Höhere Regelsätze ab dem Jahr 2013

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Die Bundesregierung hat am 19. September 2012 eine Erhöhung der Regelbedarfe für Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (ALG II / Hartz IV) sowie für Bezieher von Leistungen der nach dem SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung) zum 1. Januar 2013 um 2,26% beschlossen. Die beschlossene Rechtsverordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats auf seiner Sitzung am 12.10.2012, welche allerdings als bloße Formsache gilt.

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen ist gesetzlich festgeschrieben. Sie erfolgt jährlich und richtet sich nach statistischen Berechnungen. Dabei wird ein sog. Misch-Index zugrunde gelegt. Der Index orientiert sich an der bundesdurchschnittlichen Preisentwicklung und der Nettolohnentwicklung. Ab 2014 soll diese Berechnung durch die „laufende Wirtschaftsrechnung“ als Berechnungsgrundlage für die Regelsätze abgelöst werden.

Nachfolgender Tabelle sind die künftigen Leistungen, die bisherigen Leistungen (zum Vergleich) sowie der Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung (Strom- oder Gasboiler zur Gebrauchswarmwasseraufbereitung, mehr dazu hier) zu entnehmen:

Leistungen bis 31.12.2012

Leistungen ab 01.01.2013

Mehrbedarf für Warmwasser**

Regelbedarfsstufe 1
(alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte)

374 €

(+ 10 €)*

382 €

(+ 8 €)

2,3 %

= 8,79 €

Regelbedarfsstufe 2
(volljährige PartnerIn innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft)

337 €

(+ 9 €)

345 €

(+ 8 €)

2,3 %

= 7,94 €

Regelbedarfsstufe 3
(18 bis einschließl. 24-jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft)

299 €

(+ 8 €)

306 €

(+ 5 €)

2,3 %

= 7,04 €

Regelbedarfsstufe 4
(Jugendliche von 14 bis einschließl. 17 Jahre)

287 €

289 €

(+ 4 €)

1,4 %

= 4,05 €

Regelbedarfsstufe 5
(Kinder von 6 bis einschließl. 13 Jahre)

251 €

255 €

(+ 4 €)

1,2 %

= 3,06 €

Regelbedarfsstufe 6
(Kinder unter 6 Jahre)

219 €

(+ 4 €)

224€

(+ 4 €)

0,8 %

= 1,79 €

* Veränderungen zum Vorjahr 2011
** Rundung nach § 41 Abs. 2 SGB II

Weitere erhöhte Mehrbedarfe und Barbeträge

Mit der Anhebung der Regelbedarfe steigen zudem die Mehrbedarfe und die Barbeträge für Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen. Voll erwerbsgeminderte Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ enthält, erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % ihrer Regelbedarfsstufe. Leistungsbezieher, die Eingliederungshilfe erhalten, bekommen einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % ihrer Regelbedarfsstufe. Entsprechend den erhöhten Regelbedarfsstufen steigen auch die Mehrbedarfe für Schwangere, Alleinerziehende sowie für Kranke, die eine kostenaufwändige Ernährung benötigen (vgl. § 21 Abs. 2 bis 6 SGB II). Auch die Höhe des Barbetrags (sog. Taschengeld in stationären Einrichtungen) verändert sich ab dem 01.01.2012. Er beträgt 27 % des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 von dann 382 €, also 103,14 €.

Weitere Infos: Höhere Regelsätze ab dem Jahr 2014

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt