Höhere Regelsätze ab dem Jahr 2013

(c) Thorben Wengert / pixelio.de

Die Bundesregierung hat am 19. September 2012 eine Erhöhung der Regelbedarfe für Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (ALG II / Hartz IV) sowie für Bezieher von Leistungen der nach dem SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung) zum 1. Januar 2013 um 2,26% beschlossen. Die beschlossene Rechtsverordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats auf seiner Sitzung am 12.10.2012, welche allerdings als bloße Formsache gilt.

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen ist gesetzlich festgeschrieben. Sie erfolgt jährlich und richtet sich nach statistischen Berechnungen. Dabei wird ein sog. Misch-Index zugrunde gelegt. Der Index orientiert sich an der bundesdurchschnittlichen Preisentwicklung und der Nettolohnentwicklung. Ab 2014 soll diese Berechnung durch die „laufende Wirtschaftsrechnung“ als Berechnungsgrundlage für die Regelsätze abgelöst werden.

Nachfolgender Tabelle sind die künftigen Leistungen, die bisherigen Leistungen (zum Vergleich) sowie der Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung (Strom- oder Gasboiler zur Gebrauchswarmwasseraufbereitung, mehr dazu hier) zu entnehmen:

Leistungen bis 31.12.2012

Leistungen ab 01.01.2013

Mehrbedarf für Warmwasser**

Regelbedarfsstufe 1
(alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte)

374 €

(+ 10 €)*

382 €

(+ 8 €)

2,3 %

= 8,79 €

Regelbedarfsstufe 2
(volljährige PartnerIn innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft)

337 €

(+ 9 €)

345 €

(+ 8 €)

2,3 %

= 7,94 €

Regelbedarfsstufe 3
(18 bis einschließl. 24-jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft)

299 €

(+ 8 €)

306 €

(+ 5 €)

2,3 %

= 7,04 €

Regelbedarfsstufe 4
(Jugendliche von 14 bis einschließl. 17 Jahre)

287 €

289 €

(+ 4 €)

1,4 %

= 4,05 €

Regelbedarfsstufe 5
(Kinder von 6 bis einschließl. 13 Jahre)

251 €

255 €

(+ 4 €)

1,2 %

= 3,06 €

Regelbedarfsstufe 6
(Kinder unter 6 Jahre)

219 €

(+ 4 €)

224€

(+ 4 €)

0,8 %

= 1,79 €

* Veränderungen zum Vorjahr 2011
** Rundung nach § 41 Abs. 2 SGB II

Weitere erhöhte Mehrbedarfe und Barbeträge

Mit der Anhebung der Regelbedarfe steigen zudem die Mehrbedarfe und die Barbeträge für Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen. Voll erwerbsgeminderte Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ enthält, erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % ihrer Regelbedarfsstufe. Leistungsbezieher, die Eingliederungshilfe erhalten, bekommen einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % ihrer Regelbedarfsstufe. Entsprechend den erhöhten Regelbedarfsstufen steigen auch die Mehrbedarfe für Schwangere, Alleinerziehende sowie für Kranke, die eine kostenaufwändige Ernährung benötigen (vgl. § 21 Abs. 2 bis 6 SGB II). Auch die Höhe des Barbetrags (sog. Taschengeld in stationären Einrichtungen) verändert sich ab dem 01.01.2012. Er beträgt 27 % des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 von dann 382 €, also 103,14 €.

Weitere Infos: Höhere Regelsätze ab dem Jahr 2014

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


26 Kommentare on “Höhere Regelsätze ab dem Jahr 2013”

  1. […] Sozialberatung Kiel: Höhere Regelsätze ab dem Jahr 2013 (via […]

    • Martina Bedregal Calderón sagt:

      Das werden steigende Stromkosten, offene und versteckte Preissteigerungen bei Lebensmitteln und anderen Gütern etc. schnell wieder „auffressen“. Die Rückverwandlung von Ein-Euro-Jobs in reguläre Arbeitsplätze und endlich die Besetzung von Stellen, die zur Zeit von bereits Berufstätigen bis zur Burnout-Grenze mit ausgefüllt werden müssen, wäre mir lieber. Hätte unsereiner Arbeit, wäre man nicht auf zu knappe Regelsätze angewiesen.

  2. ralph sagt:

    Wie ist das denn bei dem Warmwasser, wenn nur teilweise Boiler genutzt werden? Bei mir z.B.nur in der Küche, aber nicht im Bad. Gibts dazu schon Erkenntnisse?

    • Die Beträge ändern sich entsprechend den Regelsatzerhöhungen, vgl. § 21 Abs. 7 SGB II. Ich habe dafür bisher keine Tabelle gemacht, weil es sich ja leicht mit dem Taschenrechner ausrechnen lässt.

      Wird nur ein Teil des Warmwassers dezentral erwärmt und ist eine separate Verbrauchserfassung nicht möglich, spricht der Umstand der Pauschalierung für die Anerkennung der vollen pauschalen. Vertretbar wäre m.E. aber auch die Anerkennung der halben Pauschale. Rechtsprechung zu dieser Frage ist mir nicht bekannt. Vielleicht versuchen Sie es einfach mal über eine Stichwortsuche bei sozialgerichtsbarkeit.de. Allerdings werden Sie wohl alle Urteile zur Warmwasserpauschale durchsehen müssen, weil sich wohl ein geeignetes Stichwort für Ihre Konstellation nicht so leicht finden lassen wird.

  3. Die Stromkosten steigen, aber nicht nur die. Es ist mir bereits Ende des Jahres 2012 aufgefallen, dass sowohl in Läden wie Aldi als auch Lidl selbst die ohnehin billigsten Lebensmittel fast durchgängig um ca. 10 % gestiegen sind, also Dinge, die man kaufen muss und wo man nicht mehr dadurch sparen kann, etwas günstigeres zu kaufen. Wir geben bereits seit ein paar Wochen mehr im Monat als diese 8 Euro aus und die Stromkosten werden noch dazu kommen und wer weiß, was sonst noch.

    • Martina Bedregal Calderón sagt:

      Heizkosten steigen, und nicht nur bei Lidl und Aldi steigen die Preise bzw. gibt es verdeckte Preissteigerungen (z. B. gleiche Verpackungen bei weniger Inhalt, Finnbrot wiegt weniger bei gleichem Preis etc.). Der Öffentliche Personennahverkehr erhöht ein- bis zweimal im Jahr die Fahrpreise, ebenso ist das Porto für Briefe etc. etwas teurer geworden. Gaspreise steigen, Bekleidung wird teurer, viele Unternehmen, Versichererungen, Kommunalverwaltungen etc. haben inzwischen kostenpflichtige Rufnummern. Frisches Obst und Gemüse sind jahreszeitlichen Preisschwankungen unterworfen, ebenso wer Lebensmittel wie Eier, Getreideprodukte, Zucker in leichten Schüben teurer.

  4. H. Heitmann sagt:

    Nun ist bei Vielen die Stunde der Wahrheit!
    Nachdem die Meisten Ihre Stromabrechnung für 2012 erhalten haben, dürften viele der Schlag getroffen haben.

    Allein für Netzentgelte und Solar- & Windenergie beträgt die Summe fast 1/3 der Jahresrechnung!

    Hier dürfte doch nun langsam selbst der greiseste Politiker bemerken, dass die in den ALG II Regelsätzen enthaltende Anteil von ca. 8 % kaum ausreichen dürfte!

    http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/regelsatz.html

    Es darf also davon ausgegangen werden, dass hier in naher Zukunft noch mehr Menschen ohne den besonderen Saft leben werden!

    • Derzeit läuft ja gerade die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 (vgl. https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/EVS2013/EVS2013.html). Die gestiegenen Strompreise werden hier sicherlich Eingang finden. Klar ist aber auch, dass kurzfristige Preisänderungen in bestimmten Lebensbereichen nicht von Heute auf Morgen in höheren Regelsätzen abgebildet werden können. Übrigens: Auch kleine (nicht privilegierte) Betriebe, Bezieher kleinerer Einkommen oder kinderreiche Familien treffen die Erhöhungen. M.E. sollten sämtliche Ausnahmetatbestände für die Industrie gestrichen werden und die Aufsicht über die Energiekonzerne (die satte Gewinne einfahren) gestärkte werden. Dann würden vielleicht auch die Strompreise anders aussehen. Die – richtige und lange überfällige – Energiewende hat ein Gerechtigkeitsproblem.

      • bratenbengel sagt:

        Habe heute Ihre Infos zur Regelbedarfsstufe gelesen. Ich hätte gerne gewusst, wo die Eingrenzung für das Alter bei der Regelbedarfsstufe III im Bundesgesetzblatt steht. Bisher sind mir diese Altersgrenzen nicht bekannt und werden in Hamburg auch bei älteren behinderten Menschen angewandt. Klagen in diesem Zusammenhang sind m.W. noch nicht entschieden.
        Über eine Info würde ich mich freuen.
        Michael Bluhm
        mb.bb060606web.de

        • Im Gesetz stehen die Altersgrenzen in § 20 SGB II.
          http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__20.html

          Die letzte Erhöhung erfolgte nach § 20 Abs. 5 SGB II zum 1.1.2013.
          http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CDEQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.gesetze-im-internet.de%2Fbundesrecht%2Frbsfv_2013%2Fgesamt.pdf&ei=yV_vUYuwDtDesgbX3YEY&usg=AFQjCNGe3vexsjwDM1v6ZdgJRriw4Whs-w&bvm=bv.49641647,d.Yms&cad=rja

          Die ursprünglichen Altersgrenzen – ich erinnere mich spontan nicht, dass es hier mal Änderungen gegeben hat – dürften bereits in der Ursprungsfassung des SGB II gestanden haben (BGBl. I 2003 S. 2955)

          Klicke, um auf start.xav zuzugreifen

          • Wo das steht, kann ich nicht sagen, nur wann es geändert wurde. Die Sozialämter haben schon immer versucht, Behinderte und Alte auf 80 % zu drücken. Ich habe deshalb wegen meiner schwerbehinderten Mutter durch zig Instanzen 9 Jahre lang geklagt und schließlich den Prozess auch gewonnen, so dass ihr der Regelsatz eines Haushaltsvorstands zuerkannt wurde .. das war so, weil jemand anders einen ähnlichen Fall vorm Bundessozialgericht durch bekommen hatte. … Und zwar mit der Begründung, dass gesunde Menschen, die älter als 25 Jahre alt sind und in einer Haushaltsgemeinschaft leben, bei Hartz IV nicht zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet werden (anfänglich war das Alter sogar 18 Jahre, so kam ich nämlich darauf, dass bei meiner Mutter was faul sein muss, denn einer meiner Söhne wohnte noch zu Hause und gehörte zu unserer Haushaltsgemeinschaft, aber nicht zur Bedarfsgemeinschaft und hatte 100 % Regelsatzanspruch und meiner Mutter, die ja auch erwachsen war, wollte das Amt Preetz Land und später die Stadt Preetz nur 80 % geben.

            Dann als mein Ex-Mann auszog, haben sie unseren Untermietvertrag plötzlich anerkannt, weil sie so sparen konnten.

            Dann lernte ich meinen heutigen 2. Mann kennen und sie gingen wieder weg davon, den Untermietvertrag mit meiner Mutter anzuerkennen und machten uns 3 dann wieder zu einer Haushaltsgemeinschaft mit der Begründung, meine Mutter würde dann nur 80 % kriegen.

            Das Sozialgericht Schleswig hat dann beschlossen, Mama kriegt alles nachgezahlt, also 100 %. Der Richter hat gegrinst, als er las, zwischendurch, wo es für sie billiger war, haben sie unsere Untermietvertrag ankannt und vorher nicht und nachher auch nicht.

            Aber das lief nur so lange, bis aufgrund der Bestimmung, dass die Regelsätze verfassungswidrig sind, 2011 die Regelsätze geprüft werden sollten.

            Es gab so lange ja gar keine Regelsatzstufe III. Die Regelsatzstufe III für Alte und Behinderte, die mit einer Familie zusammenleben, wurde dann laut Anregung von Ursula von der Leyen ja erst eingeführt.

            Sehr gut kennt sich mit dem Thema Markus Kurth von den Grünen aus .. den findet man bei Facebook.

            Eigentlich sollten diese Bestimmungen bis Ende Juni neu geprüft werden, ob es so überhaupt richtig ist.

            Auch der Regelsatz von Paaren, der genauso willkürlich festgelegt wurde.

            Das hat die Regierung aber offensichtlich verschlampt, denn wir haben ja schon Juli 2013. Nun sind sie im Sommerurlaub.

            Ich hoffe, das hilft ein wenig.

            LG
            Renate

            • bratenbengel sagt:

              Liebe Renate, vielen dank für deine Info. Die Perversion der Regelbedarfsstufe III, die sehr stark an eine faschistoide Gedankenwelt des Gesetzgebers erinnert (steht auch so in unserer Klagschrift), wird leider bis heute umgesetzt und juristisch wurde nichts geklärt. Verbände die gleiche oder ähnlich lautende Klagen dem Sinn nach (nicht im Wortlaut) eingereicht haben, sind ebenfalls bis heute nicht weiter gekommen. 3 Jahre sind leider immer einzuplanen. Wir müssen uns also in erster Instanz noch bis 2014 gedulden. Mal sehen welches Sozialgericht in D. zuerst die Benachteiligung, Ausgrenzung und Diskriminierung im SGB XII beseitigt. Hamburg wird es ganz sicher nicht sein.
              LG Michael

            • Einer rechtsextremen, autoritären, totalitären und nationalistischen Grundhaltung sind die Regelbedarfsstufen, auch die dritte, nun bestimmt nicht entsprungen. Ich empfehle eine sachliche Auseinandersetzung. Mit derartigen Vergleichen bagatellisieren Sie nicht nur den Faschismus (was sicherlich nicht ihr Anliegen sein wird), sondern schaden auch ihrem ja durchaus berechtigtem Anliegen, ein Rechtsfrage durch die Gerichte prüfen zu lassen.

          • bratenbengel sagt:

            Kurz erklärt: wir haben eine Klage beim SG Hamburg zu laufen. SGB XII, Regelbedarfsstufe III für ein Familienmitglied das seit Einführung der RBSt III einen gesenkten Regelsatz erhält und der Betroffene bereits damals schon 26 Jahre alt war. Man begründet die Anwendung der RBSt III damit, dass er keinen eigenen Haushalt führt und seine Erwerbsfähigkeit dies nicht ändert. Auch in ihrem Hinweis finde ich eben keine Altersangabe die einem mehrfach schwerstbehinderten Menschen in familiärer Betreuung und Pflege seinen Anspruch auf den Regelsatz nach RBSt I zurück gibt. Nach SGB XII wird von der Beklagten jeglicher Anspruch auf die RBSt I über das 25. Lebensjahr hinaus grundsätzlich abgelehnt.
            Ich trug eine kleine Hoffnung in mir, als ich die obige Tabelle sah. Vielen Dank für die schnelle Info. Es wird wohl weiter gekämpft werden müssen und sei es bis zum europäischen Gerichtshof.
            LG Michael Bluhm
            Ps: AZ S 20 SO 396/ 11, begründet unter anderem mit dem Hinweis auf das BSG, welches diese Benachteiligung bereits vor Einführung der RBSt III nicht zuließ. Eine Kopie der Klagschrift (ohne Anwalt verfasst) sende ich gerne auf Wunsch in PDF Datei zu.

  5. Moin … also ein bisschen faschistisches Gedankengut erkenne ich schon darin, dass die Regelsatzstufe III ja ausschließlich alte und behinderte Menschen trifft, die auf die Hilfe ihrer Familie angewiesen sind. Ob das vom Gesetzgeber beabsichtigt war oder nicht, kann ich so genau nicht sagen. Ich habe aber durch die vielen Informationen, die ich zum Thema sowohl von Katja Kipping als auch Markus Kurth bekommen habe, sehr wohl mitbekommen, dass beide darauf hingewiesen haben, und das mit aller Deutlichkeit, dass die Auslegung der Regelsatzstufe III gegen das Grundgesetz verstößt, und zwar ganz gezielt gegen den Passus, dass Menschen nicht aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt werden dürfen.

    Beide haben auch darauf hingewiesen, dass gerade Behinderte … und alte Menschen, die Pflege brauchen, sind das ja meistens ebenfalls … eben nicht einmal die Möglichkeit haben, sich durch Zuverdienst kleine Freibeträge zu erarbeiten und auch nicht die Möglichkeit haben, durch das Finden von gut bezahlter Arbeit jemals aus dieser Situation wieder rauszukommen.

    Die Regierung kann ganz sicher nicht sagen, sie sei nicht umfassend darüber informiert worden, dass dies einen Rechtsbruch darstellt, der verfassungsrelevant ist. Gerade weil es die Schwächsten in der Gesellschaft trifft.

    Die Lebenshilfe klagt auch in ihrer Gesamtheit, bratenbengel. Auch der Sozialverband hat sich geschlossen auf die Seite der Behinderten gestellt. Vielleicht kannst Du da etwas Hilfe bekommen.

    Ich hatte mich damals mit der Lebenshilfe so arrangiert, dass wenn wir gewonnen hätten, ich das Urteil sofort dorthin weitergeleitet hätte, damit so vielen anderen Behinderten über diese dort auch laufende Gemeinschaftsklage vielleicht früher geholfen werden könnte.

    Das hat der Kreis Plön damals noch dergestalt zu verhindern versucht, dass kurz vor dem Tod meiner Mutter dann von dort der Einwand kam, meine Mutter könnte nicht klagen, weil sie ja offenkundig dement sei. Man wollte mich als ihre Vertretung ausschalten, indem man sie dazu zwangsverpflichten wollte, einen amtlichen Betreuer zu brauchen. Ich bin da dann gegen an gegangen und habe vor Gericht auch Recht bekommen, dass ein alter Mensch, der dement ist, keinen amtlichen Betreuer braucht und das auch ein Rechtsbruch sei, Menschen in dieser Situation nun auch noch die letzte Würde zu nehmen, indem man ihnen keinen eigenen Willen mehr zuerkennt.

    Mein Mann und ich haben den Sachbearbeiter und auch den Chef der Kreisverwaltung Plön damals wegen vorsätzlichem Verstoß gegen das Grundgesetz angezeigt, aber die Staatsnwaltschaft sah wie so meist kein strafrechtlich relevantes Verhalten. Ich schon, ich bin als Betroffene der Ansicht, dass in diesem Staat so mancher für seine Taten ins Gefängnis gehören würde … aber mag sein, dass man zu dieser Auffassung nur gelangen kann, wenn man miterlebt, was hier abgeht.

    Und was mit meiner Mutter und vielen anderen Behinderten und deren Familien gemacht wurde und nach wie vor wird, ist in meinen Augen schon ein Fall von Rechtsverletzung, wo ich auch denke, dass die Verantwortlichen genauso wie die im dritten Reich dafür eine Strafe erhalten sollten, denn sie wissen genau, was sie tun.

    LG
    Renate

    • Die Regelbedarfsstufe III betrifft im Regelungsbereich SGB II 18 bis einschließlich 24-jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, also vor allem Arbeitslose junge Menschen und im Regelungsbereich SGB XII erwachsene leistungsberechtigte Personen, die weder einen eigenen Haushalt führen, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt. Der Gesetzgeber scheint mir hier wie dort davon auszugehen, dass bei Nichtführung eines eigenen Haushaltes gewisse Synergieeffekte eintreten, die bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind. Das ist per se sicherlich nicht unzutreffend. Führt eine behinderte Person einen eigenen Haushalt, dürfte Regelbedarfsstufe I Anwendung finden. Ich räume allerdings ein, dass ich mich an den Regelbedarfsdiskussionen nie sehr beteiligt habe. Hier führen die Verbände in der Regel (mit großem Aufwand) Musterprozesse und da Regelsätze nie rückwirkend erhöht werden, scheint es mir sinnvoll, diese Verfahren jeweils abzuwarten.

      • Ich ja, weil ich ja davon betroffen war und mich, als es los ging, wunderte, dass mein damals über 18 Jahre alter Sohn, der eine Ausbildung zum Kaufmännischen Assistenten auf einer Berufsschule machte, und, weil da das Bafög niedriger ist als der Hartz IV-Satz, ergänzende Hartz IV-Ansprüche hatte und nicht zu unserer Bedarfsgemeinschaft zählte, wohl aber zu unserer Haushaltsgemeinschaft. Marius hatte also einen Anspruch von 100 %, seine eigenen Einkünfte klar abgezogen, meiner Mama aber, die nicht mehr und nicht weniger zu unserem gemeinsamen Haushalt gehörte, wollte man nur 80 % zugestehen. Die Grundsicherung für Alte vorher war höher gewesen. Sie hatte also Nachteile. Das ist wohl vielfach so gemacht worden und irgendwann hat jemand deshalb vor dem Bundessozialgericht gewonnen, deshalb schließlich auch wir nach 9 Jahren rückwirkend vor dem Landessozialgericht Schleswig … aber nur bis zur Einführung der Regelsatzstufe III.
        Die Argumentation kenne ich. Die ist aber insofern falsch, weil auch heute noch generell und ganz unabhängig davon, ob man nun einen gemeinsamen Telefonanschluss, Stromanschluss, Kühlschrank, Kaffeemaschine und dergleichen benutzt, arbeitsfähige Menschen über 25 den vollen Regelsatz bekommen, weil sie ja nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählen und man deshalb sagt, sie haben einen eigenen Haushalt.
        Benachteiligt werden also Behinderte und Alte, Paare und auch Kinder, wenn meine Logik jetzt richtig ist.

        Generell würde ich sagen … große Familien werden noch viel mehr benachteiligt, denn nur der Haushaltsvorstand bekommt einmal besagte Generalkosten zuerkannt.

        Umso mehr Leute zusammen wohnen, umso mehr Strom verbrauchen sie doch, auch wenn sie sich manche Dinge teilen mögen und auch sonst kann man nicht einfach so sagen, dass etliche Dinge im Haushalt grundsätzlich von vielen Menschen gemeinsam benutzt werden. Mehr Menschen telefonieren auch mehr und so weiter und so fort.

        Meine Muttrer hat damals extrem viel Strom gebraucht. Sie war ja schwerstbehindert, inkontinent, dement. Ich habe sehr viel mehr waschen müssen, nur zum Beispiel, als sie noch lebte. Auch die Telefonkosten waren ihreswegen besonders hoch. Um den Kontakt zu den Enkeln aufrecht zu halten, habe ich sie oft telefonieren lassen und die meisten Telefonate dann übers Handy meiner Kinder, die ja selten übers Festnetz, wo das über eine Flat gegangen wäre, zu erreichen waren. Das hat aber niemand interessiert.

        Dann darf man nicht vergessen, dass die Menschen, die sich um einen Behinderte kümmern, oft gerade deshalb ja nicht arbeiten können und so doppelt bestraft werden, indem man ihnen auch noch zumutet, von dem bisschen Pflegegeld dann die Generalkosten für den Pflegefall gleich wieder auszugeben.

        LG
        Renate

        • Bafög + ALG II? Das kann eigentlich nicht sein, vgl. § 7 Abs. 5 SGB II.

          Zustimmen kann ich der Aussage, dass einige Wertungen des Gesetzgebers – auch beide den Regelbedarfsstufen – nicht leicht nachvollziehbar sind. Über 25jährige generell aus der Bedarfsgemeinschaft (der Eltern) auszunehmen, ist natürlich auch eine Besserstellung, die sicher nicht in allen Familien gerechtfertigt ist. Offenkundige Wertungswidersprüche gerichtlich prüfen zu lassen, halte ich jedenfalls für ausgesprochen sinnvoll.

          Die Synergieeffekte, die der Gesetzgeber zu Recht berücksichtigt, kennt wohl jeder: Ein Telefonanschluss mit Flatrate (die wohl heute die meisten haben) kostet eben nicht mehr, nur weil sie von mehr Personen genutzt wird, bei Versorgungsleistungen wie Strom oder Gas fallen doppelte Anschlusskosten weg, natürlich ist Kochen für mehrere Personen günstiger als für eine allein und ein Zweipersonenhaushalt hat eben nicht die Stromkosten von zwei Zweipersonenhaushalten, weil eine Glühbirne auch für zwei leuchtet und auf einen Fernseher auch mehrere Personen gucken können (einfach mal bei Stromversorgern auf der Internetseite die durchschnittlichen Stromkosten nach Haushaltsgröße abfragen). Ich denke, dass in Frage zu stellen, wäre unaufrichtig.

          • „Über 25jährige generell aus der Bedarfsgemeinschaft (der Eltern) auszunehmen, ist natürlich auch eine Besserstellung, die sicher nicht in allen Familien gerechtfertigt ist. “

            Genau diesen Punkt meine ich und den meinen auch alle, die die Einführung der Regelsatzstufe III anfechten, aber es wurden eben auch schon vorher diesbezüglich jüngere Kinder und Paare benachteiligt.

            Dass man gemeinsam gewisse Einsparungen haben kann, ist klar .. andererseits führt das auch oft dazu, dass viele Menschen aus diesem Grund getrennte Wohnung haben und trotzdem zusammen leben, was genau genommen gar nichts spart, sondern nur extra viel kostet.

            Ich lebe in einem Sozialblock und einer Ecke, wo es nur diese Blocks gibt und weiß genau, wovon ich rede und wie viele Paare nur wegen Hartz IV genau aus diesem Grund nicht zusammen wohnen.

            Die haben auch Vorteile gegenüber denen, die ehrlich sagen, sie gehören zusammen.

            Und würden es sicher nicht tun, wenn der Staat Menschen nicht dafür bestrafen würde, zusammenzuleben.

            Aber darüber kann man sicherlich lange diskutieren.

            …. Knapp über die Krankenversicherungsgrenze zu kommen, kenne ich aus der Nachbarschaft als Hauptgrund für Trennungen … weil der dann noch arbeitslose Partner ja nicht mehr krankenversichert ist, wenn der andere beim Zusammenwohnen beide knapp über den Hartz IV-Satz bringt.

            Ich erlebe seit 2008, seit wir hier wohnen müssen, sehr viel mit, man kennt ja seine Nachbarn und deren spezifische Probleme.

            LG
            Renate

            • Meine persönliche Meinung ist: Das sozialrechtliche Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft sollte für nicht verheiratete Paare aufgegeben werden. Es kann nicht richtig sein, im Sozialrecht einfach von Unterhaltsleistungen auszugehen, denen im Familienrecht keine Unterhaltsansprüche korrespondieren. Hier muss im Interesse einer Einheit der Rechtsordnung nachgebessert werden. Aber das ist eine sozialpolitische Forderung, über die man ebenfalls lange debattieren könnte … 😉

            • Das würde auch das Problem Krankenversicherung schon einmal lösen. Wir hatten hier ein befreundetes Paar, er geschieden, sie in meinen Augen nicht bindungsfähig, weil sie ständig wechselnde Partner hatte. Dann aber war sie doch so mutig und ist mit diesem Mann zusammengezogen. Sie hatte nur einen Job mit Zeitungen austragen, also nicht sozialversicherungspflichtig, eventuell die Hoffnung, noch ein zweites Gebiet dazu zu kriegen, dann wäre sie über 400 Euro gekommen, das war aber noch nicht soweit. … Dann fand er, der vorher Leiharbeit gemacht hat, einen festen Job in seinem Beruf als Elektriker .. hat aber Ex-Frau und zwei Kinder und ja auch noch entsprechende Unterhaltsleistungen zu bezahlen. … Sie hat dann zu ihm gesagt, er soll den Job nicht annehmen (den hatte er selbst gefunden, war nicht übers Jobcenter vermittelt), weil sie nun Angst hatte, ja gar nicht mehr krankenversichert zu sein. .. Verheiratet wäre familienversichert gewesen, da wäre das ja kein Problem gewesen. … daraufhin haben die zwei sich so zerstritten, dass sie sich nicht nur per Wohnung, sondern ganz getrennt haben. .. heute treibt sie sich rum wie vorher. Ich hatte mich so für sie gefreut, dass sie endlich ein etwas normaleres Leben begonnen hatte und das wäre vielleicht auch so geblieben, wenn das Problem Job oder keine Krankenversicherung nicht gewesen wäre .. und sie zu heiraten, dazu hatte dieser Mann frisch nach einer Scheidung nicht den Mut. .. und das ist nur ein Beispiel jetzt. .. Ich finde, wenn denn Menschen als Bedarfsgemeinschaft einerseits wie Ehepaare behandelt werden, sollte es auch grundsätzlich so sein. .. Als ich noch nichtmal geschieden meinen heutigen Mann kennenlernte, wir waren auch beide psychisch in keiner Weise über die Trennung von unseren Ex-Partnern drüber weg .. wir sind sofort als Bedarfsgemeinschaft geführt worden, obwohl wir uns gerade 8 Wochen kannten .. sind wegen der großen Entfernung zusammen gezogen, mussten aber auch sofort füreinander einstehen.

              LG
              Renate

            • bratenbengel sagt:

              Liebe Renate, es ist gut angesprochen. Die per Gesetz geforderte Anwendung der Vermutung im Sozialrecht.
              Sie heißt auch >>> gesetzliche Vermutung<<<!
              Fragen wir doch mal Rechtswissenschaftler was denn eine gesetzliche Vermutung ist und seit wann es diese gibt. Es würde auch sehr interessant sein zu erfahren, warum es in den 3 Säulen des deutschen Rechts keine Grundlage für eine "gesetzliche Vermutung" bei der Entscheidung von bürgerlichen Rechtsfällen gibt. Es ist eine Erfindung, der jegliche Rechtsgrundlage fehlt.
              Hier wurde der Begriff Vermutung zu einem Gesetz erhoben, was ich persönlich nicht nur abartig, sondern zu tiefst verwerflich finde. Denn die Vermutung ist bis heute kein Beweis oder eine Tatsache, auch dann nicht, wenn man die Vermutung zum Gesetz erhebt. Es erleichtert Richtern lediglich die Entscheidung, ohne sich dabei zu besudeln.
              Verwendet man nun die Vermutung, als gesetzliche Vermutung, im Sozialrecht, verstößt man automatisch gegen übergeordnetes Recht, welches die Vermutung als Tatbestand oder Beweis völlig ausschließt.

              Wie verzweifelt Richter sind, wenn man ihnen in einem Sozialrechtstreit genau das Problem vorlegt, zeigt ein Ergebnis aus Hamburg. Die Kontrolle einer Trennung durch Mitarbeiter der ARGE Hamburg ergab keine Tatbestände gegen die klagende, getrenntlebende Ehefrau. Kein Beweis einer nicht vollzogenen Trennung, also Leistung.
              Falsch.
              Das Gericht beschloss, dass die tatsächlichen Beweise keine sind und lediglich die Vermutung des Gerichtes eine gesetzliche Vermutung darstellen und weiterhin eine bestehenden BG beweist.
              Damit wird im Namen des Volkes nicht nur in diesem Fall, sondern auch in dem von Renate geschilderten Fall eine Zwangsgemeinschaft, man könnte auch sagen Zwangsehe, auf höchst richterlichen Beschluss gefördert.

              Juristen würden hier die Sachlage als sehr überspitzt von mir dargestellt erklären.
              Ist das wirklich so?
              Menschen per Gesetz zu zwingen füreinander einzustehen, obwohl es keine übergeordnete Rechtsgrundlage in D gibt, ist totalitär, autoritär und diktatorisch.
              Ich befürchte, dass dieser Punkt so manchem Richter noch öfter übel aufstoßen wird, wenn ihm klar geworden ist, dass er mit jeder Entscheidung für diese abartige Rechtsauffassung automatisch zum Verfassungsbruch des Gesetzgebers aufgerufen hat bzw. diesen geradezu dazu auffordert es weiter zu tun.

              An dieser Stelle muss ich in eigenem Interesse anführen, dass ich eine Sozialreform durchaus gewünscht und gefordert hatte. Es war für mich mehr als verständlich, dass das Sozialrecht unbedingt zur vierten Säule unseres Rechtsstaates erhoben werden sollte.
              So wie es angepackt und umgesetzt wurde ist es heute eine totale Katastrophe.
              Tatsächlich ist das heutige Sozialrecht so weit von einer Säule deutschen Rechts entfernt wie die Erde vom nächsten Universum.

              Und zum Schluss noch ein kleiner Trost an alle.
              Herr Olaf Scholz schrieb mir, dass er durchaus von den familiären Problemen in tausenden Fällen wüsste (gemeint sind die Trennungen seit 2006 und Zwangs BG oder Zwangsunterhalt für Stiefkinder), jedoch keinen Handlungsbedarf sehe (2008). Tröstet euch, er konnte meine Fragen nicht beantworten und ist Rechtswissenschaftler im Familienrecht. Eine meiner Fragen war: "Könnten Sie, Herr Scholz, für ein Stiefkind vor einem Familiengericht die interessen des Stiefkindes gegen den Stiefelternteil umsetzen?"
              Die Antwort steht bis heute aus.
              Sie wissen bis heute nicht was sie getan haben und werden daran auch nie etwas ändern, wenn wir es nicht tun!

            • Es geht im Artikel um die Regelsatzhöhe, nicht um das Konstrukt der „Bedarfsgemeinschaft“ (BG), die im Übrigen Gesetz geregelt ist (§ 7 Abs. 3 und 3a SGB II). Das Problem der BG ist vor allem, dass das SGB II „Unterhaltspflichten“ fingiert, die sich unterhaltsrechtlich bei unverheirateten Personen nicht durchsetzen lassen. Das ist ein kardinaler Konstruktionsfehler im deutschen Recht, der zu viel Not führt. Die Agenda-Politiker der SPD – allesamt Spitzenverdiener – interessieren derartige Problem allerdings schon lange nicht mehr.

  6. Andreas Brünler sagt:

    Also….. Ich bin ja echt überrascht, wie man den Regelsatz bei einer Bedarfsgemeinschaft zusammen streicht…..
    Als erstes muss bei einem Zusammenzug zweier Menschen ja die Kosten für die Aufgegebene Wohnung nicht übernommen werden.
    Aber…… die Leistungen werden gekürzt bei beiden bedürftigen um ca. 40 €… sprich… Wir haben über 80 € zur Verfügung…. das wäre z. B. die Strom kosten….
    Aber warum?? Auch wenn wir jetzt vielleicht weniger verbrauchen an Strom beim kochen, bis verbrauchen wir doch auch wiederum mehr Strom für Wäsche waschen z. B…..
    Wie erklärt sich hier raus also diese Senkung beim Zusammenzug????
    Aber nicht genug damit….. Gleichzeitig werden auch noch die Zuschüsse für die Warmwasser Aufbereitung durch Strom gekürzt…… Muss meine Partnerin nun nur noch mein Duschwasser zum Baden nehmen??
    Oder wie erklärt sich selbst diese Kürzung…..
    Man hat doch wenn man zusammen zieht immer mehr an Verbrauch…..
    Mehr Wäsche…. Mehr Strom….. Mehr Wasser…..
    Also wie erklärt sich diese Kürzung????
    Ich bin wirklich gewillt, dieses vom Bundesgerichtshof klären zu lassen…. Weil niemand mir (außer…. Das wurde so festgelegt…. oder…. Dies wurde per Statistik errechnet…) diese Kürzung plausibel erklären könnte.
    Kann man Einblick in diese Berechnungen Einblick haben? Und die dazu gehörigen begründenden???
    Vielleicht bekomme ich ja hier eine nachvollziehbare Antwort.
    Mit freundlichen grüßen Andreas

    • bratenbengel sagt:

      Hier die Details zum Regelsatz für Erwachsene als Link

      http://www.rtl.de/cms/ratgeber/das-sind-die-aktuellen-hartz-iv-regelsaetze-im-detail-21851-4f7f-35-1104311.html

      Ich kann dir bestätigen, dass es nach diesen Einzelheiten zur Festsetzung des Regelbedarfs für Erwachsene keine Möglichkeit der Unterteilung/ Abgrenzung gibt, die z.B. einem 18 Jährigen den Regelsatz von 391 Euronen verweigern dürften. Das Problem ist hier, dass es keine Definition für den begriff „Erwachsene“ gibt. nach allgemeiner auffassung ist jemand mit 18 Jahren volljährig. Doch nach Auffassung des Bundesgesetzgeberes heißt das eben nicht, dass erdiesen volljährigne Menschen auch als Erwachsenen behandeln oder sehen muss.
      Jenseits des 24. Lebensjahres besteht durchaus die >möglichkeit das ganze durch die Instanzen bis hin zum EuGH zu treiben, weil es nachweislich keinen Grund gibt „Erwachsene“ nach ihrem Aifnethaltsort oder Lebensform mit anderen Menschen zu diskriminieren.
      Das meinet ich, siehe oben, mit Verfassungsbruch von ganz Oben und mit Vorsatz.

      Ein Trost für dich und andere.

      In den Fällen der Benachteiligung von behinderten erwachsenen Menschen seit 2011 mit der Herabsetzung von RbSt 1 auf 3, hat das BSG in drei Fällen gegen die Budnesregierung entschieden. Hier gilt: Über 25 Jahre ist man erwachsen und hat somit zu 100 % Anspruch auf RbSt 1, egal ob man bei den Eltern oder in einer WG lebt.
      Das ist übrigens der richtige Ansatz zum Kampf für alle benachteiligten Partnerbeziehungen. Entweder man ist ab 25 kjahren für den gesetzgeber Erwachsen oder man ist es nicht. Hier hat sich das BSG hervorragend entschieden.

      mein Tip:

      Klagen bis der Arzt kommt und mittels Sprungrevision gleich das LSG überspringen und zum BSG kommen. Gleichzeitig prüfen, wie der weg zum EuGH umgesetzt werden kann und eventuell Verfassungsklage einreichen. Ab zum Anwalt.

      Wir bekommen für unseren Sohn demnächst seinen Schaden ersetzt.


Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..