Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht verhandelt erneut über Kieler Mietobergrenzen

Wappen KielAm Montag, den 19.05.2014 um 10:00 Uhr findet in Saal 346 des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts der Fortsetzungstermin zum Thema „Mietobergrenze Kiel“ statt.

Was bisher geschah

Vorausgegangen war am 04.07.2013 eine 6-stündige Marathon-Verhandlung, die mit einem Auflagenbeschluss des Landessozialgerichts an das Jobcenter endete. Dieses sollte sein eigenes Konzept zur Mietobergrenze überprüfen und gegebenenfalls überarbeiten. Dazu gab das Landessozialgericht eine Erläuterung seines Beschlusses ab. Das Jobcenter Kiel bzw. die Stadt Kiel benötigten bis Ende Januar, um eine „Neukonzeption“ abzuliefern. Die erheblichen Bedenken gegen diese Neukonzeption drückten die Klägervertreter in ihren Schriftsätzen vom 05.05.2014 aus. Die Vorsitzende des Senats (Frau Dr. Fuchsloch) erließ daraufhin am 09.05.2014 eine weitere
Aufforderung an das Jobcenter.

Worum es bei diesem Prozess geht

Sozialleistungsträger (also Jobcenter und Landeshauptstadt) übernehmen im Rahmen der Leistungsgewährung nach SGB II und SGB XII nur die angemessenen Unterkunftskosten. Es ist unbestimmt, welche Kosten angemessen sind. Die Leistungsträger stellen eine Mietobergenze auf, mit der sie die Angemessenheit definieren. Die Stadt Kiel bzw. das Jobcenter hat zu diesem Zweck bislang die Mietspiegeldaten herangezogen. Die Schwächen dieser Vorgehensweise wurden beim ersten Verhandlungstag aufgezeigt. Das „neue“ Konzept zieht ähnliche Daten heran und ist unseres Erachtens daher ebenso unbrauchbar. Erwähnenswert ist, dass die Stadt Kiel die Herausgabe der Grundlagendaten mit dem Hinweis auf den Datenschutz verweigert. Eine Kontrolle auch durch einen Sachverständigen ist daher ausgeschlossen.

Pressemitteilung der Rechtsanwälte Sabine Vollrath und Lars Piepenburg


7 Kommentare on “Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht verhandelt erneut über Kieler Mietobergrenzen”

  1. Björn Nickels sagt:

    Lieber Helge,

    vielen Dank für die sehr wichtige Information.

    Da die Verhandlung öffentlich ist, werde ich versuchen auch zu kommen, wenn ich frei
    bekomme.

    Viele Grüße an alle LeserInnen

    Björn Nickels

  2. tunichtgut sagt:

    Ich hoffe die Anwälte fragen auch noch nach, wer denn die Kosten des realen Wohnbedarfs trägt (also als Bund zu verklagen wäre) wenn die lokalen Träger nur für einen Teil zuständig sind, den sie eigenständig definieren können.

  3. Björn Nickels sagt:

    Hallo Helge Hildebrandt, hallo LeserInnen,

    Helge, ich zitiere zuerst einige Zeilen deiner obigen Veröffentlichung:

    „Die erheblichen Bedenken gegen diese Neukonzeption drückten die Klägervertreter in ihren Schriftsätzen vom 05.05.2014 aus. Die Vorsitzende des Senats (Frau Dr. Fuchsloch) erließ daraufhin am 09.05.2014 eine weitere Aufforderung an das Jobcenter.“

    Zitatende!

    ————————————

    Ich habe ein Bundessozialgericht-Urteil (BSG) gefunden, hierbei geht es m. E. auch u. a. um die Datengrundlagen, auch wenn es sich um die Stadt Duisburg handelt. Ob dies auf den
    Sachverhalt in Kiel übertragbar ist, weiß ich nicht:

    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=546ce70f12d34cd2c1838d925ada0f54&nr=12373&pos=0&anz=1

    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R
    Arbeitslosengeld II – Angemessenheit der Unterkunftskosten – Stadt Duisburg – Wohnflächengrenze – schlüssiges Konzept – qualifizierter Mietspiegel – Anforderungen an die Datenerhebung und -auswertung – fehlende Feststellungen – Ausklammerung von Baualtersklassen

    Entscheidungsgründe

    21

    b) Dabei hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach es Angelegenheit und Verantwortung des Grundsicherungsträgers ist, bereits im Verwaltungsverfahren ein solches schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln. Die umfassende Ermittlung der Daten sowie deren Auswertung ist dessen Aufgabe und bereits für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Das Gericht hat anhand der von dem Grundsicherungsträger gelieferten Daten bzw der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen iS des § 22 Abs 1 SGB II ist (vgl zu diesem Weg Urteil des Senats vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 27 ). Entscheidet der Grundsicherungsträger – wie hier von dem LSG zu Recht angenommen (siehe hierzu nachfolgend) – ohne schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S 1 Halbs 2 SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und hat eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 29, RdNr 27; BSG Urteil vom 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R – BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30 , RdNr 26; BSG Urteil vom 2.7.2009 – B 14 AS 33/08 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 25 , RdNr 22). …

    ————————————

    Die Verantwortlichen der Landeshauptstadt versuchen wohl die RichterInnen des LSG
    Schleswig-Holstein für dumm zu verkaufen.

    Wie soll denn das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (Betonung Pflicht)
    überprüfen, ob es sich u. a. um ein schlüssiges Konzept handelt, wenn die Stadt Kiel
    die Grundlagendaten mit Hinweis auf den Datenschutz nicht herausgibt.

    Unglaublich.

    So ist die Landeshauptstadt Kiel, auch wenn das LSG Schleswig-Holstein noch überhaupt
    kein Urteil gefällt hat und dieses ggf. noch etwas auf sich warten lässt, wie gesagt, Amts-
    ermittlungspflicht, auf dem besten Weg zum Bundessozialgericht (BSG).

    ———————————–

    Aber das ist wohl Taktik der Landeshauptstadt Kiel:

    – Verzögerung
    – Mauern

    usw.

    ———————————–

    Ich hoffe, dass sich viele Leistungsberechtigte (früher Bedürftige), falls erforderlich, jetzt schon gerichtlich wehren.

    Viele Grüße

    Björn Nickels

    P.S. Was ist das bloß für ein wahnsinniges Gesetz (Hartz IV) …

  4. […] Pressemitteilung auf Sozialberatung Kiel […]

  5. Björn Nickels sagt:

    Hier aus dem Internet noch einige Zitate wegen Kosten der Unterkunft (KdU, Miete) der Hansestadt Lübeck (ebenfalls eine Stadt in Schleswig-Holstein, ca. 210.000 EinwohnerInnen) Soziale Sicherung Grundsatz-/Rechtsfragen v. 30.11.2012, aktualisiert 31.03.2014.

    Ob dies alles rechtskräftig ist oder ob noch Gerichtsverfahren laufen (z. B. vor dem LSG Schleswig-Holstein oder BSG) weiß ich nicht.

    In jedem Falle finde ich die 14 Seiten sehr informativ, auch wenn ich nur von Seite 1 zitiere.
    Hierbei werden auch die Voraussetzungen für ein „schlüssiges Konzept“ genannt.

    Gruß

    Björn Nickels

    P.S. I

    Es erscheint dort auch das Wort „Validität“ der Datenerhebung. Dieses Wort ist mir und
    ggf. auch anderen LeserInnen? nicht geläufig. Siehe hierzu:

    http://de.statista.com/statistik/lexikon/definition/164/validitaet/
    „Die Validität ist ein Kriterium für die Gültigkeit einer wissenschaftlichen Untersuchung und deren Ergebnissen. Eine Untersuchung ist valide, wenn wirklich das gemessen wurde, was gemessen werden sollte bzw. wenn die erhobenen Daten auch tatsächlich die Fragen beschreiben, die erforscht werden sollten.“.

    Zitatende!

    P.S. II
    Mir ist schleierhaft, wie die RichterInnen des LSG Schleswig-Holstein nachprüfen sollen,
    ob die Daten valide sind, wenn die Landeshauptstadt Kiel die Herausgabe selbiger aus
    Datenschutzgründen verweigert.

    (Ich wiederhole: Mir ist klar, dass ich den Begriff „Validität“ aus den Daten der Hansestadt
    Lübeck habe und nicht aus denen der Landeshauptstadt Kiel, aber valide müssen die Daten
    m. E. immer sein, so auch am Montag, 19.05.2014 vor dem LSG Schleswig-Holstein, wenn
    es um Kiel geht!)

    ———————————————–

    Zitate von Seite 1 von 14:

    Klicke, um auf Schl_ssiges_Konzept_Stand_01.04.2014.pdf zuzugreifen

    Seite 1 von 14:

    2.500 Soziale Sicherung
    Grundsatz-/Rechtsangelegenheiten
    Az.: 2.500.1

    Datum:
    30.11.2012
    aktualisiert 31.03.2014

    Vfg.
    1.
    Schlüssiges Konzept zu angemessenen Kosten der Unterkunft für die Hansestadt Lübeck nach § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Der Begriff der „Angemessenheit“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Grundlage des Konzepts sind die Grundsatz-
    entscheidungen des BSG in folgenden Entscheidungen:

    Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R –
    Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R –
    Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R –
    Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R –
    Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R –
    Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R

    Die Ermittlung der angemessen Kosten erfolgt in einem schlüssigen Konzept. Ein solches schlüssiges Konzept liegt dann vor, wenn der Ersteller planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (BSG 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R).

    Danach sind folgende Schlüssigkeitsanforderungen zu stellen:

    die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichszeitraum erfolgen

    es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen: Differenzierung nach Standard der Wohnung, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße

    Angaben über den Beobachtungszeitraum

    Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel)

    Repräsentativität des Umfanges der einbezogenen Daten

    Validität der Datenerhebung

    Einhaltung anerkannter mathematisch- statistischer Grundsätze der Datenauswertung

    Angaben über gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze

  6. Björn Nickels sagt:

    Auf dieses rechtskräftige Urteil habe ich schon vor ca. 6 Wochen hingewiesen. Weil jetzt
    Montag, 19. Mai 2014 die Verhandlungen vor dem LSG Schleswig-Holstein weitergehen, erlaube ich mir nochmal darauf hinzuweisen, vielen Dank.

    Es ging hier auch um die kalten Betriebskosten aus dem Jahre 2012 bzgl. der Stadt Essen / Nordrhein-Westfalen.

    – Stadt Essen zahlte nur 1,30 € kalte Betriebskosten

    – Das LSG NRW ermittelte 1,94 € kalte Betriebskosten und beschloss dies auch so
    in einem rechtskräftigen Urteil. Die Revision zum BSG wurde nicht zugelassen

    – Die Stadt Essen reichte Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG ein, die Beschwerde
    wurde jedoch dort nicht angenommen und zurückgewiesen (B 4 AS 17/14 B 02.04.2014)

    Ob die Stadt Essen mit der Landeshauptstadt Kiel vergleichbar ist, weiss ich nicht.

    ————————————————

    Hier die Kurzform:

    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1628/

    Tacheles Rechtsprechungsticker KW 19/2014

    7. LSG NRW, Urteil vom 28.11.13 zu Unterkunftsbedarfen in Essen rechtskräftig

    „Das BSG hat mit Beschluss vom 02.04.14 die Nichtzulassungebschwerde der Stadt Essen gegen das Urteil des LSG NRW vom 28.11.13 (L 7 AS 1121/13) zurück gewiesen. Das teilte die Geschäftsstelle des 4.Senats auf telefonische Anfrage mit.

    Das Beschwerdeverfahren wurde dort unter dem Aktenzeichen B 4 AS 17/14 B geführt.

    Das LSG hatte zuvor geurteilt, dass die Stadt Essen nicht nur die Netto Kaltmiete als Maßstab nehmen dürfe sondern kalte Betriebskosten in Höhe von 1,94 Euro pro qm hinzuzurechnen seien. Diese Entscheidung ist damit rechtskräftig.“

    ———————————————–

    Hier von mir die m. E. wichtigsten Zeilen aus dem Urteil des LSG NRW herauskopiert:

    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166266

    1. Instanz Sozialgericht Duisburg S 26 AS 2041/12 28.12.2012
    2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 1121/13 28.11.2013 rechtskräftig
    3. Instanz Bundessozialgericht B 4 AS 17/14 B 02.04.2014

    Entscheidung Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 28.12.2012 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 29.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.07.2012 verurteilt, der Klägerin im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.09.2012 insgesamt weitere Unterkunftskosten in Höhe von 370,21 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2/3. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand:

    Die Beteiligten streiten um die Höhe der im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.09.2012 zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

    Dadurch, dass der Mietspiegel ebenso wie das darauf basierende Konzept maßgeblich auf die Nettokaltmiete abstelle, sei überdies die erforderliche Vergleichbarkeit gegeben. Die kalten Betriebskosten hätten bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Mietobergrenze daher keine Berücksichtigung gefunden. Dies stünde einer Schlüssigkeit des Konzepts nicht entgegen, denn in den Richtlinien der Beklagten sei festgelegt, dass Nebenkosten ohne Heizung in der Regel in tatsächlicher Höhe angemessen seien. Als Richtwert gelte hierbei ein Betrag von 1,30 EUR pro Quadratmeter, welchen sie aus den Werten des Betriebskostenspiegels für Nordrhein-Westfalen des Jahres 2010 entnommen habe. Hierbei sei jedoch zu beachten, welche konkreten Betriebskosten umgelegt werden könnten. So könnten beispielsweise die Kosten für die Reinigung des Hausflures, die Gartenpflege, Wartungskosten für einen Aufzug, wenn sie im Mietvertrag geregelt seien, zu Betriebskosten führen, die über dem Richtwert lägen. Als Nachweis für die Höhe der Betriebskosten gelte der Mietvertrag bzw. die aktuelle Betriebskostenabrechnung. Nach dem Betriebskostenspiegel für Nordrhein-Westfalen würden die kalten Betriebskosten, die gewöhnliche im Mietvertrag vereinbart seien, durchschnittlich 1,27 EUR pro Quadratmeter monatlich betragen. Als Richtwert werde daher ein Wert von 1,30 EUR in der Regel als angemessen vorgegeben.

    Den Angemessenheitsgrenzen der Beklagten läge kein schlüssiges Konzept zu Grunde, denn die Datengrundlage des Mietspiegels sei unzureichend. Das Gericht müsse daher die Angemessenheitsgrenze ermitteln.

    Entscheidungsgründe:

    Eine solche Bestimmung der abstrakten Angemessenheit unter Einschluss der kalten Betriebskosten hat die Beklagte nicht vorgenommen, sondern vielmehr allein auf die Grundmiete zuzüglich der tatsächlichen Betriebskosten abgestellt. Das Konzept der Beklagten ist insoweit zu ergänzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht von abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten in Höhe von 1,30 EUR pro Quadratmeter ausgegangen werden.

    Die von der Beklagten im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 12.07.2012 zu übernehmenden Unterkunftskosten belaufen sich somit auf monatlich 299,65 EUR Kaltmiete (4,61 EUR × 65 m²) zzgl. 126,10 EUR kalten Betriebskosten (1,94 EUR × 65 m²) zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten.

    Gründe, die Revision zuzulassen liegen nicht vor (§ 160 SGG).

    • Wichtig ist folgender Absatz:

      „Maßgeblich für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheit ist jedoch nicht allein die Nettokaltmiete. Entscheidend ist vielmehr das Produkt aus Wohnungsgröße und Wohnungsstandard zzgl. der kalten Betriebskosten (Nebenkosten ohne Heizkosten; vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 2/10 R, 10.09.2013 a.a.O.). Zwar ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass im Rahmen des schlüssigen Konzeptes zunächst eine Vergleichsbasis geschaffen werden muss. Dies hat die Beklagte getan, indem sie unter Berücksichtigung des Mietspiegels zunächst allein auf die Nettokaltmiete abgestellt hat. Um jedoch zu ermitteln, welcher Mietpreis für die Wohnungen im unteren Segment als maximal abstrakt angemessen anzusehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf das Produkt aus Wohnungsgröße und Wohnungsstandard zzgl. der kalten Betriebskosten abzustellen (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 19.10.2010 a.a.O.). Der 4. Senates des Bundessozialgerichts hat sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen (vgl. Urteil vom 10.09.2013 a.a.O.). Dieses Vorgehen gewährleistet für die Leistungsberechtigten die Möglichkeit, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können, die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen zu können (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 10.09.2013 a.a.O.).“

      Die Formulierungen des Gerichts sind mehr als bloß verunglückt (ein „Produkt aus Wohnungsgröße und Wohnungsstandard zzgl. der kalten Betriebskosten“ gibt es nicht, summieren bzw. multiplizieren kann man nämlich nur Zahlen, ein „Produkt“ aus 65 m2 x schöne Aussicht kann demgegenüber nicht zu einem (bezifferten) Mietobergrenze führen. Der „Wohnungsstandard“ (Lage, Ausstattung, Gebäudeästhetik) schlägt sich in der Nettokaltmiete nieder, nicht in den Betriebskosten. Deutlich intelligenter als das LSG hat dann auch das BSG selbst formuliert (etwa BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, Rz. 28):

      „d) Zutreffend geht das LSG davon aus, dass neben der Nettokaltmiete auch die angemessenen Betriebskosten iS des § 556 BGB – mit Ausnahme der Heizkosten – abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen sind. Schon der Wortlaut des § 22 Abs 1 SGB II zeigt, dass diese Kosten zu den KdU für einen Hilfebedürftigen gehören und nicht – wie die Heizkosten – getrennt erfasst werden sollen. Zur realistischen Abbildung eines abstrakt angemessenen Mietpreises ist die Einbeziehung des Faktors „kalte Betriebskosten“ erforderlich. Dies entspricht den mietrechtlichen Vorgaben im Mietwohnungsbau, (…).“

      Kurzum: Das BSG spricht sich für Bruttokaltobergrenzen aus, weil das Gesetz lediglich zwischen den zwei Positionen „Unterkunftskosten“ (Grundmiete + kalte Betriebskosten) und „Heizkosten“ unterscheidet. Das halte ich zwar für weder zwingend noch sehr sinnvoll, denn Betriebskosten stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang zum Wohnungsstandard, so dass nicht ersichtlich ist, warum Betriebskosten (soweit zivilrechtlich auf den Mieter umlegbar) überhaupt „gedeckelt“ werden sollten. Aber das BSG ist eben „theorienlastig“ (wenn so etwas simples wie die Bildung eines Produkts denn den Namen „Theorie“ überhaupt verdient; Vertreter der Naturwissenschaften lachen Juristen zu Recht meist nur aus, wenn sie so etwas hören) und hat so entschieden. Und so wir es denn über Juristengenerationen als allein „richtig“ und „gefestigte Rechtsprechung“ betrachtet werden. So war es immer, so wird es bleiben. Jurisprudenz ist Handwerk, keine Wissenschaft. Und Handwerk lebt von Überlieferung mehr als von Verstand.

      Da Kiel schon immer Bruttokaltobergrenzen gehabt hat, ist diese BSG-Rechtsprechung für das Verfahren am Montag nicht weiter von Interesse.


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