BSG: Berechnung der Kieler Mietobergrenzen rechtswidrig
Veröffentlicht: 23. August 2012 Abgelegt unter: Mietobergrenzen, Stadt Kiel | Tags: B 14 AS 13/12 R, Mietobergrenzen Kiel Ein KommentarBereits an verschiedenen Stellen hatte ich darauf hingewiesen, dass die Berechnung der abstrakt angemessenen Betriebskosten anhand der Werte des Mietspiegels der Landeshauptstadt Kiel durch die schleswig-holsteinischen Sozialgerichte nicht mit der Rechtsprechung des BSG zu einem sog. „schlüssigen Konzept“ in Einklang zu bringen ist. In einer aktuellen Entscheidung vom 22.08.2012 (B 14 AS 13/12 R) hat das BSG dies nun erstmals ausdrücklich bestätigt und ausgeführt: „Die Feststellungen des LSG zum abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis ließen dagegen vor allem in Bezug auf die kalten Betriebskosten kein schlüssiges Konzept erkennen.“ (Terminbericht Nr. 43/12 vom 23.08.2012)
Um eine erneute Klageflut zu vermeiden, wären die Gerichte in Schleswig-Holstein gut beraten, möglichst kurzfristig ihre Betriebskostenrechtsprechung zu überdenken und diese an den bereits zahlreich vorliegenden Hinweisen des BSG zu orientieren, wonach die durchschnittlichen Betriebskosten in einer Gemeinde zugrunde zu legen sind und nicht ein – letztlich aus der Luft gegriffenes – „unteres Drittel„. Die Stadt Kiel wiederum täte gut daran, bei der zum 01.12.2012 ohnehin anstehenden Neuberechnung der Kieler Mietobergrenzen bereits mit den durchschnittlichen Betriebskosten zu rechnen, um völlig überflüssige neuerliche Klageverfahren zu vermeiden.
Stadt Kiel sichert Neuberechnung der Kieler Mietobergrenzen zu
In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE vom 20.09.2012 hat die Stadt Kiel die Neuberechnung der Kieler Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII unmittelbar nach Inkrafttreten des Kieler Mietspiegels 2012 zugesagt. Die Anpassung der Leistungen für die Unterkunft nach dem SGB II und SGB XII soll schrittweise im Rahmen der laufenden Fallbearbeitung erfolgen oder nach Stellung eines entsprechenden Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X. In jedem Einzelfall soll eine rückwirkende Anpassung ab 01.12.2012 (Inkrafttreten des Kieler Mietspiegels 2012) vorgenommen werden.
Kommunale Unterkunftssatzung nicht vor 2014
In Hinblick auf die Möglichkeit, eine kommunale Unterkunftssatzung für den Bereich des Landeshauptstadt Kiel zu erlassen (mehr hier), soll nach einem Interfraktionellen Antrag der SPD-Ratsfraktion sowie der Ratsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN zunächst die Entwicklung in anderen schleswig-holsteinischen Gemeinden abgewartet werden. Beobachtet werden soll insbesondere, ob die kommunalen Unterkunftssatzungen sich als geeignet erweisen
1. mehr Rechtssicherheit zu schaffen,
2. zur Vermeidung von mietpreiserhöhenden Wirkungen beizutragen,
3. die Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards zu verbessern,
4. unterschiedliche Vermietergruppen zu berücksichtigen,
5. sozial ausgeglichene Strukturen in den Stadtteilen und Quartieren zu schaffen und zu erhalten sowie
6. Anreize für ökonomische und ökologische Steuerungsinstrument zu schaffen.
Das sind hohe Erwartungen. Ob eine kommunale Unterkunftssatzung mehr Rechtssicherheit schafft, erscheint eher fraglich (mehr dazu hier). Die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten und damit die Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs im Sozialrecht ist jedenfalls kein zulässiges und auch kein geeignetes Instrument zur Wohnungsmarktpolitik. Mietobergrenzen bedarfsgefährdend gering anzusetzen – wie es die Landeshauptstadt Kiel jahrelang gemacht hat – um so „zur Vermeidung mietpreiserhöhender Wirkungen beizutragen“, war nicht nur rechtswidrig, sondern Sozialleistungsträger und Stadt ließen sich auch von sachfremden Erwägungen leiten: Die Angemessenheitsgrenzen zeichnen die Mietpreisentwicklungen auf einem freien Wohnungsmarkt nach. Sie sind nicht dazu da, diesen zu beeinflussen oder gar maßgeblich zu steuern. Wie durch kommunale Unterkunftssatzungen die „Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards verbessert“ werden soll, ist ebenfalls nicht recht nachvollziehbar. Fehlt dieser Wohnraum, muss er geschaffen werden. Das kann durch Sozialwohnungsbau geschehen. Auch dadurch, für preisgünstigen Wohnraum keine Abrissgenehmigungen zu erteilen (die Stadt macht für gewöhnlich freilich das Gegenteil, mehr hier). Oder durch den Erhalt eines kommunalen Wohnungsbestandes (in Kiel Ende der 90er Jahre von SPD-Oberbürgermeister Norbert Gansel verscherbelt, zur Kritik mehr hier). Bestimmt aber nicht durch die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe. Soweit der Antrag vorschlägt, „unterschiedliche Vermietergruppen zu berücksichtigen“, erschließt sich auch hier nicht, was damit gemeint sein soll. Das angebliche Anliegen, „sozial ausgeglichene Strukturen in den Stadtteilen und Quartieren zu schaffen und zu erhalten“, ist löblich. Leider hat aber gerade eine sozialdemokratische Stadtverwaltung durch die rigorose Umsetzung der Mietobergrenzenverfahren maßgeblich dazu beigetragen, dass Transferleistungsbezieher verstärkt in die Problemstadtteile Gaarden und Mettenhof ziehen mussten, weil sich nur noch in diesen Quartieren „kostenangemessener Wohnraum“ finden ließ. Im Politikersprech der SPD-Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Ratsleute nennt sich das freilich sehr viel gefälliger „Umwandlung passiver Tranferleistungen (Leistungen für die Unterkunft) in aktive Beschäftigungsförderung“ (vgl. etwa Drs. 0852/2008 oder Drs. 0651/2012). Sozialleistungsansprüche als Jongliermasse der Kommunalpolitik. Schlimmer konnte es eigentlich nicht kommen.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Es dürfte nicht damit zu rechnen sein, dass sich hier in naher Zukunft etwas ändern wird!
Da weder die Sozialgerichte noch die zuständigen Leistungsträger sich an irgendwelche Richtlinien halten!
Erfahrungsgemäß sind die Leistungsträger schon mit der normalen Bearbeitung von Bescheiden grundlegend überlastet, zum größten Teil auch Komplett überfordert! Da dürfte nicht zu erwarten sein, dass sich gerade in der Hinsicht KdU etwas tut!