Neue Mietobergrenzen in Kiel ab Januar 2013

Für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (u.a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gelten nach Berechnung der Landeshauptstadt Kiel ab dem 01.01.2013 nachfolgende neue Mietobergrenzen:

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in m2) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2010 (gültig ab 1.12.2010) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 (gültig ab 1.1.2013)
1 bis 50 308,50 316,00
2 50-60 370,20 379,20
3 60-75 451,50 457,50
4 75-85 504,90 531,25
5 85-95 564,30 593,75
6 95-105 623,70 656,25
7 105-115 683,10 718,75
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10  59,40  62,50

In der Beschlussvorlage heißt es zu den Antrag:

„Auf Grund der Neuerstellung des Kieler Mietspiegels 2012 sind auch die Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) anzupassen.

Wie bereits bei der letzten Berechnung der Mietobergrenzen (Beschluss der Ratsversammlung am 24.11.2011, Drucksache 0730/2011) ist unter Zugrundelegung der vom Landesozialgericht Schleswig anerkannten Berechnungsmethode mathematisch der Mietwert ermittelt worden, der dem unteren Drittel aller im Kieler Mietspiegel 2012 erfassten Wohnungen entspricht.

Der zu berücksichtigende Betriebskostenanteil beträgt unter Zugrundelegung der aktuellen Berechnung des Landessozialgerichts auf Grundlage des Kieler Mietspiegels 2012 1,32 € pro m².

In den laufenden Verfahren erfolgt die Anpassung der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII schrittweise im Rahmen der „laufenden Bearbeitung“ oder bei Bearbeitung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X. Es erfolgt in jedem Einzelfall eine rückwirkende Anpassung zum 01.01.2013.“

Es ist darauf hinzuweisen, dass die von der Stadt Kiel ermittelten neuen Mietobergrenzen nicht mit der derzeitigen Rechtsprechung des Sozialgerichts Kiel im Einklang stehen. Nach der Berechnung des Sozialgerichts Kiel, welches die durchschnittlichen Betriebskosten von 1,91 €/qm zugrunde legt, errechnen sich nachfolgende Mietobergrenzen (eigene Berechnung ohne Gewähr):

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 (gültig ab 1.1.2013) nach Berechnung der Stadt Kiel mit BK von 1,32 €/qm  Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 (gültig ab 1.1.2013) nach neuer Berechnung des SG Kiel mit durchschnittlichen BK von 1,91 €/qm
1 bis 50 316,00 €
345,50 €
2 50-60 379,20 €
414,60 €
3 60-75 457,50 €
501,75 €
4 75-85 531,25 €
581,40 €
5 85-95 593,75 €
649,80 €
6 95-105 656,25 €
718,20 €
7 105-115 718,75 €
786,60 €
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10  62,50 €
 68,40 €

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


6 Kommentare on “Neue Mietobergrenzen in Kiel ab Januar 2013”

  1. I. Bittner sagt:

    Es wird dadurch nur unwesentlich leichter eine entsprechende Wohnunhg zu finden. Gerade die minimale Anhebung der Betriebskosten/m² um 8 Cent ist kaum nachvollziehbar. Die angesetzten € 1,32/m² erscheinen mir doch sehr gering. Denn die durchschnittliche Höhe ist in Kiel lt. Verwaltung auf € 1,91 gestiegen. Bei der Berechnung wird ja nur das untere Drittel gemittelt. So kommt man auf die € 5 Nettokaltmiete und die € 1,32 Betriebskosten. Ergibt zusammen € 6,32/m² Bruttokaltmiete, also für 50m² € 316. Dabei geht die Verwaltung also davon aus, dass Wohnungen mit geringer Nettokaltmiete automatisch auch bei den BK im unteren Drittel liegen. Dieser Zusammenhang ist m.E. aber nicht zutreffend. Aus Erfahrung weiss ich, dass günstige NKM eher mit hohen BK einhergehen.
    Angesichts der immer stärker steigenden Energiepreise werden die BK auch weiter steigen. Weitere Prozesse werden folgen und die LH Kiel wird sie wieder verlieren und nicht nur die angemessenen, höheren BK zahlen müssen, sondern auch die Prozesskosten.
    Es soll nicht verschwiegen werden, dass eine Anhebung der MOG auch immer eine Mieterhöhung gerade bei Neuverträgen nach sich zieht. Hier wäre eine Prüfung sicher angebracht, aber wahrscheinlich rechtlich schwierig.

    • In der Tat hat das BSG im Verfahren B 14 AS 13/12 R bereits festgestellt (Terminbericht vom 23.08.2012): “Die Feststellungen des LSG zum abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis ließen dagegen vor allem in Bezug auf die kalten Betriebskosten kein schlüssiges Konzept erkennen.” Leider liegen mir die Urteilsgründe in diesem Verfahren noch nicht vor.

      Mehr dazu hier:
      https://sozialberatung-kiel.de/2012/08/23/berechnung-der-kieler-mietobergrenzen-rechtswidrig/

      Aus diesem Grunde kommt dann auch das SG Kiel unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Betriebskosten zu ganz anderen Mietobergrenzen:
      https://sozialberatung-kiel.de/2012/10/04/34-kammer-am-sg-kiel-neue-berechnung-der-kieler-mietobergrenzen-2/

    • Nachtrag: Die Berechnung mit Betriebskosten in Höhe von 1,91 €/qm habe ich gerade mal nachgetragen und bei der Gelegenheit die Berechnung der Nettokaltmieten der Stadt überprüft – die korrekt ist.

      • I. Bittner sagt:

        Vielen Dank für Ihre Antwort und die zusätzlichen Hinweise. Die aufgrund des qualifizierten Mietspiegels ermittelten Nettokaltmieten (NKM) sind sicherlich korrekt. Allerdings ist es fraglich, ob sie der Realität entsprechen. Eine Analyse der städtischen Datenbank (Kieler Wohnungsanalysten) ergibt bestimmt ein anderes Bild. Leider ist diese „geheim“.
        Mit Leichtigkeit ließe sich herausfinden, wie hoch die durchschnittlichen NKM und BK sind. Auch in verschiedenen Verhältnissen zueinander. Die Problematik von kalten oder warmen BK hatten Sie schon thematisiert.
        In anderen Kommunen wird die MOG nur für die NKM festgelegt. BK und HK werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.
        Sicherlich ist jede öffentliche Einrichtung per Gesetz zur sparsamen Haushaltsführung verpflichtet. Aber für die Daseinsvorsorge gilt m.E. immer noch das Bedarfsdeckungsprinzip, dass sich aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes absolut und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt, ableitet. Gilt dies auch für die Kosten der Unterkunft?
        Über die Tricksereien auf diesem Gebiet brauche ich mich wohl kaum auslassen. Das BVerfG hat es oft genug bestätigt.

        • Sicherlich gibt es andere Möglichkeiten, die Angemessenheit von Mieten zu bestimmen:
          1) Nettokaltobergrenzen + tatsächlichen BK und HK (so machen es viele Kommunen).
          2) Bestimmung maximal angemessener Quadratmeterpreise (dies verhindert Mietnahmeeffekte bei Vermietern, wie diese in Kiel zu beobachten sind: 25 qm für 308,50 € bruttokalt bei Neuvermietung etc.).
          3) Anerkennung von Bestandsmieten, soweit diese die ortsüblichen Vergleichsmiete nicht überschreiten (dies ist meine Rechtsauffassung, der aber keiner folgt; ein Vorteil wäre, dass die Mieter es in der Hand hätten, durch die Nichtzustimmung zu ungerechtfertigten Mieterhöhungsverlangen ihre Miete „angemessen“ zu halten; zudem kann eine mietrechtlich „ortsübliche“ Miete kaum sozialrechtlich „unangemessen“ sein).
          4) Heranziehung anderer Datengrundlagen (jedenfalls bei Neuanmietungen) wie die von Ihnen angesprochenen Auswertungen der „Kieler Wohnungsanalysten“ (die allerdings im Dienste des Jobcenters standen und bei denen ein Vorgehen nach wissenschaftlichen Standards nicht unbedingt vorauszusetzen sein dürfte).

          Leider folgt jeder Gerichtszweig seinen ganz eigenen Logiken und man guckt wenig über den „Tellerrand“ dessen, was man eben selbst in seinem Gerichtszweig an Judikaten bisher so fabriziert hat. Innovatives jedenfalls ist nicht zu erwarten. „Mietobergrenzen“ wie wir sie schon aus Zeiten des BSHG kennen, dürfte deswegen wohl noch ein langes Leben vergönnt sein.

  2. tlow sagt:

    Reblogged this on KielKontrovers und kommentierte:
    Wichtig zu wissen…


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