34. Kammer am SG Kiel: Neue Berechnung der Kieler Mietobergrenzen

Sozialgericht Kiel

Mit Urteil vom 18.09.2012 hat die 34. Kammer am Sozialgericht Kiel im Verfahren S 34 AS 1204/11 entschieden, dass der Berechnung der Kieler Mietobergrenzen die durchschnittlichen Betriebskosten nach den Erhebungen zum Kieler Mietspiegel zugrunde zu legen sind. Damit folgt das Gericht nunmehr einer hier seit geraumer Zeit vertretenen Auffassung sowie der neueren Rechtsprechung des BSG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Urteilsbegründung im Verfahren B 14 AS 13/12 R zu den Kieler Mietobergrenzen noch nicht vorliegt. Zur Begründung hat die 34. Kammer am Sozialgericht Kiel ausgeführt:

„Allerdings hält die Kammer nicht mehr an der vormals vertretenen Auffassung fest, dass auch für die Betriebskosten eine Gewichtung vorzunehmen ist. Die Kammer schließt sich vielmehr der Überlegung des BSG vom 19.10.2010 (a.a.O.) an, dass für die in die Berech­nung der Mietobergrenze einfließenden Betriebskosten auf die Addition der Durchschnitts­werte für alle Posten abzustellen ist, die auch in der Betriebskostenverordnung genannt wer­den und dass diese Werte den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln oder Übersich­ten der Örtlichen Interessenverbände entnommen werden können.

Dabei ist nicht auf den Betriebskostenspiegel Schleswig-Holstein abzustellen. Dieser ist nach eigenen Aussagen des Herausgebers  – des Deutschen Mieterbundes – nicht auf hinreichend valides Datenmaterial zurückzuführen. Vielmehr ist auf die Übersicht in Tabelle 1 des Kieler Mietspiegels zurückzugreifen. Die Daten wurden von dem Forschungsinstitut, F+B Forschung und Beratung erhoben und ausgewertet. Die Ergebnisse beruhen auf einer Auswertung einer ausreichend großen Anzahl von Betriebskostenabrechnungen (1.366 im Jahr 2008 und 1.424 im Jahr 2010).

Es ist auch tatsächlich nicht ersichtlich, dass eine Gewichtung der Durchschnittswerte das tatsächliche Bild im grundsicherungsrechtlich relevanten Bereich einfacher Lage und Ausstattung zutreffender widerspiegelt als die Addition aller Durchschnittswerte. Die stichpro­benartige Umfrage des Gerichts bei den örtlichen Wohnungsgesellschaften und bei dem Kieler Mieterverein hat ergeben, dass keine zuverlässige Aussage darüber erfolgen kann, dass für Wohnungen im unteren Preissegment oder Wohnungen einfachen Standards be­stimmte Betriebskosten anfallen oder gerade nicht anfallen. Der Umstand, dass es mögli­cherweise zu einer doppelten Berücksichtigung von Posten kommt, wenn alle Durch­schnittswerte für den Hauswart, die Gehwegreinigung, die Hausreinigung, die Gartenpflege und die Schneebeseitigung addiert werden, ist hinzunehmen, da im Zweifel der mehr be­günstigende Wert in die Bestimmung des abstrakt angemessenen Mietobergrenze einzuflie­ßen hat (BSG, Urteil vom 19.10.2010, a.a.O. bei juris Rn 32, insbesondere BSG, Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 19/11 R bei juris Rn 21 und 25 für die Bestimmung der Grenze für die Nettokaltmiete).

Ferner ist nicht unzweifelhaft davon auszugehen, dass ein Hauswart keine weiteren be­triebskostenrelevanten Aufgaben hat als die in § 2 Nr. 2 bis 10 Betriebskostenverordnung genannten und nach § 2 Nr. 14 letzter Halbsatz von einer doppelten Abrechnung ausge­schlossenen Aufgaben. Die Posten der Nr. 2 bis 10 tauchen in der Übersicht über die durchschnittlichen Betriebskosten auf. Die übrigen Aufgaben des Hauswarts im Sinne des § Nr. 14 (u.a. allgemeine Präsenz: Derckx, Sonstige Betriebskosten, WuM 2005, S. 690 bis 695 mit Nachweisen) und weitere – dann möglicherweise von § 2 Nr. 17 erfasste – Aufgaben des Hauswarts (Reinigung der Lichtschachte und Abflussrohre, die direkt in den Mietbereich laufen: Derckx, Sonstige Betriebskosten WuM 2005, 5. 690 bis 695 mit Nachweisen) sind dann mit der Berücksichtigung des Durchschnittswertes für „Hauswart“ in Höhe von 0,11 EUR auch erfasst.

Die Addition der Durchschnittswerte der Betriebskostenpositionen in der Tabelle 1 des Kieler Mietspiegels 2010 ergibt einen Wert in Höhe von 1,77 EUR pro Quadratmeter.

Aus der Addition des Nettokaltmietpreises in Höhe von 4,93 EUR und des Betriebskosten­preises in Höhe von 1,77 EUR – jeweils pro Quadratmeter – ergibt sich ein Bruttokaltmiet­preis in Höhe von 6,70 € pro Quadratmeter. Bezogen auf eine angemessene Wohnungsgröße von 50 qm errechnet sich eine Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt in Höhe von 335,00 EUR.“

In der folgenden Tabelle sind die Mietobergrenzen nach der bisherigen Berechnungsmethode der schleswig-holsteinischen Sozialgerichte (Berücksichtigung nur des unteren Drittels der Betriebskostenspanne) sowie nach der neuen Berechnungsmethode, die mit der Rechtsprechung des BSG im Einklang steht (Berechnung unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Betriebskosten) nachzulesen:

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenzen nach Mietspiegel 2010, gültig vom 1.12.2010 bis 30.11 2012, nach bisheriger Berechnung mit 1,24 €/qm BK Mietobergrenzen nach Mietspiegel 2010, gültig vom 1.12.2010 bis 30.11 2012, nach neuer Berechnung mit 1,77 €/qm BK
1 bis 50 308,50 € 335,00 €
2 50-60 370,20 € 402,00 €
3 60-75 451,50 € 491,25 €
4 75-85 504,90 € 549,95 €
5 85-95 564,30 € 614,65 €
6 95-105 623,70 € 679,35 €
7 105-115 683,10 € 744,05 €
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10  59,40 €  64,70 €

Informativ sind in diesem Zusammenhang auch die ermittelten Nettokaltmieten (Angebotsmieten, Grundmieten ohne Nebenkosten) der großen Online-Portale:

http://www.wohnungsboerse.net/mietspiegel-Kiel/8179

http://www.immobilienscout24.de/de/immobilienbewertung/immobilienpreise.jsp

http://www.miet-check.de/mietspiegel_Kiel.php

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


3 Kommentare on “34. Kammer am SG Kiel: Neue Berechnung der Kieler Mietobergrenzen”

  1. W. Sperling sagt:

    Wir würden aufgrund Ihres Artikels erneut einen Überprüfungsantrag beim Jobcenter stellen, hat das eine Chance? – Vielen Dank

    • Guten Morgen Herr Sperling!

      Leider kann ich derzeit nicht sagen, wie sich die anderen Kammern am Sozialgericht Kiel an der vom BSG geübten Kritik an der Berechnung der Kieler Mietobergrenzen im Verfahren B 14 AS 13/12 R (hier liegt die Urteilsbegründung noch nicht vor) vor allem im Hinblick auf die Berechnung maximal „angemessener“ Betriebskosten positionieren werden. Mangels Vorliegens anderen Zahlen halte ich den Weg, den die 34. Kammer gegangen ist, für den einzig möglichen. Letztlich bleibt abzuwarten, wie das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) im Verfahren L 11 AS 97/10 nach Zurückverweisung entscheiden wird. Frühestens nach einer Entscheidung des LSG, über die ich natürlich hier berichten werde, dürfte die Stadt Kiel die Mietobergrenzen für alle Leistungsberechtigten anpassen.

      Kurzum: Ich rate ihnen, einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Sie hätten damit mögliche Ansprüche auf höhere Leistungen für Ihre Unterkunft ab 01.01.2011 gesichert. Über den Antrag muss die Behörde innerhalb von 6 Monaten entscheiden. Im Falle einer Bestätigung der bisherigen Mietobergrenze – und mit dieser ist derzeit praktisch sicher zu rechnen – könnten sie gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid Widerspruch erheben. Sollte der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen werden, sollten Sie vor dem SG Kiel Klage erheben. Denken Sie auch daran, gegen jeden neuen Bewilligungsbescheid Widerspruch zu erheben.

      Unabhängig von der sich voraussichtlich ändernden Rechtsprechung aufgrund einer neuen Betriebskostenberechnung wird die Mietobergrenze für Einpersonenhaushalte ab 01.12.2012 nach oben angepasst werden, weil sich im Segment der einfachen und kleinen Wohnungen bei der Erhebung der Daten für den Mietspiegel 2012 signifikante Preissteigerungen ergeben haben. Die Stadt hat zugesagt, hier von sich aus die erforderlichen Korrekturen vorzunehmen. Da das in der Vergangenheit nicht immer zuverlässig funktioniert hat, rate ich, das Jobcenter um Anpassung ab 01.12.2012 zu bitten. Die neuen Mietobergrenzen nach der alten Berechnungsmethode (aber den neuen Mietspiegelwerten 2012) werde ich auf Sozialberatung Kiel veröffentlichen, sobald der Mietspiegel 2012 öffentlich ist.

      Um die Erfolgsaussichten in Ihrer Sache beurteilen zu können, verfolgen Sie gern diesen Blog. Ich werde über die Rechtsentwicklung zu diesem Thema regelmäßig berichten.

      Viele Grüße,

      Helge Hildebrandt


Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..