Neue Mietobergrenzen für Kiel
Veröffentlicht: 19. Mai 2014 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Stadt Kiel 24 KommentareMit Urteil vom heutigen Tag hat der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts das neue Konzept der Stadt Kiel zur Bestimmung der Mietobergrenzen für ALG-Empfänger sowie Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII im Wesentlichen als schlüssig bestätigt (Az. L 6 AS 18/13, L 6 AS 171/12, L 6 AS 146/13).
Neue Mietobergrenzen
Maximal 332,00 € (statt bisher 316,00 €) Mietkosten (Grundmiete inklusive kalter Betriebskosten) zuzüglich Heizkosten muss das Jobcenter Kiel nach der Entscheidung seit dem 1. Januar 2013 für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Kiel zahlen. Für einen Zweipersonenhaushalt sind danach 398,40 € (statt bisher 379,20 €) als noch „angemessen“ anzuerkennen.
Bezugsgröße unteres Drittel
Nach der Urteilsbegründung ist die Datengrundlage für die Bestimmung der Nettokaltmiete repräsentativ und valide. Die Berücksichtigung lediglich des im unteren Drittel liegenden Preissegmentes zur Bestimmung der Mietobergrenzen im Bereich der Grundsicherung reicht nach Ansicht des Gerichts aus.
Mietspiegel bildet Wohnungsmarkt hinreichend ab
Soweit die tatsächliche Verteilung des mietspiegelrelevanten Wohnungsbestandes in der Stadt Kiel dem Tabellenraster im Kieler Mietspiegel zugeordnet werden kann, bildet das Konzept der Stadt nach Ansicht des Gerichts auch den tatsächlichen Wohnungsmarkt für Grundsicherungsempfänger realitätsgerecht ab. Lediglich die Felder b1 bis b3 des Kieler Mietspiegels seien bei der Berechnung für einen Einpersonenhaushalt zu einem einheitlichen Feld zusammen zu führen, da der tatsächliche Wohnungsbestand nicht der Mietspiegeldifferenzierung (vgl. Mietspiegel 2012, Seite 11) nach dem Ausstattungsstand von Bad und Küche zugeordnet werden könne.
1,55 €/m2 für die kalten Betriebskosten
Hinsichtlich der kalten Betriebskosten wurde das (neue) Konzept und die Berechnung des Jobcenters Kiel bzw. der Stadt Kiel, das zu einem Wert von 1,55 €/m2 gelangt, in vollem Umfang bestätigt.
Revision nicht zugelassen
Die Revision ist im Urteil nicht zugelassen worden, weil sich der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sieht und die grundsätzlichen Fragen zum Konzept von Mietobergrenzen auf der Grundlage von qualifizierten Mietspiegeln inzwischen geklärt sei.
Die Nichtzulassung ist rechtlich nicht vertretbar. Denn dass Bundessozialgericht hatte in seinem Urteil vom 22.08.2012 im Verfahren B 14 AS 13/12 R (dort Rz. 25) zu der Berechnung der Kieler Mietobergrenzen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht den Wert für den maximal angemessenen Quadratmetermietpreis in Kiel „insgesamt erneut zu bestimmen“ habe, weil das Bundessozialgericht an der bisherigen Bestimmung durch die Stadt Kiel Zweifel hatte. Dies hätte für das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht Anlass genug sein müssen, in den drei „Musterverfahren“ die Revision zuzulassen und damit eine Überprüfung der jetzt vorgenommen „Neubestimmung“ durch das Bundessozialgericht zu ermöglichen.
Mit der Nichtzulassung der Revision setzt das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht eine ungute Tradition fort. Schon in der Vergangenheit hatte das Gericht Revisionen gegen offenkundig nicht haltbare Entscheidungen in Verfahren betreffend die Kieler Mietobergrenzen systematische nicht zugelassen, um seine Mietobergrenzen-Rechtsprechung einer höchstrichterlichen Überprüfung zu entziehen (zur Kritik mehr hier und hier).
Die Rechtsanwälte der Kläger haben angekündigt, nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe in die Nichtzulassungsbeschwerde zu gehen.
Hinweise für betroffene Kieler
Wer in Kiel derzeit zu seiner Miete hinzuzahlt, weil das Jobcenter Kiel nur die aktuell gültige Mietobergrenze anerkennt, sollte einen Antrag auf Überprüfung aller Bewilligungsbescheide für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 stellen (§ 40 Abs. 1 SGB II, § 44 SGB X) und das Jobcenter bitten, ab 1. Januar 2013 rückwirkend Leistungen für die Unterkunft in Höhe der neuen, vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht festgelegten Mietobergrenzen zu bewilligen. Das Jobcenter Kiel wird voraussichtlich – wie schon in der Vergangenheit – nicht von sich aus eine Überprüfung vornehmen und die Differenz zwischen der alten und der neuen Mietobergrenze bzw. der tatsächlichen Miete (soweit diese unter der neuen Mietobergrenze liegt) nachzahlen. Über gestellte Überprüfungsanträge wird das Jobcenter Kiel erst entscheiden, nachdem die Kieler Ratsversammlung die neuen Mietobergrenzen beschlossen hat. Der Beschluss der Ratsversammlung wird im Monat Juli 2014 erwartet.
Mehr Infos/Quellen:
Pressemitteilung SH LSG: Mietobergrenzen in Kiel im Wesentlichen gebilligt
Kieler Nachrichten/dpa: Keine zusätzlichen Kosten für Kiel
NDR: Hartz IV: Gericht billigt Kieler Konzept
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Ich hoffe sie werden Erfolg mit der Nichtzulassungsbeschwerde haben. Wenn sie sich so sicher wären, hätten sie der Prüfung durch das BSG auch zulassen können. Niemand der sich sicher ist, würde eine Prüfung ablehnen.
Das waren nicht meine Verfahren. Also wünschen wir meinen Kollegen mal viel Erfolg.
Die Nichtzulassung der Revision kann ich mir in der Tat nur mit der Eitelkeit der Richter des 6. Senats erklären. Die Begründung des SH LSG – „grundsätzlichen Fragen zum Konzept von Mietobergrenzen auf der Grundlage von qualifizierten Mietspiegeln inzwischen geklärt“ – lässt einen in Anbetracht der Probleme, die das SH LSG seit Jahren in MOG-Verfahren hat, allenfalls schmunzeln. Wenn es denn so einfach ist, warum immer wieder diese schwierigen Geburten? Auch in der Vergangenheit wurden Revisionen mit genau dieser Begründung nicht zugelassen. Und als dann in einem eher zufällig zugelassenen Verfahren das BSG doch einmal über die KdU-Berechnungen des SH LSG stolperte, meldet es prompt Zweifel an. Aber gut, vanitas mundi …
Die Revision ist im Urteil nicht zugelassen worden, weil sich der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sieht.
Es soll ja sogar dem BSG schon möglich sein, dass es sich im Einklang mit dem BVerfG sieht?
Letztendlich ist Kiel in der Mietstufe 5, die besagt dann lt. WoGG € 385,00 zuzüglich Aufschlag lt. BSG 10 % macht € 423,50.
Wobei ich selbst mit diesem Betrag nicht einverstanden wäre, geht er nicht nur an der Realität vorbei sondern sind diese vorgegebenen Mietpreise aus 2009, d. h. über 5 Jahre alt.
Da sind wohl ein paar Flaschen Dom Perignon geflossen…
Mit seiner Formulierung „weil sich der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sieht“ (diese habe ich wörtlich der Pressemitteilung des SH LSG entnommen) geht der Pressesprecher des Gerichts vernehmlich auf Distanz zum 6. Senat. Das mag bewusst geschehen oder ein zufälliger Lapsus gewesen sein.
Hier kann man wirklich mal wieder sagen, dass die Richter sich der Gutsherrenart bemächtigen!
Ansonsten würden sie sich nicht hinter die Nichtzulassung der Revision verstecken.
Aber es ist scheinbar immer mehr der Fall, dass die Richter an den Schleswig-Holsteinischen Sozialgerichten sich damit profilieren, Fälle ewig hinauszuzögern und entsprechend zu Urteilen.
Schleswig-Holstein, deine Grenzen ja die werden langsam zu Mauern, aber ich denke mal, dass ist auch politisch so gewollt! Hier dürfen die Jobcenter ja immer schon mehr wie in anderen Kreisen entscheiden und walten!
Den Anwälten darf man denn hier wohl nur die Daumen drücken.
Helge, vielen Dank für diesen Artikel.
Es ist doch wieder einmal unglaublich, welches eigene „Süppchen“ die RichterInnen des
LSG Schleswig-Holstein kochen.
Diese hätten es eigentlich schon in der Vergangenheit als „Warnschuss“ sehen müssen,
dass, ich zitiere von dir, Helge:
„Denn dass Bundessozialgericht hatte in seinem Urteil vom 22.08.2012 im Verfahren B 14 AS 13/12 R (dort Rz. 25) zu der Berechnung der Kieler Mitobergrenzen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht den Wert für den maximal angemessenen Quadratmetermietpreis in Kiel „insgesamt erneut zu bestimmen“ habe, weil das Bundessozialgericht an der bisherigen Bestimmung durch die Stadt Kiel Zweifel hatte.“
Zitatende!
Gott sei Dank werden die AnwältInnen Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG einlegen.
Hoffentlich wird das LSG Schleswig-Holstein dann vom BSG „eingenordet“.
Denn schließlich gehört das Land Schleswig-Holstein auch zum Geltungsbereich der
Bundesrepublik Deutschland. Das dort (S.-H.) regelmäßig die Revision zum BSG nicht
zugelassen wird, ist unfassbar.
Viel Erfolg für die AnwältInnen bzgl. der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG.
Abschließen möchte ich mit einem JuristInnen-Spruch, obwohl ich kein Jurist bin:
Vor Gericht und auf hoher See sind wir (somit die AnwältInnen und KlägerInnen) in
Gottes Hand.
Gruß an alle LeserInnen
Björn Nickels
Dieses Urteil wirft natürlich einige Fragen auf bei den Leistungsberechtigten (Bedürftigen).
Dass die RechtsanwältInnen (RA´n) für ihre Mandanten Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG einlegen werden, darauf ist ja schon hingewiesen worden.
Jetzt bin ich gerade von einem Hartz IV-Empfänger angesprochen worden, der von seinem
Regelsatz seit Jahren Geld zur Miete draufzahlt und sich scheut, gerichtlich gegen das Jobcenter Kiel vorzugehen, was denn das Urteil vom 19.05.2014 jetzt für ihn bedeutet.
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Er wohnt alleine und erhält für seine Wohnung (bis 50 qm) vom Jobcenter 316,– € zzgl. Heizkosten
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Die Betriebskostennachzahlung (Höhe nicht bekannt) hat er voll von seinem Regelsatz
bezahlt
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Erhält er jetzt automatisch vom Amt ab 01.01.2013 (! 2013 !) die 332,– € zzgl.
Heizkosten erstattet, oder muss das Amt noch abwarten, bis die Ratsversammlung
Kiel diese 332,– € zzgl. Heizkosten bestätigt?!
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Oder muss Person von sich aus einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X stellen,
damit die Bescheide des Amtes ab 01.01.2013 (! 2013 !) überprüft werden?
–
Oder erst einmal den Ausgang der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG abwarten?
Nach Urteilseingang bei den AnwältInnen werden diese ja das BSG einschalten. Das kann
ja ggf. dauern, ich meine den Urteilseingang. (Wenn das BSG erst im Jahre 2015 über
die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, besteht ja die Gefahr, dass denn der
Überprüfungsantrag nur noch ab 01.01.2014 (! 2014 !) gestellt werden kann …
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Fragen über Fragen …
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Abschließen möchte ich mit dem Hinweis, dass im Hartz IV – Regelsatz ca. 5,– € pro
Tag für Lebensmittel vorgesehen sind. Wenn dann von diesen ca. 5,– € noch ein Teil
für eine „normale“ Mietwohnung „abgezweigt“ werden muss, dass es denn auf
jeden „Pfennig“ äähh Cent ankommt. Wenn noch Kinder vorhanden sind und frau/
mann ist alleinerziehend (meistens Frauen) verschärft sich das ganze noch massiv.
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Viele Grüße
Björn Nickels
„Jetzt bin ich gerade von einem Hartz IV-Empfänger angesprochen worden, der von seinem
Regelsatz seit Jahren Geld zur Miete draufzahlt und sich scheut, gerichtlich gegen das Jobcenter Kiel vorzugehen, was denn das Urteil vom 19.05.2014 jetzt für ihn bedeutet.“
Schön.
Wenn er sich scheut, für sich selbst zu sorgen, dann sollte er am besten weiterhin die Hände in den Schoss legen, der Herr wird ihm schon helfen.
Irgendwann.
Irgendwann könnte vermutlich eintreten, wenn, nach diversen Mieterhöhungen, sein Draufzahlbetrag höher ist, als was ihm zum Essen bleibt.
„Abschließen möchte ich mit dem Hinweis, dass im Hartz IV – Regelsatz ca. 5,– € pro
Tag für Lebensmittel vorgesehen sind.“
Da wäre ja schon mal was. Aber um es genau zunehmen, es sind € 4,63
(fehlt also die Flasche Mineralwasser am Tag, aber für was gibt es denn Leitungswasser?)
Warum ich SO schreibe?
Kann ich dir genau sagen. Bei uns hier kam ich kürzlich mit HartzIV Beziehern über ihre Miete ins Gespräch. Es stellte sich heraus, dass 3 Mann jeweils 50 Euro im Monat zu viel bezahlten sowie ein Ehepaar mit 100 Euro zuviel (ziemlich eindeutig, da die „anerkannten“ Mietpreise von 2006!). Mein Angebot, sich bei mir zu melden, bzw. dann mit den Unterlagen vorbeizukommen, man müsste eben einen „Kleinen Überprüfungsantrag“ stellen und schwuppdiwupp wären
a.) zwischen 800 und 1.600 Euro auf dem Konto und
b.) das Jobcenter hätte in Zukunft die gesamten Kosten übernommen.
(Schon durchexerziert, nur wenn man nichts unternimmt, wird das Jobcenter oft den Teufel tun und von sich aus was unternehmen).
So und was meinst du, wieviele sich gemeldet haben?
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Genau.
Niemand…
Beim nächsten Treffen durfte ich mir von dem Ehepaar anhören: „Na ja, muss man halt mal sehen, wir müssen eben vorwärts schauen“, dass mir der Mund offen stehen blieb.
Wenn also dein Ratsuchender Willens ist, (was ich so nicht glaube), dann wäre es doch das einfachste, sich bei dem netten Herrn (oben rechts mit Bild) zu melden, bzw. sich einen Beratungsschein bei Gericht zu holen, um sich dann bei ihm zu melden, da hat er einen ausgewiesenen Fachmann zur Seite und der wird ihm schon das weitere Vorgehen verklickern…
denn nicht vergessen:
Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt.
(PS: Und gerade du solltest doch, Dank deiner Position, in der Lage sein, den Herrn mal auf den Pott zu setzen?)
LG
Jean
Tja, so etwas gibt es. Vor einigen Monaten kamen Mandanten zu mir, die sich überlegt hatten, aufgrund einer Erkrankung eines Familienmitgliedes mehr Miete erhalten zu müssen. Leider war da wenig zu machen. Für einen Wohnraummehrbedarf sprach schlicht nichts. Auch eine Umzugsunfähigkeit war abwegig. Allerdings tauchte seit rund eineinhalb Jahren immer noch der verdienende Sohn mit einem KdU-Anteil im Bescheid auf, der schon lange in einer anderen Stadt lebte. Ich erklärte das, riet zu einer Überprüfung (rund 2.500 € hätten nachgezahlt werden müssen). Aber man war misstrauisch, wollte mir keine Vollmacht geben. Mir schlug sogar Verärgerung und Frustration entgegen, weil man ja nichts machen könne. Gut, es waren Migranten mit Sprachproblemen (obwohl sie seit rund 2 Jahrzehnten hier leben), aber sie verstanden schon Deutsch. Und so schwierig war es ja nicht. Aber sie wollte ihr Problem irgendwie partout mit dem ärztlichen Attest lösen. Da dachte ich dann irgendwann: Okay, jeder ist seines Glückes Schmied. Wer sich nicht helfen lassen will, der muss eben mit den Folgen leben.
Ich gehe davon aus, dass das Jobcenter keine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wird (was es könnte), die vom SH LSG ermittelten neuen MOG in neuen Bewilligungsverfahren ab einem Stichtag zugrunde legen wird, zurückliegende Zeiträume aber nur auf (Überprüfungs-)Antrag hin überprüfen wird. So hat die Stadt es auch in der Vergangenheit gehandhabt (siehe insbesondere den dort verlinkten KN-Artikel von Boris Geißler):
https://sozialberatung-kiel.de/2011/12/09/kiel-rechtsanspruche-hilfebedurftiger-nicht-an-die-grose-glocke-hangen/
Dem Leistungsbezieher, der derzeit eine MOG von 316,- € erhält, ist zu raten, einen formlosen Überprüfungsantrag zu stellen. Damit geht er nicht gegen das Jobcenter vor und es nimmt ihm da auch keiner Übel. Ängste sind unbegründet.
Auf das Ergebnis der Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) würde ich nicht warten. Zum einen sind diese statistisch nur in circa 3 % der Fälle erfolgreich, zum anderen ist ja nicht gesagt, dass das BSG an den Berechnungen des SH LSG etwas auszusetzen hätte. Meine Kritik richtet sich dann auch weniger gegen die Berechnung als vielmehr gegen die für alle Beteiligten leicht durchschaubare Praxis des SH LSG, durch die Nichtzulassung von Revisionen eine abschließende Klärung der Rechtslage und damit eine wirkliche Rechtsbefriedung zu vereiteln. Über die Gründe hierfür kann man nur mutmaßen. In der Vergangenheit waren es aber meist schlecht begründete Entscheidungen, die einer revisionsrechtlichen Überprüfung niemals standgehalten hätten, denen auf diese Weise ein zu langes Leben beschert wurde. Der Umstand, nicht gern aufgehoben zu werden, sollte für Richter indes nicht handlungsleitend sein.
Den letzten Satz kann ich nur unterschreiben. Das Urteil des LSG ohne Revisionszulassung wird auch für die Verfasser der KDU-Satzung in Neumünster einge Hoffnungen wecken, deren Überprüfung durch das LSG noch ansteht. Dort gibt es allerdings keinen Mietspiegel.
Bei allem stellt sich jedoch die Frage, wie lange es dauern wird, bis keine Wohnungen mehr im Rahmen der MOG anzumieten sind. Irgendwann sind auch die Behausungen vermietet, die ständig im Internet angeboten werden, als Nachweis für das Vorhandensein adäquaten Wohnraumes dienen und die kein normaler Mensch anmieten würde, außer er befindet sich in einer akuten Notlage. In dieser befinden sich SGB-II Bezieher allerdings permanent.
Hallo Helge,
vielen Dank für dein Statement am 20. Mai 2014 um 17:27 h.
Ich zitiere hieraus:
„Dem Leistungsbezieher, der derzeit eine MOG von 316,- € erhält, ist zu raten, einen formlosen Überprüfungsantrag zu stellen. Damit geht er nicht gegen das Jobcenter vor
und es nimmt ihm da auch keiner Übel. Ängste sind unbegründet.“
Zitatende!
Das ist doch ´ne klare Aussage.
Gruß
Björn Nickels
Helge, bei nochmaligem Durchlesen u. a. deines Statements vom 20. Mai 2014 17:27 h
ist mir folgendes aufgefallen, ich zitiere:
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(siehe insbesondere den dort verlinkten KN-Artikel von Boris Geißler):
https://sozialberatung-kiel.de/2011/12/09/kiel-rechtsanspruche-hilfebedurftiger-nicht-an-die-grose-glocke-hangen/
Zitatende!
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Aufgrund des KN-Artikels habe ich gem. Artikel 17 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 19 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
am 13.12.2011 den Petitionsausschuss des Landes Schleswig-Holstein eingeschaltet.
(Leider ist meine Petition nicht gerade kurz, meine Adresse Strasse und Hausnummer und
PLZ habe ich anoymisiert):
Björn Nickels
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Z. H. Petitionsausschuss des S.-H. Landtag, Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel
Betrifft: Geht es bei der Festsetzung der Mietobergrenzen (MOG) in der Landeshauptstadt Kiel bei den Ein- und Zweipersonenhaushalten (das heißt, was die bedürftigen SGB II und SGB XII EmpfängerInnen an Miete erhalten) im Zeitraum v. 01.12.2010 bis 31.12.2011 gesetzeskonform und rechtmäßig zu?
Sehr geehrte Damen und Herren des Petitionsausschusses Schleswig-Holstein,
am 12.11.2010 ist der Mietspiegel 2010 für Kiel veröffentlicht worden. Die zuständigen Ämter hätten m. E. eigentlich somit ab 01.12.2010 die Miete neu berechnen müssen.
Und zwar wie folgt:
Anzahl der im Haushalt lebenden Personen: Eine Person
Anzuerkennende Wohnungsgröße (in m2): 50 m2
Mietobergrenzenbruttokalt nach Mietspiegel 2008: 301,50 EUR
Mietobergrenzenbruttokalt nach Mietspiegel 2010: 308,50 EUR
Anzahl der im Haushalt lebenden Personen: Zwei Personen
Anzuerkennende Wohnungsgröße (in m2): 50-60 m2
Mietobergrenzenbruttokalt nach Mietspiegel 2008: 361,80 EUR
Mietobergrenzenbruttokalt nach Mietspiegel 2010: 370,20 EUR
Hierzu ist es tatsächlich seitens der Ratsversammlung Kiel und den Ämtern und dem zuständigen Stadtrat in dem Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.12.2011 nicht gekommen, ich meine damit, dass die Behörden von Amts wegen den Sachverhalt ermitteln und den Ein- und Zweipersonenhaushalten das Ihnen zustehende Geld ohne Aufforderung der Bedürftigen hätten auszahlen müssen. Ebenso hätte die Ratsversammlung (wenn diese auf die Einhaltung der Gesetze, z. B. das SGB I, wert gelegt hätte,) die Ämter und den zuständigen Stadtrat entsprechend anweisen müssen.
Eine Zeitlang waren m. E. die Leistungsberechtigten gezwungen, einen Überprüfungsantrag
und / oder Widerspruch einzureichen, um dann bei evtl. Ablehnung derselben eine Klage
beim Sozialgericht Kiel einzureichen.
Dann hieß es wohl „später“ (kann leider keinen Zeitpunkt nennen) von den Verantwortlichen, es reiche, wenn den Ämtern dies von den Bedürftigen gemeldet werde, das Amt würde dann
ohne „weitere“ Gegenmaßnahmen die Gelder auszahlen.
– 2 –
Seite 2 Björn Nickels, Petition v. 13.12.2011, wg. MOG in Kiel
Die Landeshauptstadt Kiel hatte wahrscheinlich Angst vor einer neuen „Prozesslawine“?!
Sehr geehrte Damen und Herren des Petitionsausschuss, ich bitte um Klärung folgender Fragen und reiche gleichzeitig allgemeine (es geht hier nicht um mich als Einzelfall) Beschwerde ein , ob das Vorgehen der Verantwortlichen (zuständige Amtsleitungen, Stadtrat und Ratsversammlung Kiel) gesetzeskonform und rechtmäßig ist, in Bezug auf:
– Einhaltung der Vorschriften u. a. des SGB I ; ich zitiere einige Paragraphen aus dem SGB I:
– Oder ist dies ggf. ein Verstoß gegen das Grundgesetz, Art. 3 GG: Gleichheitsgrundsatz ist:
Nur diejenigen, die die Behörden auf Nachzahlung „aufmerksam“ machen; erhalten diese.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/
§ 13 Aufklärung
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.
§ 14 Beratung
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
§ 15 Auskunft
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten zum Aufbau einer nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten zusätzlichen Altersvorsorge Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im Stande sind.
– 3 –
Seite 3 Björn Nickels, Petition v. 13.12.2011, wg. MOG in Kiel
Anmerkung Petitionsantragsteller bzw. -einreicher; siehe bei § 16 SGB I bitte besonders
Abs. 3
§ 16 Antragstellung
(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
Ende der zitierten Paragraphen aus dem Internet.
Weiter bitte ich Sie, folgende Aussagen aus einem Artikel der Kieler Nachrichten v. 25.11.11, S. 20, (ich war in der Ratsversammlung nicht dabei; habe dies auch nicht im Offenen Kanal gesehen; mein Internetanschluss ist zu alt) zu überprüfen:
Artikel heißt, ich zitiere:
„Zu niedrige Mietobergrenzen werden nur auf Antrag korrigiert“
„LINKEN-Antrag auf rückwirkende Erstattung wurde abgeschmettert“
Zitatende!
Weiteres Zitat hieraus :
„Ratsherr Schmalz: … das aber eine rückwirkende Korrektur die Verwaltung lahm legt“.
Zitatende!
Frage:
Heißt das, dass wenn die Vorschriften z. B. des SGB I vorschrifts- und rechtmäßig angewendet werden, dass dann die zuständigen Ämter nicht mehr funktionsfähig sind?
– 4 –
Seite 4 Björn Nickels, Petition v. 13.12.2011, wg. MOG in Kiel
Weiter in obigem Artikel steht, ich zitiere:
„Auch Sharif Rahim (Grüne) warb dafür, die Möglichkeit der rückwirkenden Lösung nicht an
die große Glocke zu hängen“
Zitatende!
Frage:
Ist dies schon ein öffentlicher Aufruf an die MitarbeiterInnen der Landeshauptstadt Kiel die
Gesetze, z. B. das SGB I, nicht rechtmäßig und gesetzeskonform anzuwenden? Ist dies noch im Bereich der „politischen“ Auseinandersetzung mit einem Thema?!
Ich meine, dies ist schon mehr als grenzwertig …
Hoffentlich habe ich es geschafft, Ihnen den Sachverhalt einigermaßen klar darzustellen. Bei Fragen sonst ruhig melden; vielen Dank.
Ich reiche hiermit allgemeine Beschwerde über das Vorgehen beim Thema Mietobergrenzen
in Kiel ein bzgl. Gesetzmäßig- und Rechtmäßigkeit (Ratsversammlung Kiel und zuständige Amtsleitungen und zuständigen Stadtrat) ein und bitte zusätzlich möglichst um Beantwortung meiner Fragen.
Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Nickels
Strasse Hausnummer
PLZ Kiel
Kiel, 13.12.2011
—————————————————–
P.S. Den Beschluss des Petitionsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages
füge ich in einem weiteren Kommentar ein. Dieser Kommentar ist auch so schon
reichlich lang. Obwohl der Petitionsausschuss mit keinem Wort auf die Äußerungen
der Ratsherren Schmalz und Rahim eingeht …
Nicht kurz, ja, das kann man wohl sagen …
Hier nun der Beschluss des Petitionsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages
nach meiner Petitionseinreichung am 13.12.2011 wegen Mietobergrenzen Kiel:
Klicke, um auf drucksache-18-0158.pdf zuzugreifen
…
Seite 87 von 89 Seiten:
…
8 L146-17/1520
Kiel
Kommunalaufsicht;
Mietobergrenzen
Der Petent erhebt Beschwerde gegen die Ratsversammlung Kiel, zuständige Amtsleitungen und den zuständigen Stadtrat hinsichtlich deren Vorgehen bei der Festsetzung beziehungsweise Anpassung der Mietobergrenzen in Kiel für Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII – Sozialhilfe) und dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende). Er stellt die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens in Frage.
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die Petition auf der Grundlage der von dem Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte und Stellungnahmen des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit sowie des Innenministeriums beraten.
Das Sozialministerium erläutert, dass Leistungen für Kosten der Unterkunft nach § 22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende) in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind. Das Sozialministerium weist darauf hin, dass der Begriff der Angemessenheit selbst im SGB II
nicht spezifiziert und damit unbestimmt sei. Als unbestimmter Rechtsbegriff unterliege das Angemessenheitskriterium in vollem Umfang der Überprüfung der Sozialgerichte. Es sei
darzulegen, nach welchen Kriterien die Entscheidung getroffen und nach welchen Daten der Maßstab ermittelt worden sei.
Die Jobcenter und Optionskommunen entschieden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und auf der Basis der Richtlinie des jeweiligen kommunalen Trägers in eigener
Zuständigkeit, ob im Einzelfall die tatsächliche Höhe der Aufwendungen angemessen sei. Im Wege der Einzelfallprüfung seien stets die Gesamtumstände der Leistungsberechtigten
und die tatsächliche Situation am örtlichen Wohnungs-
Seite 88 von 89:
Schleswig-Holsteinischer Landtag – 18. Wahlperiode
Drucksache 18/158
Lfd.
Nr.
Nummer der Petition;
Wohnort (Kreis/Land) des Petenten;
Gegenstand der Petition
Inhalt der Petition;
Art der Erledigung
– 88 –
markt zu berücksichtigen. Das Sozialministerium betont, dass die Festlegung von Mietobergrenzen ausschließlich der Orientierung diene. Die sachgerechte Bestimmung
der Angemessenheit im Bedarfszeitpunkt habe die Umstände des Einzelfalles, die reale
Situation auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt sowie die Größe und Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Der Mietspiegel sei dabei eine von mehreren
möglichen Orientierungshilfen. Weitere Daten könnten alternativ oder ergänzend herangezogen werden. Entsprechende Vorstellungen des Gesetzgebers ließen sich unmittelbar aus den zur Satzungsermächtigung entwickelten Grundsätzen zur Daten-
erhebung erkennen und entsprächen der Rechtsprechung.
Dass dabei die Werte für Unterkunft nicht monatlich aktualisiert werden müssten, ergebe
sich aus der Zweijahresregelung zur Satzungsermächtigung (§ 22 c Absatz 3 SGB II).
Dies sei unter anderem auch der Funktionsfähigkeit der leistenden Verwaltung geschuldet. Dem einzelnen Leistungsberechtigten sei es unbenommen, seine persönliche Situation über
prüfen zu lassen.
Der Petitionsausschuss hat vor dem dargestellten Hintergrund keine Anhaltspunkte für ein rechtsfehlerhaftes Verhalten der von dem Petenten beschwerten Institutionen festgestellt.
Schön ist der Satz: „Im Wege der Einzelfallprüfung seien stets die Gesamtumstände der Leistungsberechtigten und die tatsächliche Situation am örtlichen Wohnungsmarkt zu berücksichtigen. Das Sozialministerium betont, dass die Festlegung von Mietobergrenzen ausschließlich der Orientierung diene. Die sachgerechte Bestimmung der Angemessenheit im Bedarfszeitpunkt habe die Umstände des Einzelfalles, die reale Situation auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt sowie die Größe und Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.“ Wie weit Ministerialbeamte doch von der Realität entfernt sind. Ganz augenscheinlich zählen Hartz-IV-Bezieher auch nicht zu deren sozialen Umfeld, sonst wäre dem Ministerium nicht verborgen geblieben, dass die MOG von den Jobcentern als ius strictum centgenau angewandt werden.
Helge,
ich zitiere von dir:
„Wie weit Ministerialbeamte doch von der Realität entfernt sind. Ganz augenscheinlich zählen Hartz-IV-Bezieher auch nicht zu deren sozialen Umfeld, sonst wäre dem Ministerium nicht verborgen geblieben, dass die MOG von den Jobcentern als ius strictum centgenau angewandt werden.“
Zitatende!
Deswegen sind solche homepages wie diese auch so wichtig, dass die Vorgehensweise der Verantwortlichen öffentlich gemacht wird und u. a. die Leistungsberechtigten sich zu Wort melden können.
Helge, obwohl ich mich zu diesem Thema schon einige Male zu Wort bzw. per „Schrift“ gemeldet habe, beschäftigt mich folgendes:
– Ich habe schon verstanden, dass die RechtsanwältInnen der KlägerInnen nach Urteils-
eingang Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG einlegen werden
– Das Urteil des LSG Schleswig vom 19. Mai 2014 hat ja der 6. Senat gefällt. Beim
Lesen des Geschäftsverteilerplanes desselben Gerichtes steht, dass es dort 12.
Senate gibt
– Könnte es sein, dass wenn die MOG Kiel noch einmal (wie auch immer) beim LSG
„landen“, dass denn ggf. ein anderer Senat sich nochmal per Sache annehmen muss?
– Ein anderer Senat könnte ja anders urteilen?!
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(Ich erinnere mich aus vergangenen Jahren? , auch wenn es damals „nur“ um das
SG Kiel ging, dass dort 4 ? verschiedene Kammern in Bezug auf KdU unterschiedlich geurteilt hatten).
Aber es ist wohl eher unwahrscheinlich, dass noch einmal ein Kieler Kläger vor dem
LSG Schleswig landet wegen Kosten der Unterkunft, oder?
Siehe hierzu:
————————————————–
http://de.wikipedia.org/wiki/Berufung_%28Recht%29#Sozialsachen
Sozialsachen
Im Sozialgerichtsprozess findet die Berufung gegen Urteile und Gerichtsbescheide statt. Einer Zulassung bedarf die Berufung ausnahmsweise, wenn nicht mehr als 750 € im Streit stehen (bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behörden: 5.000 €, § 144 Abs. 1 SGG). Das Sozialgericht muss die Berufung zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG). Lässt das Sozialgericht die Berufung nicht zu, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht gegeben (§ 145 SGG).
Berufungsgericht ist in der Sozialgerichtsbarkeit das Landessozialgericht (LSG). Vor dem LSG findet eine weitere vollständige Tatsacheninstanz statt. Gegen Urteile des LSG ist die Revision gegeben, wenn sie vom LSG oder vom Bundessozialgericht zugelassen wird.
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Fragen über Fragen …
Der 9. Senat könnte in SGB XII-Sachen anders entscheiden. Ich denke aber, man wird da schon miteinander reden. Im Übrigen könnte ein Kläger, um eine Berufungszulassung zu erzwingen, einfach KdU für 13 Monate geltend machen oder KdU in mehr als der tatsächlichen Höhe, so dass die 750 € erreicht werden. Wie das SH LSG damit umgehen würde (ein wenig rechtsmissbräuchlich wäre das wohl schon, der LPK schlägt dieses Vorgehen allerdings explizit vor), kann ich nicht sagen. Ich finde diese Frage jetzt allerdings auch nicht so spannend. Das SH LSG hat nun erst einmal entschieden. Zu der Berechnung kann ich nichts sagen, weil ich mich bisher mit dem neuen Konzept der Stadt in der Modifikation des SH LSG noch nicht beschäftigt habe. Mir scheinen die neuen MOG aber realistisch zu sein. Viele meiner Mandanten werden mit den neuen Obergrenzen keine Probleme mehr haben bzw. hatten es auch mit den bisherigen schon nicht mehr. Richtig wäre es allerdings trotzdem gewesen, eine Überprüfung durch das BSG zu ermöglichen. Juristisch spannend kann ich das Thema MOG nach fast 9 Jahren Rumgeeiere der Stadt Kiel sowie unseres SH LSG einfach nicht mehr finden. Das war schon alles ein ziemliches Trauerspiel. Wäre schön, wenn wir da bald einen Haken hinter machen könnten.
Ich hatte nun heute Gelegenheit, an dem öffentlichen Teil der Sitzung des Sozialausschuss der Stadt Kiel teilzunehmen. Überrascht war ich schon von der Tatsache, als Dezernatsleiter den Herrn Stöcken bei seiner Arbeit kennen zu lernen. Wer ein mal in unserer Stadt zu Zeiten der ARGE mit derselben zu tun hatte, wird sicherlich mein Erstaunen verstehen 😉
Nun aber zum eigentlichen Thema und zusammengefasst die Beantwortung einer Frage aus dem Ausschuss zu dem Urteil Richtung Herrn Stöcken:
Es hätte für die Stadt schlimmer kommen können und die Stadt Kiel wird nicht wie die Gegenseite eine Nichtzulassungsbeschwerde anstreben. Herr Stöcken ist wohl zufrieden 😀
Herr Stöcken geht auch auf Nachfrage aus dem Ausschuss davon aus, dass die neue Rechtslage im Jobcenter sofort umgesetzt wird, auch um Kosten aus Widerspruchsverfahren zu vermeiden. (Gegenwehr beschleunigt offensichtlich Verwaltungsarbeit 🙂 ).
Nur bei Umzügen im Zeitraum bis das Urteil im Wortlaut vorliegt und alle Verwaltungsprozesse abgearbeitet sind, ist eine Verzögerung bis maximal im Herbst abzusehen. Auch müsse der Mietspiegel unter der neuen Rechtslage noch ein mal betrachtet werden …. Soviel erstmal dazu.
Was mir hier in der Veröffentlichung auffällt, ist der grundsätzliche Passus, Zitat:
„…Bezugsgröße unteres Drittel
Nach der Urteilsbegründung ist die Datengrundlage für die Bestimmung der Nettokaltmiete repräsentativ und valide. Die Berücksichtigung lediglich des im unteren Drittel liegenden Preissegmentes zur Bestimmung der Mietobergrenzen im Bereich der Grundsicherung reicht nach Ansicht des Gerichts aus. …“ Zitat Ende.
Diesen Abschnitt empfinde ich doch als lebensfremd, denn die Betroffenen suchen sich in der überwiegenden Mehrheit ihren Status ja nicht aus und bestimmen damit nicht die Gesamtzahl der Betroffenen, sondern die Wohnungen im Preissegment des unteren Drittel sind in unserer schönen und sozialen Stadt doch begrenzt, während die Betroffenenanzahl keine feste Größe darstellt und leider auch mal schnell steigen kann!
Hier werden gleich zu Beginn der Wirksamkeit der neuen Entscheidung die Rahmenbedingungen eingegrenzt, auf eine Größe, die aus Sicht der Betroffenen nicht beeinflusst werden kann. Engpässe sind hier vorhersehbar!
Danke für die Infos. Interessant wäre natürlich, ob Betroffene, die zu ihrer Miete zuzahlen, auch rückwirkend ab 01.01.2013 Leistungen für die Unterkunft in Höhe der neuen Mietobergrenzen erhalten. „Ab sofort umgesetzt“ heißt ja erst einmal nur ab 01.06.2014 bzw. – wenn man den Hinweis, es könne zu Verzögerungen bis Herbst 2014 kommen, ernst nimmt – sogar noch später.
Zu der Referenzgröße „Unteres Drittel“: Das BSG spricht in diversen Urteilen davon, Bezieher von Grundsicherungsleistungen müssten sich nach Wohnraum mit „einfacher Ausstattung“, die dem grundlegenden Bedürfnis nach Wohnen genügen, umsehen. Das BSG spricht auch vom „unteren, aber nicht dem untersten Marktsegment“. Diese Formel mussten die SG nun irgendwie operationalisieren, um eine MOG ausrechnen zu können. Da die Mitte eben die Mitte und nicht „eher unten“ ist, wählte Richter Adam das untere Drittel. Dem schlossen sich die anderen Kammer peu à peu an. Ich halte die Orientierung am unteren Drittel nicht generell für falsch.
Richtig ist aber, dass die Frage erlaubt sein muss, ob diese Orientierung in einer Stadt wie Kiel realistisch ist. Kollegen von mir haben aktuell (und ich mal in der Vergangenheit) überschlägig nachgerechnet und die Zahl der Mietwohnungen in ein Verhältnis zu der Bevölkerungsgruppe gesetzt, die in Kiel preisgünstigen Wohnraum nachsucht (ALG II-Bezieher, Grundsicherungsbezieher, Wohngeldbezieher, Bezieher von Kinderzuschlag usw.). Auch an Studenten ist hier zu denken. Und an Bezieher von niedrigem Einkommen, deren Gehalt nur gering über Sozialleistengen liegt. Da kommt man eher zu dem Ergebnis, dass rund die Hälfte der Kieler MIETER günstigem Wohnraum suchen. Es sollte nicht vergessen werden, dass Leute mit höherem Einkommen heute kaum noch zur Miete wohnen, sondern über Wohneigentum verfügen.
Zu einem ähnlichen – noch dramatischeren – Ergebnis kam GEWOS in seiner Wohnungsmarktanalyse für Kiel bereits im Jahre 2007 (http://www.kiel.de/leben/bauen/wohnentwicklung/wohnungsmarktkonzept/WMK_Teil_1.pdf), dort ab Seite 60:
„Neben den Sozialhilfeempfängern (SGB XII) und Arbeitssuchenden nach SGB II sind auch noch andere Kieler Haushalte auf preisgünstigen Wohnraum angewiesen. Hierbei handelt es sich um Studierende und Haushalte mit geringem Erwerbseinkommen sowie Rentner/-innen. Auf Basis der von GEWOS in Kiel durchgeführten Haushaltsbefragung von rund 1 % der Haushalte, wurde der Bedarf an preisgünstigem Wohnraum in Kiel ermittelt. Insgesamt ergibt sich daraus für die Stadt Kiel ein Bedarf an preisgünstigem Wohnraum von rund 62.200 Wohneinheiten.“
Bei rund 129.000 Wohnungen, von denen nur ein Teil Mietwohnungen sind (Zahl habe ich nicht parat, es sind in der Größenordnung 80.000), kommt GEWOS in seiner Kurzzusammenfassung im Hinblick auf Einpersonenhaushalte zu dem Ergebnis (http://www.kiel.de/leben/bauen/wohnentwicklung/wohnungsmarktkonzept/Kurzbericht.pdf):
„Gut 38 % der Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern (39.000 WE) in Kiel entsprechen den für ALG-Empfänger/-innen im Rahmen der städtischen Richtlinien festgelegten Mietpreis- und Wohnflächenhöchstgrenzen. 90 % des preisgünstigen Wohnraums sind freifinanziert.
Der Bedarf an preisgünstigem Wohnraum ist in Kiel größer als das Angebot. Insbesondere Einpersonenhaushalte haben es schwer, auf dem Wohnungsmarkt in Kiel kostengünstige Wohnungen zu finden. Rund 19.000 Wohneinheiten
mit bis zu 50 m2 stehen rund 38.800 Einpersonenhaushalte gegenüber, die preisgünstigen Wohnraum nachfragen.“
Trotzdem meine ich, zu den neuen MOG lässt sich Wohnraum finden. Ich mache dann und wann mit Mandanten die Probe auf Immonet bzw. Immobilienscout 24, Sucheinstellung „niedrigster Preis zuerst“. Da gibt es durchaus Angebote. Und auch wenn wir natürlich alle ein großes Herz für die Kieler Vermieter (auch die Heuschrecken am Markt!) haben: Ich verzweifel immer wieder, wie bereitwillig Mandanten von mir (auch in erschreckender Unkenntnis ihrer Rechte) in Bestandsmietverhältnisse Mieterhöhungsverlangen auf Quadratmeterpreise ÜBER der ortsüblichen Vergleichsmiete zustimmen. Auch an dieser Front wäre im Interesse von Mietern mit geringem Einkommen viel zu erreichen. Nur müsste die Betroffenen selbst dafür mal in die Hufen kommen. Nicht immer sind die anderen Schuld.
Helge, ich zitiere noch einmal folgendes aus dem Statement vom 22. Mai 2014 um 23:32 h:
„Der 9. Senat könnte in SGB XII-Sachen anders entscheiden. Ich denke aber, man wird da schon miteinander reden.“
Zitatende!
Warum sollten RichterInnen des LSG Schleswig-Holstein nicht miteinander darüber reden …
Bzgl. deren Entscheidung zitiere ich aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
und der Landesverfassung des Landes Schleswig-Holstein:
Art 97 Abs. 1 GG: „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.“
Artikel 43 Abs. 1 Landesverfassung von Schleswig-Holstein
Gerichte, Richterinnen und Richter
„Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“
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Vor Gericht und auf hoher See …
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Gruß
Björn Nickels
Sehr geehrter Herr Hildebrandt,
immer wieder herzlichen Dank für Ihren Blog, die Informationen sind sehr hilfreich, er hat mir schon manches Mal den zwar kostenlosen, aber gesundheitlich für mich mühsamen Prozess eines anwaltlichen Beratungsgespräches erspart!
Ich gebe Ihre Informationen auch an andere Bedürftige weiter, leider höre ich immer wieder, dass sie sich keinen Computer leisten können, weder in der Anschaffung, noch können sie die laufenden Gebühren bezahlen. Sie hatten nicht das Glück, dass ich von Freunden einen gebrauchten PC geschenkt bekommen habe. Will sagen, dass es so schade ist, dass viele Bedürftige nicht so einfach an Ihre Informationen kommen!
Hier eine Ergänzung für das Abkürzungs-Verzeichnis: Was bedeutet „LPK“ ?
Bezüglich der Mietobergrenzen:
Wohnungssuchend als Hartz IV Empfängerin hatte ich vor ca. 2 Jahren eine schriftliche Zusage eines privaten Vermieters für eine 47 qm große Wohnung in Kiel für mich als Alleinstehende bekommen, bin damit sofort zum Jobcenter Kiel, dort wurde sie mir jedoch nicht genehmigt, obwohl die Miete günstiger als die für meine Wohnung war, und auch drei Quadratmeter weniger enthielt. Mündliche Begründung: Die Mietobergrenze befindet sich genau am Limit, sodass das Jobcenter bei einer abzusehenden künftigen Mieterhöhung diese Summe nicht akzeptieren wird, und ich dann wieder ausziehen muss. Ich solle mir eine Whg. mit deutlich unterhalb am Limit liegender Miete suchen.
Mein Einwand, dass es keine noch günstigeren Wohnungen gibt (möglicherweise gibt es sie, sind dann jedoch bereits seit längerer Zeit vermietet, und die Mieter bleiben verständlicherweise darin wohnen, sind also nicht frei), dass selbst weniger qm große Wohnungen oder Ein-Zimmer-Wohnungen genauso teuer sind, wurde weggewischt mit der Behauptung, dass es sehr wohl günstigere Wohnungen gäbe. Auf meine freundliche Frage, wo sich denn solche Wohnungen befänden, ob er Adressen hätte, wurde erst nur zynisch gelächelt, auf mein weiteres Befragen hin mit geringschätzigem Tonfall geantwortet, dass das Jobcenter keine Wohnungen vermietet, ich müsste nur weiter suchen, dann würde ich eine finden.
Auf meinen Einwand hin, dass ich bereits seit 2 Jahren keine preisgünstige Wohnung gefunden habe, beziehungsweise bei jeder Wohnungsbesichtigung ca. 20 bis 30 und mehr Interessenten im Treppenhaus warten, so dass von diesen Leuten ja auch nur e i n e r diese Wohnung bekommt, die restlichen zusammen mit mir aber eben genau keine, wurde mir geantwortet, dass er keine Zeit mehr für ein Gespräch hätte, da für ihn jetzt ein Termingespräch anstünde, und das inzwischen auch alles gesagt worden sei.
Außerdem solle ich mich zukünftig für einen Gesprächstermin anmelden. Auf meinen Einwand, dass es dann viel zu lange dauern würde, und kein Vermieter soviel Geduld hat, um wochenlang auf eine Antwort zu warten, er ja außerdem soviel Auswahl an Mietern hat, dass ich dann keine Chance mehr hätte, ich dann auch meine Kündigungsfrist bei meinem jetzigen Vermieter in Bezug auf das neue Einzugsdatum beachten muss, damit es nicht zu doppelten Mieten kommt, reagierte er gar nicht mehr!
Also das war ein glatter Rausschmiss!
Keinem Argument zugänglich, unwillig, abweisend, desinteressiert. Unfreundlich.
Das ist für mich – und vermutlich für viele Andere ebenfalls, oder? – die Realität.
Ich habe immer noch keine andere Wohnung gefunden, zahle monatlich dazu, suche weiterhin. Immerhin habe ich bei der Jobcenter-Limiterhöhung rückwirkend zum 1.1.2013 demnächst etwas finanzielle Entlastung zu erwarten Nun hoffe ich, dass es in naher Zukunft keine Mieterhöhung geben wird.
Zusätzlich gibt es für mich inzwischen eine Einschränkung, ich kann krankheitsbedingt lediglich eine Wohnung im Erdgeschoss oder höchstens im 1. Stock anmieten, macht es natürlich nicht einfacher.
Dies sind meine Erfahrungen bezüglich der Mietobergrenzen, der Wohnungssuche, der Jobcentergespräche, ich empfinde sie als realitätsfremd.
Ein freundlicher Gruß
Renate W.
LPK ist die Abkürzung für Lehr- und Praxiskommentar, ein Kommentar aus dem NOMOS-Verlag.
Die Ablehnung der Zusicherung der Unterkunftskosten für die Wohnung in Kiel war (natürlich) rechtswidrig. Innerhalb der MOG ist innerhalb der MOG. Mieterhöhungsverlangen bedeuten keine Mieterhöhung. Viele Mieterhöhungsverlangen sind unbegründet und der Mieter kann seine Zustimmung ohne negative rechtlich Folgen verweigern. Zudem: Die Stadt Kiel erkennt in Bestandsmietverhältnissen einen Überschreitung von bis zu 10 % an! D.h. selbst ein rechtmäßiges Mieterhöhungsverlangen hätte zu einer Steigerung der Nettokaltmiete von mehr als 10 % führen müssen. Das ist höchst unwahrscheinlich. Ich nehme mal an, dass Jobcenter Kiel wollte einfach keinen neuen „Kunden“ aus dem Kreis Plön haben. Das ist doch mal ein Statement: Wir wollen keine neuen Kunden!
Tipp für die Zukunft: Mietangebot mit bitte um Zusicherung faxen. Fristsetzung 2 Werktage. Wenn keine Zusicherung zurück gefaxt wird, Eilantrag beim Sozialgericht. Das vorher ankündigen. Dann klappt das auch. Einen Termin brauchen Sie für die Zusicherung nicht, dass geht alles schriftlich. Ich denke, dass Jobcenter hält Sie seit längerem – leider offenbar mit Erfolg – hin.