Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht verhandelt Kieler Mietobergrenzen

Schleswig-Holsteinisches LSG

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Am Donnerstag den 04.07.2013 verhandelt der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zwei von derzeit insgesamt 48 Berufungsverfahren, in denen es um die zutreffende Bestimmung der Kieler Mietobergrenzen geht. Rund 38.000 Bezieher von Hartz IV, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen nach Angaben der SHZ in Kiel derzeit Leistungen für die Unterkunft nach dem SGB II und SGB XII.

Betroffen sind von der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vor allem die Empfänger von ALG II, die einen Teil ihrer Miete selbst aufbringen, d.h. aus ihren Regelleistungen oder zusätzlichem Einkommen zahlen müssen. Wie viele Leistungsberechtigte das sind, kann die Stadt offiziell angeblich nicht sagen (dies müsse „händisch ermittelt“ werden, zur Kritik mehr hier).

In der Vergangenheit hatte das Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht gegen seine Entscheidungen zu den Kieler Mietobergrenzen die Revision stets nicht zugelassen, um seine Rechtsprechung, die vor dem Bundessozialgericht erkennbar keinen Bestand haben konnte, einer höchstrichterlichen Überprüfung zu entziehen. Diese Praxis hatte sowohl in der Anwaltschaft – aber auch bei einem Teil der Richterschaft an den Sozialgerichten – für Empörung gesorgt.

Eher zufällig wurde die Rechtsprechung des  Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zu den Kieler Mietobergrenzen dann doch noch in einem Revisionsverfahren, in dem es im Kern um Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende ging, einer revisionsrechtlichen Überprüfung unterzogen und das Urteil des des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts u.a. wegen Verkennung der Maßstäbe zur Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen (mehr hier).

Mehr Infos:

Presseinformation des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


3 Kommentare on “Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht verhandelt Kieler Mietobergrenzen”

  1. Björn sagt:

    Hallo Helge, hallo LeserInnen,

    Helge, du schreibst in DIESEM Artikel; ich zitiere:

    „Eher zufällig wurde die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zu den Kieler Mietobergrenzen dann doch noch in einem Revisionsverfahren, in dem es im Kern um

    Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende

    ging, einer revisionsrechtlichen Überprüfung unterzogen und das Urteil des des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts u.a. wegen Verkennung der Maßstäbe zur Bestimmung der abstrakt

    angemessenen kalten Betriebskosten

    zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen (mehr hier).“

    Zitatende!

    Helge, wie es ja auch auf deiner homepage steht, betrifft dieses Urteil mit dem Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende konkret die Landeshauptstadt Kiel. „Irgendwo“
    (Sozialgerichtsgesetz / SGG?) steht, dass bei einer Klage der gesamte Sachverhalt vom
    Gericht zu ermitteln sei, deswegen kamen die RichterInnen des Bundessozialgericht (BSG)

    am 22.08.2012

    auch auf die „kalten Betriebskosten“ für KIEL.

    —————————————————————————————————————-

    Bereits am 19.10.2010 gab es ein Urteil des BSG, dass die DURCHSCHNITTLICHEN kalten
    Betriebskosten genommen werden müssen (hier ging es jedoch nicht um Kiel):

    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=daec9558d48fe067847d9d04ad2bdd37&nr=11916&pos=4&anz=11

    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II – Unterkunftskosten – keine Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl bei unter 6monatigem Auslandsaufenthalt des Partners – Fortbestehen der Lebenspartnerschaft und Bedarfsgemeinschaft – Angemessenheitsprüfung anhand des Berliner Mietspiegels 2007 – Zweipersonenhaushalt – Prüfung der kalten Betriebskosten nach örtlicher Betriebskostenübersicht – Abschlag für Kochenergie bei den Heizkosten

    Tatbestand

    9

    Hierzu seien als angemessene kalte Betriebskosten die

    durchschnittlichen

    kalten Betriebskosten, die regelmäßig mit dem Mietzins zu entrichten seien, unter Zugrundelegung der vom Deutschen Mieterbund (DMB) mit dem „Betriebskostenspiegel 2007“ veröffentlichten Angaben (www.mieterbund.de) zu bestimmen,

    —————————————————————————————————————-

    Aber das BSG-Urteil vom 19.10.2010 hat das LSG Schleswig nicht interessiert.

    Erst durch das Urteil vom 22.08.2012 mußte das LSG Schleswig tätig werden …

    Gruß

    Björn

    • Es ist ständige Rechtsprechung des BSG, dass die Unterkunftskosten und Heizkosten insgesamt ein abtrennbarer Streitgegenstand sind, auf den die Kläger ihre Klage wirksam begrenzen können, eine Beschränkung auf einzelne Teile der Unterkunfts- und Heizkosten aber nicht möglich ist. D.h. es können nicht nur die Leistungen für Betriebskosten, die Nettokaltmiete, die Heizkosten oder der Wohnraummehrbedarf angefochten werden. Schön deutlich etwa BSG, Urteil vom 6.10.2011, B 14 AS 131/10 R, Rz. 18:

      „Da innerhalb des Komplexes der Unterkunftskosten nicht eine weitere Begrenzung des Streitgegenstands auf einzelne Elemente des Bedarfs bzw der Angemessenheitsprüfung stattfinden kann (vgl insoweit Urteil des Senats vom 7.7.2011 – B 14 AS 79/10 R – zur Veröffentlichung vorgesehen), ist noch die Höhe der angemessenen Heizkosten festzustellen (BSG Urteil vom 2.7.2009 – B 14 AS 36/08 R – BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23).“

      http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12345

      Das hatte das SH LSG, welches die Revision auf die Frage des Wohnraummehrbedarfes beschränkt sehen wollte, nicht aber seine MOG-Berechnung durch das BSG überprüfen lassen mochte, wohl übersehen.


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