Hilfe zum Lebensunterhalt darf nicht so einfach versagt werden

Schleswig-Holsteinisches LSG

Wirkt ein Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL) nach dem SGB XII bei seiner Rentenantragstellung nicht hinreichend mit oder weist diese dem Sozialleistungsträger nicht genügend nach, so darf dieser die Leistungen der HzL dennoch nicht – auch nicht teilweise – versagen.

In vorliegendem Fall hatte die Stadt Neumünster als Sozialleistungsträger einem Sozialleistungsbezieher unter Hinweis auf dessen Mitwirkungspflichten sowie den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz aufgefordert, seinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) weiter zu verfolgen und ihr entsprechende Nachweise hierüber vorzulegen. Als dies nicht geschah, kürzte die Stadt Neumünster dem Hilfebedürftigen die Regelleistungen kurzerhand um die Hälfte.

Rechtswidrig, entschied das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht in zweiter Instanz unter Aufhebung der Vorentscheidung des Sozialgerichts Kiel.

Entgegen der Auffassung des SG Kiel lässt sich die Teilversagung nicht auf § 66 Abs. 1 SGB I stützen. Soweit der Hilfebedürftige im Rahmen seiner Rentenantragstellung nicht hinreichend gegenüber der DRV mitgewirkt haben sollte, würde dies lediglich die DRV ermächtigen, die Rentenleistungen zu versagen, nicht aber die Stadt Neumünster, die Leistungen der HzL teilweise einzustellen.

Soweit das SG Kiel darauf abgestellt hat, Gegenstand der Versagungsentscheidung sei nicht die Mitwirkungspflichtverletzung im Rentenverfahren, sondern die unterbliebene Einreichung von Nachweisen über Mitwirkungshandlungen gegenüber der DRV bei der Stadt Neumünster, trägt auch dies eine auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützte Versagungsentscheidung nicht. Denn die Mitwirkungshandlungen gegenüber der DRV sind nicht im engeren Sinne leistungsrelevant für den Anspruch auf HzL des Hilfebedürftigen.

Zuletzt war die Mitwirkung im Verwaltungsverfahren bei der DRV auch nicht Voraussetzung für den Anspruch auf HzL. Zwar sind die HzL-Leistungen grundsätzlich nachrangig gegenüber einem Rentenanspruch, aber die Ablehnung vorrangiger Leistungen wie einer Erwerbsminderungsrente ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für einen Leistungsanspruch auf HzL.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.04.2020, L 9 SO 48/20 B ER

Erstveröffentlichung in HEMPELS 08/2020

Siehe auch: Jobcenter muss nahtlosen Übergang in die Grundsicherung sicherstellen

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt



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