verwaltungsverfahren sind in diesem Sinne auch Sozialsachen zu subsumieren. Die Besprechung des Widerspruchsbescheides als solches und die Beratung, ob eine Klage zulässig ist, zählt noch zum Widerspruchsverfahren, nicht hingegen die Prüfung der Erfolgsaussicht der möglichen Klageerhebung, da auch zwischen den gerichtlichen Instanzen Beratungshilfe gesondert für die Prüfung der Einlegung eines Rechtsmittels gewährt werden kann. Im Übrigen würde auch jeder Rechtsanwalt (auch der mit der in der ersten Instanz befassten Sache befasste Rechtsanwalt) regulär für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels eine Gebühr nach Nr. 2100 ff. VV RVG erhalten.

    Nach anderer Ansicht ist bei einer solchen Vorbefassung kein Raum für eine neuerliche Bewilligung von Beratungshilfe. War der Rechtsuchende danach im ersten Verfahrensabschnitt bereits anwaltlich (oder durch eine sonstige Beratungsperson) vertreten und soll diese Vertretung personenidentisch beibehalten bleiben, kann die Beratung über die Frage der Erfolgsaussicht einer möglichen Klage (oder Berufung bei Zivilverfahren) auch als Nebenverpflichtung aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag verstanden und subsumiert werden, so dass insoweit die Prüfung einer Erfolgsaussicht auch hier noch von den Gebühren des vorangegangenen Verfahrensabschnittes mit abgedeckt ist, daher in dieser speziellen Konstellation zur Prüfung der Erfolgsaussicht keine Beratungshilfe mehr bewilligt wer-den kann (Nachweise bei Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 3. Aufl. 2018).

    Die Rechtsprechung des AG Kiel bzw. LG Kiel zu dieser Frage ist hier nicht bekannt. Eine richterliche Klärung, idealerweise durch das LG Kiel, wäre m.E. zu Vereinheitlichung der Rechtsanwendung sowie einer auch für die Rechtsanwaltschaft transparenten Kostenfestsetzung wünschenswert.“

  2. Björn Nickels sagt:

    Frage hierzu:

    Ist dies ein guter Beschluss für die GrundsicherungsempfängerInnen oder ist das eine (weitere) Gängelung?

    Es geht ja um das Spannungsverhältnis zwischen dem Geld der SteuerzahlerInnen, die die Gebühren der RechtsanwältInnen für Beratungsgespräche zahlen müssen und den ggf. berechtigten Ansprüchen der GrundsicherungsempfängerInnen (Sozialstaatsprinzip).

    • Naja, der Beschluss ist natürlich gut für Beratungshilfeberechtigte (was ja nicht nur Grundsicherungsbezieher sind). Denn sie können sich auf Beratungshilfebasis über die Erfolgsaussichten einer Klage gegen einen Widerspruchsbescheid beraten lassen. Für die Steuerzahler ist dieser Beitrag zur Rechtspflege, der einem Rechtsstaat wohl gut zu Gesicht stehen sollte, im Übrigen finanziell zu verschmerzen (anders als bei so manch Unsinn, für den – auch in Kiel – Millionen an Steuergelder verschwendet werden): Wir reden hier über 35,- €, die vom Anwalt auch noch mit seinem individuellen Steuersatz zu versteuern sind.

      • micha sagt:

        Hallo,
        natürlich meine ich das jetzt nicht ohne eine gewisse IRONIE :
        Wenn es um das RECHT der Schwächsten geht, warum werden dem Anwalt solche Steine in den Weg gerollt? Bei diesen kleinen Beträgen „knausern“, aber beim BER klotzen 🙂

        LG
        Micha

      • Olivia sagt:

        Guten Abend. Ich bin auf Ihrer Seite rein zufällig. Das Thema Beratungshilfe ist sehr interessant. Allerdings was nützt der Berechtigungsschein, wenn andauernd Rechtsanwälte Beratung ablehnen und alle möglichen Ausreden finden, bzw. klar ins Gesicht sagen, sie werden für das bisschen Geld keine Beratung leisten. Vielleicht können Sie mir die Frage beantworten, wie kann man am besten vorgehen, wenn man einen ablehnenden Widerspruchsbescheid von der DRV-Bund bekommt und die Frist zur Klageerhebung eingehalten werden soll, wenn gleichzeitig der Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren nicht beauftragt worden ist. Wie erhält man die Akte von der DRV-Bund, um Erfolgsaussichten zu prüfen und gleichzeitig die Klageerhebungsfrist nicht zu versäumen, wenn auch gleich der PKH-Antrag gestellt werden muss. Der angefragte Anwalt hat die Prüfung der Erfolgsaussichten abgelehnt und Klage samt Antrag auf PKH gestellt. Er behauptet, nur als Bevollmächtigter im Klageverfahren kann er die Akte bestellen. Ich wäre für Ihre Antwort sehr dankbar.

        • Die Klagefrist können Sie durch fristgerechte Klageeinreichung einhalten. Das können Sie sehr leicht selbst machen, denn die Klage müssen Sie ja nicht begründen.

          Natürlich haben auch Sie selbst ein Akteneinsichtsrecht, vgl. § 120 SGG. Dafür brauchen Sie keinen Anwalt. Die Auskunft des Kollegen ist schlicht falsch. Sie bekommen lediglich die Originalakte nicht nach Hause geschickt (anders als der Anwalt, als es noch Papierakten gab).

          Wenn der Kollege für Sie Klage erhoben und PKH beantragt hat, müssen Sie mit Anwaltskosten rechnen, wenn das Gericht Ihnen für das Klageverfahren keine PKH bewilligt.

          Mit der Ablehnung, Sie auf Beratungshilfe über die Erfolgsaussichten der Klage zu beraten, hat der Kollege im Übrigen gegen die BRAO verstoßen:

          § 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
          (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
          (2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.


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