Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht kann Kieler Mietobergrenzen nicht bestimmen

Schleswig-Holsteinisches LSG

Schleswig-Holsteinisches LSG

Mit Beschluss vom 26.04.2013 im Verfahren L 6 AS 73/13 B ER hat es der 6. Senat am Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht für unmöglich erklärt, ohne weitere Ermittlungen eine Bestimmung der in der Stadt Kiel „angemessen“ Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II vorzunehmen. Wörtlich hat das Gericht ausgeführt:

„Eine abschließende Prüfung des Anordnungsanspruchs ist vorliegend nicht möglich, weil hierfür weitere Ermittlungen zu den angemessenen Unterkunftskosten zu tätigen sind. Soweit sich die Antragstellerinnen zur Begründung ihres Antrages auf einen Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 11. Januar 2013 (S 34 AS 4/13 ER) beziehen, ist zu beachten, dass die Entscheidung der 34. Kammer des Sozialgerichts Kiel in Abweichung zu der bisher ständigen Rechtsprechung des 11. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zum schlüssigen Konzept bei der Ermittlung der Unterkunftskosten in der Stadt Kiel ergangen ist und auch nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. August 2012 — B 14 AS 13/12 R — zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2011 – L 11 AS 97/10 – die Kriterien für eine zutreffende Bestimmung der kalten Betriebskosten im Rahmen eines schlüssigen Konzepts der Kosten der Unterkunft bei einem qualifizierten Mietspiegel erst von den Instanzgerichten zu entwickeln sind. Maßgeblich wird dabei vor allem die Auswertung von Detaildaten sein, die im Ergebnis nach einer veränderten Berechnung auch zu einem vergleichbaren Wert wie bisher führen könnten. Das BSG hat nicht das Ergebnis beanstandet, sondern die Berechnung und die Berechnungsmethode, sodass sich aus der Entscheidung kein konkreter Wert für die kalten Betriebskosten in Kiel ableiten lässt.“

Das Schleswig-Holsteinische LSG verkennt dabei, dass das BSG in seinem Urteil vom 22.08.2012 zu den Kieler Mietobergrenzen (B 14 AS 13/12 R) die bisherige Rechtsprechung des SH LSG zu den angemessenen Betriebskosten als „aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden“ gerade verworfen und genau für den Fall, dass statistische Detaildaten für eine gegebenenfalls abweichende Bestimmung üblicher Betriebskosten gerade im unteren Wohnungssegment nicht vorliegen, entschieden hat, dass auf die durchschnittlichen Betriebskosten des Kieler Mietspiegels zurückgegriffen werden muss „um mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass in jedem Marktsegment – auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment – eine genügende Anzahl an Mietverhältnissen zu diesem Preis vorhanden ist.“

Im Einzelnen hatte das BSG in dem vorbenannten Urteil zur Betriebskostenberechnung des Schleswig-Holsteinischen LSG ausgeführt:

„Rz. 25

c) Wegen des dritten Schritts zur Bildung einer abstrakt angemessenen Referenzmiete, also der Festlegung eines abstrakt angemessenen Quadratmetermietpreises, ist schon die Bestimmung der kalten Betriebskosten als notwendiger Bestandteil dieses Wertes (vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 42) durch das LSG aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden, wie die Kläger zutreffend rügen. Ob die Ermittlungen zum abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im Übrigen den oben zitierten Anforderungen der Rechtsprechung des BSG entsprechen (wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen), braucht im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht abschließend entschieden zu werden. Das LSG wird nach Zurückverweisung des Rechtsstreits den Wert insgesamt erneut zu bestimmen haben.

Rz. 26

Nach der Auffassung des LSG, die sich im Einzelnen nicht dem vorliegenden Urteil, sondern (lediglich) seinem Urteil vom 11.4.2011 – L 11 AS 123/09 (zitiert nach juris) – entnehmen lässt, errechnet sich der Wert für die kalten Betriebskosten aus den durchschnittlichen „Grundbetriebskosten“ (Grundsteuer, Müllabfuhr, Entwässerung, Wasserversorgung, Hausbeleuchtung sowie die Sach- und Haftpflichtversicherung), wie sie sich aus der dem Mietspiegel der Landeshauptstadt Kiel 2006 angefügten Quelle „Durchschnittliche Betriebskosten in Euro pro Quadratmeter und Monat im Mai 2006“ ergeben (= 1,09 Euro), zuzüglich eines Drittels der Differenz zwischen diesen Kosten und dem Durchschnittswert aus allen Betriebskostenarten (der zusätzlich Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Hauswart, Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss, Schneebeseitigung, die Wartung der Heizungsanlage und der Warmwassergeräte sowie für den Aufzug enthält = 1,93 Euro). So ergebe sich ein abstrakt angemessener Wert von 1,37 Euro (1,09 Euro zuzüglich 1/3 von 0,84 Euro). Damit hat das LSG die Maßstäbe zur Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten verkannt.

Rz. 27

Bei Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten im Vergleichsraum kommt es nicht darauf an, ob existenzsicherndes Wohnen in (gedachten) Wohnungen möglich ist, in denen der in den vom LSG genannten Betriebskostenarten (insbesondere Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege und Schneebeseitigung durch Dritte, Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss und Aufzug) zum Ausdruck kommende Wohnungsstandard nicht gewährleistet ist. Es geht vielmehr darum „die Wirklichkeit“, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abzubilden (vgl nur BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 21). Dort wo statistische Daten zur Bestimmung gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen, ist es zulässig, auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten (und dabei vorrangig auf örtliche Übersichten) zurückzugreifen und dabei auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte. Eine weitergehende Gewichtung hat der Senat dagegen nicht vorgenommen, weil nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten (BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 34). Die Heranziehung von Durchschnittswerten aus allen Mietverhältnissen ergibt zwar einen Wert, der – weil er den gesamten Mietmarkt erfasst – in der Tendenz höher liegt, als dies bei Auswertung nur des Teilsegments der Fall wäre, auf das Leistungsberechtigte nach dem SGB II zu verweisen sind. Sofern eine entsprechend differenzierte Datenlage aber nicht vorliegt und also eine Auswertung des Teilsegments mit vernünftigem Aufwand ausscheidet, ist eine solche Vergröberung erforderlich, um mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass in jedem Marktsegment – auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment – eine genügende Anzahl an Mietverhältnissen zu diesem Preis vorhanden ist.

Rz. 28

Diesen Rückschluss erlaubt der vom LSG gewählte Wert für sich genommen nicht. Gerade bei größeren Wohnanlagen, die in Großstädten auch den Wohnungsmarkt im unteren Marktsegment zumindest mitprägen, fallen typischerweise sämtliche Kosten nach § 556 Bürgerliches Gesetzbuch an. Wird eine fiktive Wohnung mit bestimmten prozentualen Abschlägen zugrunde gelegt, um dem einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Wohnungsstandard Rechnung zu tragen, so bedarf es konkreter Feststellungen, dass es im räumlichen Vergleichsbereich Unterkunftsalternativen zu der insofern berechneten abstrakt angemessenen Miete in einer bestimmten Häufigkeit gibt. Es reicht zur Begründung von Abschlägen nicht aus, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit tatsächlich Wohnungen mit entsprechend niedrigeren kalten Betriebskosten vermietet werden (vgl bereits zur Bildung von Abschlägen bei einem qualifizierten Mietspiegel BSG Urteil vom 13.4.2011 – B 14 AS 106/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 24). Eine Datengrundlage, die die Annahme des LSG stützt, im in Bezug zu nehmenden Wohnungssegment fielen tatsächlich regelmäßig nur Kosten in dieser Höhe an, ist bislang aber nicht ersichtlich.“

Fazit

Nachdem über Jahre eine revisionsrechtliche Überprüfung der schleswig-holsteinischen Mietobergrenzenrechtsprechung im Wege der Nichtzulassung der Revision zum BSG verhindert wurde, wird nun das einzige Urteil des BSG zu dieser Rechtsfrage von der zweiten Instanz weitestgehend ignoriert. Mit der Rechtsprechung einer Mehrheit der Kammern am SG Kiel sowie der Rechtsprechung des BSG ist deswegen weiterhin davon auszugehen, dass – solange statistisch belastbare Daten zur Bestimmung angemessener Betriebskosten gerade im sog. unteren Wohnsegment nicht vorliegen, und dies ist ganz offenkundig der Fall, sonst hätte das Schleswig-Holsteinische LSG auf diese Daten zurückgegriffen – die durchschnittlichen Kieler Betriebskosten des amtlichen Betriebskostenspiegels 2012 zugrundezulegen sind. Das BSG hat im Übrigen bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass „bei größeren Wohnanlagen, die in Großstädten auch den Wohnungsmarkt im unteren Marktsegment zumindest mitprägen, (…) typischerweise sämtliche Kosten nach § 556 Bürgerliches Gesetzbuch“ anfallen. Vor diesem Hintergrund werden etwaige zukünftige Berechnungen des Schleswig-Holsteinischen LSG äußerst kritisch zu prüfen sein. Der augenscheinlich unbedingte Wille des Schleswig-Holsteinischen LSG, seine alte, vom BSG verworfene Rechtsprechung mit ausgetauschter Begründung fortzuführen, ist jedenfalls schwer zu übersehen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


16 Kommentare on “Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht kann Kieler Mietobergrenzen nicht bestimmen”

  1. […] >>> UNBEDINGT BEACHTEN <<< – Bundesweite Tabelle der angemessenen KdU Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht kann Kieler Mietobergrenzen nicht bestimmen | Sozialber… Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht kann Kieler Mietobergrenzen nicht bestimmen […]

    • Werner Oetken sagt:

      EILMELDUNG: BSG B 14AS 70/12 R

      Liebe Menschen
      die Berliner – Wohnaufwendungenverordnung (WAV) am 01. Mai 2012 in Kraft ,getreten wurde für den Bereich SGB XII soeben am 17.10.2012 vom Bundessozialgericht in Kassel B 14AS 70/12 R für – sofort – unwirksam erklärt !

      Die Verhandlung begann um 11:00Uhr

      Das Verfahren wurde von Rechtsanwalt Kay Füßlein
      Scharnweberstraße 20 Euf: 030/29381057
      Fax:030/29381059,10247 Berlin Friedrichshain-Kreuzberg und mir insoweit gwonnen!

      Schrifliche Urteilsgründe erfolgen in einem Monat

      Berlin , den 17.Oktober .2013

      Liebe Grüße Werner Oetken

  2. Werner Oetken sagt:

    Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) unwirksam – lifePR) (Potsdam, 25.04.2013 )

    Der 36. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in Potsdam hat heute die Berliner „Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ vom 3. April 2012 (Wohnaufwendungenverordnung, WAV) und die dort vorgesehenen Gesamtangemessenheitsgrenzen („Leistungssätze für Unterkunft und Heizung“) für unwirksam erklärt.

    In der WAV sind im Wesentlichen allgemeine Richtwerte festgelegt, bis zu denen Wohnkosten (Gesetzesbegriff: Bedarfe für Unterkunft und Heizung) für den Kreis der Leistungsberechtigten nach dem dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) jedenfalls übernommen werden.

    Im Normenkontrollverfahren nach § 55a Sozialgerichtsgesetz wird die Verordnung als solche und nicht der Einzelfall überprüft. Verhandelt wurde ein Antrag zweier Bezieher von Leistungen nach SGB II gegen das Land Berlin.

    Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die WAV für unwirksam erklärt, weil sie gegen höherrangiges Recht verstößt:
    (1) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden für Leistungsberechtigte nach dem SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung, d. h. Miete und Heizkosten, anerkannt, soweit diese angemessen sind. Dies wird in zwei Stufen getrennt für Miete und Heizkosten geprüft. Zunächst ist zu fragen, ob der geschuldete Betrag (bzw der auf das Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft entfallende Anteil) allgemein als angemessen gelten kann (abstrakte Angemessenheit). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Gesichtspunkte des Einzelfalls (etwa besondere Bedarfslagen älterer oder behinderter Menschen, Umzugshindernisse oder die fehlende Verfügbarkeit von Wohnraum, der den abstrakt angemessenen Bedarf entspricht) höhere – konkret angemessene – Leistungen rechtfertigen.

    (2) In § 4 WAV hat der Senat von Berlin abstrakt angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung als Summe aus den Werten für Bruttokaltmiete und Heizkosten bestimmt (so genanntes Bruttowarmmietenkonzept).

    Diese Verfahrensweise führt nur dann zu gesetzeskonformen Ergebnissen, wenn beide Werte richtig hergeleitet sind, d. h. ausgehend von tatsächlichen, nach der gesetzlichen Regelung als angemessen anzuerkennenden Bedarfen bestimmt werden. Dem genügt der herangezogene Heizkostenwert nicht.

    Denn es wurde eine Missbrauchsgrenze verwandt, die nicht darauf abzielt und nicht dazu geeignet ist, einen angemessenen Heizbedarf darzustellen. Die daraus folgende Verzerrung ist so gravierend, dass der Summenwert – also die in der WAV als Richtwert ausgewiesene angemessene Bruttowarmmiete – keinen Bestand hat.

    (3) In der WAV kann immer nur bestimmt werden, welche Bedarfe abstrakt angemessen sind, denn konkret angemessene Bedarfe sind immer einzelfallbezogen zu bestimmen und vollständig anzuerkennen; sie können nicht pauschal festgelegt werden. Dagegen verstößt § 6 WAV, der für die dort genannten besonderen Bedarfslagen lediglich prozentual erhöhte Bedarfe vorsieht.

    (4) Die zu (2) und (3) mitgeteilten Unwirksamkeitsgründe sind „methodischer Natur“, betreffen also nur die Wirksamkeit der WAV als Rechtsverordnung. Sie besagen nichts darüber, ob die Verwaltung die für unwirksam erklärten „Leistungssätze“ durch höhere, gleiche oder niedrigere Werte ersetzt.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Revision zum Bundessozialgericht eingelegt werden.

    Sobald die schriftlichen Entscheidungsgründe den Beteiligten bekannt gegeben sind, werden sie auf der Internetseite des Landessozialgerichts als Anlage zu dieser Pressemitteilung abrufbar sein.

    Aktenzeichen: L 36 AS 2095/12 NK

    Info:

    Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist für die Entscheidung über die Gültigkeit der WAV erstinstanzlich zuständig aufgrund §§ 29 Abs. 2 Nr. 4, 55a Sozialgerichtsgesetz

    Quelle:

    Randbemerkung: Zu den Kritikpunkten des Gerichts zählten die Werte für Heizkosten, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Düe am Donnerstag in Potsdam bei der Urteilsverkündung.

    Für die Verordnung seien keine angemessenen Werte ermittelt worden. Im Zweiten Sozialgesetzbuch sei aber festgelegt, dass angemessene Werte ermittelt werden müssen, hieß es.

    Liebe Grüße Werner Oetken

    • Werner Oetken sagt:

      Hinweis:

      Mit den Leistungen für die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und nach § 35 SGB XII wird das Grundbedürfnis „Wohnen“ gedeckt (BSG Urt. v. 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R; BSG Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R), welches Teil des durch den Staat zu gewährleistenden Existenzminimums ist (BVerfG Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 Rn. 135; Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Rn. 31, 3. Aufl. 2012; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 16, 4. Aufl. 2011; ders. info also 2010, S. 195; Knickrehm SozSich 2010, S. 191; Klerks info also 2011, S. 196; Putz SozSich 2011, S. 233; Kofner WuM 2011, S. 72).

      Liebe Grüße Werner Oetken

  3. Ingo Bittner sagt:

    Es gibt eine Datenbank für Kiel, aus der sich hervorragend ablesen läßt, wie hoch Kaltmiete, Betriebskosten und Heizkosten für Neuvermietungen sind. Wahrscheinlich hält das Jobcenter Kiel bzw. die LH Kiel diese absichtlich zurück. Denn die Daten würden der Berechnung in Kiel widersprechen.

    • Na, dann mal her damit. Werde ich gern auf sozialberatung-kiel.de veröffentlichen.

      • Ingo Bittner sagt:

        Würd ich ja gern. Die Datenbank wird von den Kieler-Wohnraum-Analysten gepflegt. 1-Euro-Job bei der FAW, falls es die AGH noch gibt. Vielleicht bekommt man über die Fraktion der Linken Zugriff. Ich war da nur 4 Monate als AGH-Mitarbeiter.

        • Die FAW-Listen sind mir bekannt. Die legt das Jobcenter Kiel in Gerichtsverfahren regelmäßig zum Nachweis konkreter Unterkunftalternativen vor.

          Nach der für das Jobcenter maßgeschneiderten Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, Urteil vom 11.04.2011, L 11 AS 123/09, genügt es hierfür, wenn für einen Einpersonenhaushalt

          1) zu Beginn des ersten Monats der Kostenabsenkung
          2) Wohnraum in ausreichender Zahl – mindestens 10 Wohnungen –
          3) zwischen 25 bis 50 qm vorhanden waren.

          Dass diese Rechtsprechung abwegig ist, liegt auf der Hand. Dass eine Wohnung vermietet wird, heißt sich, dass der konkrete Wohnungssuchende diese Wohnung auch bekommt – zumal wenn er Schulden hat oder andere Gründe in seiner Person ihn als Mieter unattraktiv machen. Zudem gibt in Kiel sicher hundert Wohnungen, die Monat für Monat neu angeboten werden, weil sich aufgrund des Zustandes der Wohnungen für diese keine Mieter finden lassen. Besonders pikant: Die – scheinbar aus der Luft gegriffene – Zahl von 10 Wohnungen liegt zufällig in etwa bei den vom Jobcenter „nachgewiesenen“ Wohnungen (32, 7, 15). Auch die Beschränkung auf den ersten Monat der Absenkung ist nicht vertretbar: Leistungsberechtigte, in in diesem Monat keine Wohnung bekommen, können sich bei einer späteren Wohnraumverknappung nicht mehr darauf berufen, keinen Wohnraum zu finden. Sie haben vom SH LSG ihre Chance bekommen, und zwar im ersten Monat der Absenkung. Die Frage, ob ob 25 qm-Appartements für etwa 60jährigen „angemessenen“ Wohnraum darstellen oder dem untersten Wohnsegment zuzurechnen sind, beantwortet sich – wenngleich nicht für die Richter des 11. Senats am SH LSG – von selbst. Solche Urteil lassen sich nur halten, wenn gegen diese – wie natürlich auch geschehen – die Revision nicht zugelassen wird. Man braucht das wohl nicht zu kommentieren. Lohnenswert, dieses Urteil mal zu lesen (ab 2.):

          https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147047

          • Ingo Bittner sagt:

            Versteh ich das richtig? Man hat ja 6 Monate Zeit nach der Aufforderung der Mietkostensenkung, eine angemessene Wohnung zu finden. Danach werden KdU nur noch in Höhe der MOG bewilligt. Ausser man kann belegen es gibt keine Wohnung. Wenn also die KdU gekürzt wurden und im ersten ( also dem 7. ) Monat mind. 10 Wohnung angeboten wurden, ist es egal, ob es später vielleicht weniger gibt?

            Wissen Sie, ob die Daten aus der Datenbank bei der Berechnung der Betriebskosten für die MOG herangezogen wurden? Denn es werden ja durchaus höhere BK bewilligt, wenn die Kaltmiete nicht über 5€ liegt.

            • Das sind jetzt sehr unterschiedlich Fragen. Ich will versuchen, sie knapp zu beantworten:

              1) Sie haben in der Regelhöchstfrist von 6 Monaten (vgl. § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II) zeit, sich eine kostenangemessene Wohnung zu suchen. Dies Frist wird vom Jobcenter Kiel – auch wenn Sie keine Suchbemühungen nachweisen – nach hiesigen Erfahrungen auch nicht verkürzt.

              2) Wenn es Ihnen trotz intensivster Bemühungen innerhalb dieser 6 Monate nicht möglich war, kostenangemssenen Wohnraum zu finden oder Ihre Unterkunftskosten anders (z.B. durch Untervermietung) zu senken, können Sie beim Jobcenter unter Vorlage von Nachweisen Ihrer Suchbemühungen Suchfristverlängerung beantragen. Diese gewährt das JC Kiel / die Stadt Kiel auch im Einzelfall. Die Wohnung ist dann zwar Abstrakt zu teuer, konkret aber die einzige Unterkunftsalternative und damit „konkret angemessen“.

              3) Senkt das Jobcenter nach Ablauf von 6 Monaten ab und sie machen in der Klage geltend, sie konnten keinen Wohnraum finden, werden Sie vor Schleswig-Holsteinischen Sozialgerichten erfahrungsgemäß damit abgebügelt, es gab freie Wohnungen (zu Beginn der Absenkung, also im siebenten Monat, zumindest 10, siehe Rechtsprechung des SH LSG) und Sie hätten durch die Dokumentation Ihrer Suchbemühungen die Unmöglichkeit, eine kostenangemessene Ersatzwohnung zu finden, auch nicht nachgewiesen (die Anforderungen werden vom SG / LSG so hochgezogen, dass sich immer ein Haar in der Suppe finden lässt). Ich nehme an, dass LSG stellt auf den siebten Monat ab, weil ja die Regelhöchstfrist ausgeschöpft werden können muss.

              4) In der Tat: Wenn es im siebenten Monat genügend Wohnungen gab (FAW-Tabelle Jobcenter; ob der Kläger sich um die Wohngen bemüht, diese aber nicht bekommen hat, ist offenbar unerheblich), ist es nach Ansicht des SH LSG egal, ob es danach weniger sind.

              5) Der Betriebskostenspiegel im Kieler Mietspiegel beruht einzig auf Erhebungen von F+B, die FAW-Daten fließen da nicht ein. Die MOG beruhen auf den Werten des Kieler Mietspiegels.

              6) In Kiel haben wir Bruttokaltobergrenzen, d.h. das Produkt aus angemessenem Nettokalt-Quadratmeterpreis + angemessenem Betriebskosten je Quadratmeter x angemessene Wohnungsgröße müssen stimmen. Die Höhe des der einzelnen Faktoren ist unerheblich. D.h. etwa, hohe BK können durch einen niedrige Grundmiete „ausgeglichen“ werden, eine hoher Bruttomietzins durch eine geringere Quadratmeterzahl.

          • Werner Oetken sagt:

            Inzwischen Standart bei vor dem Klageverfahren IFG -Bund / Land Auskunftsersuchen
            und beim Klageverfahren werden immer als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage aufgeworfen :

            Es wird die als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage aufgworfen,

            In welchen Fällen „ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist”, denn dieses hat der Gesetzgeber weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung näher konkretisiert.

            Auf welches konkrete Gebiet ist bei dieser Bestimmung abzustellen?

            Der verfügbare Wohnraum spielt aber auch schon bei der Entwicklung eines Richtwertes für die Angemessenheit eine Rolle und ist hier genauso zu verstehen.

            Es wirrd die als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage auf

            wie eine Beurteilung vorgenommen kann , wann der verfügbare freie Wohnraum ausreichend ist.

            Den Ausgangspunkt, aber noch keine Lösung, bildet die Annahme, dass ausreichend freier Wohnraum dann vorhanden ist, wenn das Angebot von Wohnungen mit Preisen unterhalb der angestrebten Pauschale der Nachfrage entspricht.

            Nachfrager sind in diesem Fall die Leistungsberechtigten, deren Wohnkosten über der angestrebten Pauschale liegen würden erfassen.

            Es wird ausdrücklich gerügt,

            Die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des SGB XII und SGB II durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum „schlüssigen Konzept” ist nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, wie es im Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (NZS 2010, 270) näher bestimmt worden ist.

            Es wird ausdrücklich gerügt

            Ein derart vorgenommene Konkretisierung der Regelung § 22 SGB II. durch das BSG in seinen Entscheidungen ist nach Auffassung vom Unterzeichner nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) näher bestimmt worden ist.

            Für eine Bestimmung des Unterkunft bezogenen Existenzminimums durch am einfachen Wohnstandard orientierte Mietobergrenzen fehlt es – grundsätzlich bereits an einer den prozeduralen Anforderungen des BVerfG genügenden und hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Grundlage.

            Insbesondere ist völlig ungeklärt, ob der Angemessenheitsbegriff weiter an den des § 22 Abs. 1 SGB II anknüpft oder ob nach vorliegenden Erlass einer Satzung die Beurteilung der Angemessenheit durch den SGB II oder SGB XII Leistungsträger gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.

            Problematisch erscheint der Hinweis des Gesetzgebers, dass eine eigene Satzungsermächtigung für die Träger der Sozialhilfe nicht erforderlich sei, da die Kommunen sowohl Träger der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII seien.

            Dies bedeutet, dass dem Leistungsträger nach dem SGB II durch die entsprechende Anwendung der von ihm erlassenen Satzung unter Umständen die Möglichkeit eingeräumt wird, über die Höhe der Leistungen eines anderen Trägers zu entscheiden.

            Eine rechtliche höchstrichterliche Auslegung ist bisher nicht erfolgt!

            Klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage :

            Ob oder inwieweit das im zivilprozessualen Verfahren unter Geltung des Dispositionsgrundsatzes entwickelte und nur sehr vorsichtig zu gebrauchende Rechtsinstitut des Ausforschungsbeweis überhaupt im Rahmen des von der Amtsermittlung geprägten Sozialgerichtsverfahrens Geltung beanspruchen kann, bedarf einer weiteren Höchst richterlichen Klärung
            Klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage :

            es stellt sich hier unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Rechts auf
            ein menschenwürdiges Existenzminimum die verfassungsrechtlich klar zu klärende relevante Frage, inwiefern der Gesetzgeber sich durch diese Regelung seiner Verpflichtung
            entledigen darf , selbst als parlamentarischer Gesetzgeber durch Parlamentsgesetz konkretisierende Regelungen hinsichtlich Tatbestand und Rechtsfolge zur Sicherung des zum menschenwürdigen Existenzminimum gehörenden Bedarfs hinsichtlich Unterkunft und Heizung zu treffen.

            Liebe Grüßen Werner Oetken 27.04.2013

  4. Werner Oetken sagt:

    Frage : Gibt es Hintergrund-Infos zu F+B, die Mensch für KdU-Verfahren verwenden könnte?

    Liebe Grüße Werner Oetken

    • Es gibt die Grundlagendaten. Die kennt F+B und sicherlich dürften der Auftraggeber des Kieler Mietspiegels, die Stadt Kiel, über diese Daten verfügen. Ich kennen die nicht. Welche Daten wie erhoben werden, ergibt sich aus den Fragebögen von F+B. Kann ich Ihnen gern mal zuschicken, helfen Ihnen bei Ihren Fragen aber sicherlich nicht wirklich weiter.

  5. Werner Oetken sagt:

    „Schlägt qualifizierten Mietspiegeln die letzte Stunde?“
    Der nachfolgende Artikel von Dr. M. Clar zum BGH-Urteil in Sachen Mietspiegelerstellung ist in „Das Grundeigentum“, 7 2013, 1. Aprilheft, und in „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“, Heft 4, April 2013, veröffentlicht worden.

    >> zu den Ausgaben des Artikels als PDF auf der F+B-Homepage !

    Liebe Grüße Werner Oetken

  6. Björn sagt:

    Hallo Helge,

    zuerst einmal vielen Dank für deine sehr informativen Artikel.

    Ich weiss, mein Kommentar ist etwas lang; freue mich trotzdem wenn du / Ihr auch am Ende
    dieser Mitteilung folgendes lest:

    – Zitate aus dem Tätigkeitsbericht 2012 der Bürgerbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein wegen „Kosten der Unterkunft“

    – Zitate des Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zur Entwicklung der Anzahl von Sozialgerichtsverfahren nach Treffen der 14 PräsidentInnen der Landessozialgerichte im Mai 2013

    —————————————————————————————————————

    Ja, es ist sehr schwer nachvollziehbar für NichtjuristInnen, wenn es in Kiel 4 unterschiedliche Miethöhen gibt (hier am Beispiel für 1 Person, immer zzgl. Heizkosten), welches die Leistungsberechtigten erhalten können. Strittig sind immer die Höhe der kalten Betriebskosten:

    316,– € (dies bekommen die Leistungsberechtigten; früher Bedürftige genannt, wohl ohne gerichtliche Auseinandersetzung; das steht die Ratsversammlung Kiel den Berechtigten ab 01.01.2013 zu, inkl. 1,32 € / qm kalten Betriebskosten).

    327,50 € / 338,50 € / 345,50 € (So haben einzelne Kammern des Sozialgerichtes Kiel geurteilt; alles wohl noch nichts rechtskräftig) Also *bis zu* 1,91 € / qm kalte Betriebskosten Die 1,91 € beziehen sich dann auf die 345,50 €.

    Das sind also zwischen 316,– € und 345,50 € ca. 30,– € Differenz.

    Das sich jetzt am 26.04.2013 das LSG Schleswig im ER-Verfahren sich dem Bundessozialgericht vom 22.08.2012 (hier ging es um ! Kiel ! ) nicht angeschlossen hat
    in Bezug auf die durchschnittlichen Betriebskosten, ist schwer nachzuvollziehen. Gehört
    die Landeshauptstadt Kiel nicht zum Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland?!

    —————————————————————————————————————–

    Bedenkt man/frau einmal, dass im Hartz IV-Regelsatz ca. 5,– € ? pro Tag für Lebensmittel
    enthalten sind, sind diese 30,– € mehr oder weniger

    viel Geld.

    Deswegen prozessieren ja auch Hunderte ? von KielerInnen vor dem SG Kiel.

    —————————————————————————————————————

    Siehe hierzu allgemein bitte auch den neuen Tätigkeitsbericht 2012 der Bürgerbeauftragten des Landes S.-H für soziale Angelegenheiten, dort Zitate Teile der Seite 64. Die Hervorhebung *** *** kommt vom Verfasser dieses Beitrages, vielen Dank.:

    Klicke, um auf bericht2012.pdf zuzugreifen

    3.2 Kosten der Unterkunft im SGB II und SGB XII – Bestimmung der Angemessenheitsgrenze unter Anwendung des „schlüssigen Konzepts“
    Wohnen ist und bleibt ein existenzielles Grundbedürfnis des Menschen. Auch in diesem Berichtsjahr war die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten Gegenstand zahlreicher Eingaben. Viele Bürgerinnen und Bürger, die verzweifelt nach Wohnraum suchten, gaben an, keinen nach den Richtlinien ihrer Kreise bzw. kreisfreien Städte angemessenen Wohnraum zu finden und stritten mit den Behörden darüber, ob angemessener Wohnraum überhaupt auf dem Wohnungsmarkt verfügbar war. Diejenigen, die sich

    **** scheuten, den Kampf mit den Behörden vor die Gerichte ****

    zu tragen, gerieten in finanzielle Not, wenn nach sechs Monaten die volle Miete durch das Jobcenter nicht mehr übernommen wurde und sie den ungedeckten Rest selbst finanzieren mussten.

    ————————————————————————————————————-

    Und eine Besserung scheint nicht in Sicht, oder?! Zumal es diese vielen Arbeitsplätze gar nicht gibt, wo die Hartz IV-EmpfängerInnen arbeiten sollen; geschweige denn eine Vielzahl
    von H 4-EmpfängerInnen gar nicht mehr aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen
    voll bzw. überhaupt einsatzfähig sind … ?! Für die Frührente zu gesund; für die „normale“
    Arbeit zu krank. Ich weiss, es gibt AGH´s usw usw.

    Kiel hat ca. 12.000 Arbeitssuchende. Nicht mitgezählt die „Batterie“ von Menschen, die
    in „Maßnahmen“ sich befinden, um nicht arbeitslos zu sein. Natürlich gibt es auch nützliche Maßnahmen …

    ———————————————————————————————————–

    Siehe zur Entwicklung von zukünftigen Verfahren von Sozialgerichtsverfahren den Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen nach Treffen der
    14 PräsidentInnen der jeweiligen Landessozialgerichte im Mai 2013:

    http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLSG/16_05_2013/index.php

    Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte in Warnemünde

    16.05.2013

    Die Präsidentinnen und Präsidenten der 14 deutschen Landessozialgerichte haben sich vom 6. bis 8. Mai 2013 in Warnemünde (Mecklenburg-Vorpommern) zu ihrer jährlichen Arbeitstagung getroffen, an der zeitweise auch der Präsident des Bundessozialgerichts und eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teilgenommen haben.

    Die Präsidentinnen und Präsidenten müssen zur Kenntnis nehmen, dass sich die Belastungssituation der Sozialgerichtsbarkeit seit der letztjährigen Dienstbesprechung nicht wesentlich gebessert hat und keine Entwarnung gegeben werden kann.

    ——————————————————————————————————–

    Gruß

    Björn

  7. Werner Oetken sagt:

    Liebe Menschen,

    es erfolgte nunmehr die ,

    Festsetzung des konkreten Termins, zur

    BSG Revisionsverhandung: B 14 AS 70 /12R

    in Gestalt der mündliche Verhandlung zum Normenkontrollantragsverfahren L 36 AS 2095/12 NK, zur Berliner Wohnungsaufwendungsverordnung 2012 Termin , am Donnerstag, den 17.Oktober 2013,um 11:00Uhr , Ort : Graf -Bernadotte -Platz 5 ,Weißenstein-Saal , in 34119 Kassel.

    Berlin, den 26.09.2013

    Liebe Grüße Werner Oetken


Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..