Keine Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
Veröffentlicht: 3. Dezember 2012 | Autor: Helge Hildebrandt | Abgelegt unter: Eingliederungsvereinbarungen, Jobcenter Kiel, Sanktionen | Tags: Sozialgericht Kiel Beschluss vom 26.10.2012 S 30 AS 356/12 ER |25 KommentareNach § 15 SGB II haben die Jobcenter den gesetzlichen Auftrag, mit jedem Hartz-IV-Bezieher eine sog. Eingliederungsvereinbarung (EGV) abzuschließen. In der EGV soll insbesondere vereinbart werden, welche Leistungen der ALG-II-Bezieher vom Jobcenter zum Zwecke seiner Eingliederung in Arbeit erhält und welche Eigenbemühungen er selbst erbringen muss.
Grundsätzlich ist kein Hartz-IV-Bezieher verpflichtet, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Die Regelung, nach welcher die Weigerung, eine EGV abzuschließen, sanktioniert werden konnte, wurde aufgrund ihrer Verfassungswidrigkeit zum 01.04.2011 aufgehoben.
Leider scheint sich dies bis heute bei einer Vielzahl der Integrationsfachkräfte des Jobcenters Kiel noch nicht herumgesprochen zu haben: Mandanten schildern in der anwaltlichen Beratung bis zum heutigen Tage unisono, dass ihnen von ihren Jobcenter-Beratern gesagt werde, sie müssten die ihnen vorgelegten EGV unterschreiben, um Sanktionierungen nach § 31 SGB II zu vermeiden. In einer aktuellen Entscheidung hat das Sozialgericht Kiel nach intensiver Befragung einer Integrationsfachkraft des Jobcenters Kiel als Zeugen hierzu ausgeführt:
„Zuzugeben ist der Antragstellerin, dass die Ausführungen des Zeugen darauf schließen ließen, dass er irrigerweise davon ausging, für den Fall des Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung eine Sanktion verhängen zu können. Vor diesem Hintergrund kann es nicht ausgeschlossen werden und ist sogar wahrscheinlich, dass der Zeuge in einzelnen Gesprächen auf diese zu erwartende Folge hinweist. Der Antragsgegner [Anm.: das Jobcenter Kiel] sollte aufgrund dieses Umstandes eine weitere Schulung seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vornehmen, um derartigen schwerwiegenden rechtlichen Fehlvorstellungen vorzubeugen.“
SG Kiel, Beschluss vom 26.10.2012, S 30 AS 356/12 ER
Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, hat der Grundsicherungsträger allerdings die Möglichkeit, die von ihm gewünschte Regelung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch einen die Eingliederungsvereinbarungen ersetzenden Verwaltungsakt zu treffen.
Rechtsschutz gegen rechtswidrige „ersetzende Verwaltungsakte“
Ist der Adressat eines solchen „ersetzenden Verwaltungsakts“ mit den von der Behörde einseitig festgesetzten Regelungen nicht einverstanden, steht ihm der Rechtsbehelf des Widerspruchs offen. Zu beachten ist allerdings, dass ein Widerspruch gegen einen „ersetzenden Verwaltungsakt“ keine aufschiebende Wirkung hat, da dieser „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt“ (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Die Einlegung eines Widerspruchs entbindet mithin nicht von der Verpflichtung, den im „ersetzenden Verwaltungsakt“ getroffenen Regelungen nachzukommen.
Unter sehr engen Voraussetzungen (offenkundige Rechtswidrigkeit, schwere und unabwendbare Nachteile, wenn dem „ersetzenden Verwaltungsakt“ Folge geleistet würde) kann im Einzelfall ein Eilantrag beim Sozialgericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG den erforderlichen Rechtsschutz bieten.
Weigert sich der Betroffene, seine „Pflichten“ aus einem bestandskräftigen rechtswidrigen „ersetzenden Verwaltungsakt“ zu erfüllen und wird dieser in der Folge sanktioniert, kann gegen den Minderungsbescheid/Sanktionsbescheid Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben und bei Gericht eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Im Rahmen der Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Sanktion ist sodann auch die Rechtsmäßigkeit des „ersetzenden Verwaltungsakts“ zu prüfen. Ist der „ersetzende Verwaltungsakt“ rechtswidrig gewesen, so ist es auch die auf diesem aufbauende Sanktionierung.
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Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
25 Kommentare on “Keine Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung”
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Das Verhalten des Jobcenters ist für mich Kalkül.
Die Hilfebedürftigen sollen genötigt werden, zu unterschreiben.
Ich erlebe immer und immer wieder willkürliche Machtausübung der Jobcentermitarbeiter und -mitarbeiterinnen.
Egal ob jetzt personalisiert oder organisatorischer Art.
In dem konkreten Fall schienen der Integrationsfachkraft die gesetzlichen Regelungen tatsächlich nicht bekannt zu sein. Das ist natürlich nicht angängig, zumal der Abschluss von EGV eine genuine Aufgabe der Integrationsfachkräfte ist. Das Gericht hat hier die richtigen Hinweise gegeben.
Wünschenswert wäre es darüber hinaus gewesen, wenn in der mündlichen Verhandlung ein gewisses Interesse der Integrationsfachkraft daran zu spüren gewesen wäre, derartige Fehler künftig zu vermeiden. Denn letztlich lassen sich die rechtlichen Grundlagen zum Thema „Abschluss von EGV“ ja auch im Gesetz, Handbüchern, Ratgebern, Kommentaren und in den Durchführungshinweisen der kommunalen Träger nachlesen.
Die Erzwingung und Nötigung zur Unterschrift gibt es nicht nur in Kiel !!! Ist eher üblich !!
[…] […]
[…] […]
Sanktionierungen sind generell Verfassungswidrig!
http://www.onlinezeitung24.de/article/4439
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html
Das ist ein Irrtum. Natürlich sind Sanktionen z. B. bei Meldeversäumnissen, unzureichender Mitwirkung, ungenehmigter Ortsabwesenheit u.a. zulässig. Allerdings nicht willkürlich.
§ 7 Abs. 4a SGB II regelt keine Sanktion. Bei ungenehmigter Ortsabwesenheit besteht einfach kein ALG II-Anspruch. Und bestimmte Sanktionen sind verfassungswidrig (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019, 1 BvL 7/16): https://sozialberatung-kiel.de/2019/11/05/sanktionen-zur-durchsetzung-von-mitwirkungspflichten-bei-bezug-von-arbeitslosengeld-ii-teilweise-verfassungswidrig/
Ich wurde auch u.a. im letzten Jahr zu sowas gezwungen.
Die SBin meinte zu mir, ich muß diese Maßnahmen machen, bis ich 66 bin.
Ein weiterer Grund wurde mir einfach nicht genannt bzw. sie war irgendwie unfähig gewesen, dieses zu belegen.
Für mich war ganz eindeutig klar: Ich sollte aus der Statistik raus – egal wie!!
Trotz Unterschrift habe ich noch am nächstenTag Widerspruch eingelegt – und hatte Glück gehabt, daß ich nicht sanktioniert wurde.
Das hatte zur Folge, daß ich bei nacheinander 2 anderen SBinnen gelandet bin.
Die letzte hatte mich dann von der Mercatorstr. zum Wilhelmplatz „versetzt“.
Bei der wiederum neuen (vermittlungstechnischen) SBin bekam ich keine einzige Maßnahme aufgedrückt – aber dafür endlich Stellenangebote. Trotz Bewerbungen auf diese Stellenangebote bekam ich weiterhin nur Absagen.
Es ist einfach ein Teufelskreis, aus dem man nicht wieder rauskommt!
Aber was soll ich da machen – außer weiter Bewerbungen zu schreiben …
Leider haben die Agenda-Ideologen auch nach 8 Jahren nicht dazugelernt. Das Problem der Arbeitslosigkeit ist kein Vermittlungsproblem. Aber wie es bei Ideologen so ist, die nehmen ihre Überzeugungen mit ins Grab. Max Planch hat es – bezogen auf die Wissenschaft – mal treffend so formuliert:
„Eine neue wissenschaftliche Wahrheit pflegt sich nicht in der Weise durchzusetzen, daß ihre Gegner überzeugt werden und sich als belehrt erklären, sondern vielmehr dadurch, daß ihre Gegner allmählich aussterben und daß die heranwachsende Generation von vornherein mit der Wahrheit vertraut gemacht ist.“
Für die vielen Arbeitslosen bleibt nur die Hoffnung, dass die Agenda-Ideologen ihre falschen Glaubenssätze zumindest schnell mit in ihre (nicht wohlverdiente) Rente nehmen.
Das Problem ist ja mitunter, oder hauptsächlich auch, dass man von Freiheit, persönlicher und individueller Sinngebung des Lebens gar nicht wirklich reden kann, wenn einem das Existenzminimum unter den Füßen weggezogen wird.
Wie will man dann zum Beispiel die Probezeit zum monastischen Leben überstehen, wenn man gar nichts hat, und das Leben als Mönch es einem „verbietet“, einer geregelten Arbeit nachzugehen?
Speziell auf den Buddhismus bezogen, welcher in Deutschland noch nicht als Religion anerkannt ist.
Bedingungsloses Grundeinkommen wäre hier echt angebracht.
Pro und Contra dazu?
…
Für Mönche stellt sich die Frage eines Grundeinkommens nicht, denn sie leben in monastischen Ordensgemeinschaften, deren Mitglieder ein Leben in der klösterlichen Abgeschiedenheit der Klausur führen. Sie widmen sich überwiegend dem Gebet, vor allem dem feierlichen Stundengebet, das sie im Auftrag der Kirche öffentlich vollziehen, und der Betrachtung. Die Ordensgemeinschaften versorgen sich selbst, Mönche beziehen keine Sozialleistungen.
@helge: den eigentlichen SINN des kommi´s des „moenches“ hast du nicht erkannt… sorry….
Ich bin ehrlich gesagt auch ganz froh darüber, nicht alle Zeitgenossen zu „verstehen“ … 😉
BGE – ich fänd es klasse. Gibt es aber (noch) nicht. Daher sind private Entscheidungen auch nicht durch den Steuerzahler zu finanzieren. Ich werde auch nicht von jemanden gesponsert, wenn ich meine Lebensaufgabe darin sehe, in Thailand eine Hütte am Strand zu beziehen und dort in Meditation auf Erleuchtung zu warten. Man sollte immer bedenken, dass viele Menschen echt hart für ihr Geld arbeiten und nicht in Frage stellen, dadurch die eigene Existenz zu sichern. Warum sollten die andere Vorstellungen von Leben sponsoren, wenn sie selbst gerade so über die Runden kommen?
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In Dortmund ist es mir passiert das die EGV unmittelbar als Verwaltungsakt erlassen wurde, nachdem ich geäußert hatte, das ich die EGV vor Unterschrift erst in Ruhe zu Hause prüfen wollte.
Mit Widerspruch Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Gericht, haben die den Verwaltungakt zurückgezogen.
Als ich dann eine Arbeitstelle gefunden hatte, dafür aber einen Vermittlungsgutschein brauchte, haben die den verweigert und wollten den von einer vorherigen EGV abhängig machen.
Eine überflüssige EGV ist denen in Dortmund bedeutend wichtiger, als das der „Kunde“ in Arbeit kommt.
Die Bereichsleitung konnte bzw. wollte darin übrigens kein Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter erkennen.
In Kiel habe ich mal erlebt, dass ein Mandant, der einen Job gefunden hatte und dies dem Jobcenter mitteilte, sofort in die Behörde beordert wurde, um dort eine EGV des Inhaltes zu unterschreiben, dass er den Job antrete. Offenbar wollte das Jobcenter die Arbeitsaufnahme unbedingt als eigenen Erfolg verbuchen können. Ein anderer Grund ist für mich jedenfalls nicht ersichtlich gewesen.
Recht einfach zu erklären: Falls ein Arbeitnehmer noch weiterhin Leistungen bezieht (viele ALG II Empfänger kommen ja nicht mit „nichts“, aber sind weiterhin hilfebedürftig), erhält dieser eine andere Eingliederungsvereinbarung, die auf Erwerbstätige zugeschnitten ist. Eine Arbeitsaufnahme wird IMMER aufgenommen, der „Erfolg“ ist lediglich ein statistisches Merkmal – egal ob mit oder ohne EGV. Ansonsten – wenn er sowieso keine Leistungen mehr beziehen wird (was manchmal vor Arbeitsaufnahme nicht klar ist, weil einige ihr Gehalt nicht vereinbaren und kennen) – kann man darauf auch verzichten, es sei denn, dass irgendwelche internen Regelungen einen Arbeitsvermittler dazu „zwingen“.
Es sollte keine „andere Eingliederungsvereinbarung“ etwa des Inhaltes geschlossen werden, dass versucht wird, die Stundenzahl beim neuen Arbeitgeber zu erhöhen etc., sondern es sollte nachträglich eine Eingliederungsvereinbarung des Inhalts unterschrieben werden, dass die bereits angenommen Arbeitsstelle (Arbeitsvertrag unterschrieben etc.) angenommen wird. Objektiv vermag ich keinen anderen Sinn und Zweck in solchen Eingliederungsvereinbarungen zu erkennen als den, dass ein Jobcenter versucht, eine Arbeitsaufnahme, mit der es schlicht gar nichts zu tun hat, als eigenen Vermittlungserfolg zu verbuchen.
Guten Abend
wie verhält es sich eigentlich mit EGV`S im ALG I – Bezug?
Ist auch hier der Beschluss vom 26.10.12 maßgeblich?
Sollte nicht generell aus Protest gegen dieses unsägliche Instrument behördlicher Schickane die Unterzeichnung verweigert werden?
MfG,
Louis
Müsste im Prinzip das selbe sein.
Evtl. sind die Inhalte vielleicht etwas anders – da bin ich mir nicht so sicher.
Falls da Sanktionen aufgeführt sind (die eigentlich verboten sind!) – den Mitarbeiter dort bitten, die EGV zur Durchsicht mit nach Hause nehmen, um den Inhalt in Ruhe zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.
Falls ein sog. VA in der Post enthalten ist – Widerspruch einlegen.
Da hat man meistens schon „gewonnen“…
Es gibt keine „verbotenen Sanktionen“. Es gibt sie und zwar gesetzlich vorgeschrieben (SGB II & SGB III). Nur eben nicht willkürlich und in manchen Fällen formalrechtlich nicht sauber ausgeführt. Dann ist aber nicht der Verstoß „entschuldigt“, sondern es führt lediglich der Fehler des Verfahrens zu einem Erfolg des Widerspruchs. Ich bin kein Verfechter von Sanktionen, aber es ist fatal, wenn jemand das glaubt.
Wir wissen aber jetzt: Sanktionen über 30 % sind verfassungswidrig und damit durchaus „verboten“: https://sozialberatung-kiel.de/2019/11/05/sanktionen-zur-durchsetzung-von-mitwirkungspflichten-bei-bezug-von-arbeitslosengeld-ii-teilweise-verfassungswidrig/