Auch unter 25jährige haben Anspruch auf volle Miete
Veröffentlicht: 22. Januar 2014 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen | Tags: Mietobergrenze Jugendliche Kiel, Mietobergrenze junge Erwachsene Kiel, Mietobergrenze U 25 Kiel, Mietobergrenzen Jobcenter Kiel 2013, Mietobergrenzen Kiel 2013 11 KommentareNach den Richtlinien der Landeshauptstadt Kiel ist bei unter 25jährigen Beziehern von Leistungen nach dem SGB II ohne abgeschlossene Berufsausbildung eine Miete bis maximal 224 € inklusive Heizkosten anzuerkennen, mit einer abgeschlossenen Ausbildung werden die Mietobergrenzen zugrunde gelegt, die auch für über 25jährige gelten.
Diese vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht bislang bestätigte Praxis haben mehrere Kammern am Sozialgericht Kiel zu Recht für rechtswidrig erklärt. Die Praxis der Stadt orientiere sich an den Regelungen zum BAföG-Recht. Die Möglichkeit für Studenten, nach § 27 Abs. 3 SGB II vom für sie örtlich zuständigen Jobcenter einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für ihre Unterkunft zu erhalten, die vom BAföG nicht gedeckt sind, zeige indessen, dass eine an den BAföG-Regelungen orientierte Bemessung der Mietobergrenzen für junge Erwachsenen sinnwidrig ist. Denn der Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Deckung des durch das BAföG ungedeckten Teils der Unterkunfts- und Heizkosten wurde gerade ins SGB II aufgenommen, weil die BAföG-Sätze nicht immer ausreichend sind, um das soziokulturelle Existenzminimum zu gewährleisten. Die Unterkunftssätze, die im Leistungsrecht des BAföG gewährt werden, stellten ausdrücklich nur einen pauschalierten Zuschuss zu den Unterkunftskosten dar, die regelmäßig nicht zum Bestreiten der tatsächlichen Kosten ausreichen. Auch unter 25jährige haben deswegen einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe, in der diese auch über 25jährigen zustehen.
(SG Kiel, Urteil vom 26.11.2013, S 30 AS 767/10; SG Kiel, Beschluss vom 9.8.2013, S 31 AS 251/13 ER – rechtskräftig)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 01/2014
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Neue Mietobergrenzen in Kiel ab Januar 2013
Veröffentlicht: 22. November 2012 Abgelegt unter: Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Stadt Kiel | Tags: Miethöchstbeträge Jobcenter Kiel 2012, Miethöchstbeträge Jobcenter Kiel 2013, Mietkosten Jobcenter Kiel, Mietobergrenzen in Kiel, Mietobergrenzen Jobcenter Kiel 2012, Mietobergrenzen Kiel 2012, Mietobergrenzen Kiel 2013, Mietspiegel Kiel 2012 6 KommentareFür Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (u.a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gelten nach Berechnung der Landeshauptstadt Kiel ab dem 01.01.2013 nachfolgende neue Mietobergrenzen:
Anzahl der im Haushalt lebenden Personen | Anzuerkennende Wohnungsgröße (in m2) | Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2010 (gültig ab 1.12.2010) | Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 (gültig ab 1.1.2013) |
1 | bis 50 | 308,50 | 316,00 |
2 | 50-60 | 370,20 | 379,20 |
3 | 60-75 | 451,50 | 457,50 |
4 | 75-85 | 504,90 | 531,25 |
5 | 85-95 | 564,30 | 593,75 |
6 | 95-105 | 623,70 | 656,25 |
7 | 105-115 | 683,10 | 718,75 |
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied | 10 | 59,40 | 62,50 |
In der Beschlussvorlage heißt es zu den Antrag:
„Auf Grund der Neuerstellung des Kieler Mietspiegels 2012 sind auch die Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) anzupassen.
Wie bereits bei der letzten Berechnung der Mietobergrenzen (Beschluss der Ratsversammlung am 24.11.2011, Drucksache 0730/2011) ist unter Zugrundelegung der vom Landesozialgericht Schleswig anerkannten Berechnungsmethode mathematisch der Mietwert ermittelt worden, der dem unteren Drittel aller im Kieler Mietspiegel 2012 erfassten Wohnungen entspricht.
Der zu berücksichtigende Betriebskostenanteil beträgt unter Zugrundelegung der aktuellen Berechnung des Landessozialgerichts auf Grundlage des Kieler Mietspiegels 2012 1,32 € pro m².
In den laufenden Verfahren erfolgt die Anpassung der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII schrittweise im Rahmen der „laufenden Bearbeitung“ oder bei Bearbeitung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X. Es erfolgt in jedem Einzelfall eine rückwirkende Anpassung zum 01.01.2013.“
Es ist darauf hinzuweisen, dass die von der Stadt Kiel ermittelten neuen Mietobergrenzen nicht mit der derzeitigen Rechtsprechung des Sozialgerichts Kiel im Einklang stehen. Nach der Berechnung des Sozialgerichts Kiel, welches die durchschnittlichen Betriebskosten von 1,91 €/qm zugrunde legt, errechnen sich nachfolgende Mietobergrenzen (eigene Berechnung ohne Gewähr):
Anzahl der im Haushalt lebenden Personen | Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) | Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 (gültig ab 1.1.2013) nach Berechnung der Stadt Kiel mit BK von 1,32 €/qm | Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 (gültig ab 1.1.2013) nach neuer Berechnung des SG Kiel mit durchschnittlichen BK von 1,91 €/qm |
1 | bis 50 | 316,00 € |
345,50 € |
2 | 50-60 | 379,20 € |
414,60 € |
3 | 60-75 | 457,50 € |
501,75 € |
4 | 75-85 | 531,25 € |
581,40 € |
5 | 85-95 | 593,75 € |
649,80 € |
6 | 95-105 | 656,25 € |
718,20 € |
7 | 105-115 | 718,75 € |
786,60 € |
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied | 10 | 62,50 € |
68,40 € |
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt