Volle Mietkostenübernahme, wenn Wohnraum fehlt

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

Das Sozialgericht Kiel hat entschieden, dass das Jobcenter Kiel im Jahre 2013 die über der damaligen Mietobergrenze liegenden Unterkunftskosten einer sechsköpfigen Familie in voller Höhe übernehmen musste, weil es der Familie aufgrund fehlenden Wohnraumes auf dem Kieler Wohnungsmarkt objektiv unmöglich war, ihre Mietaufwendungen durch Umzug in eine kostengünstiger Wohnung zu senken.

Zwar ist die Mietobergrenze auf der Grundlage des Mietspiegels 2012 zutreffend berechnet worden. Die tatsächlich zu hohen Unterkunftskosten müssen indessen dann übernommen werden, wenn es den Hilfebedürftigen im konkreten Fall nicht möglich war, ihre Unterkunftskosten insbesondere durch Umzug auf ein angemessenes Maß zu senken. Hiervon ist das Gericht aufgrund des Wohnraumberichtes der Stadt Kiel ausgegangen, wonach insbesondere für größere Familien ausreichender freier Wohnraum nicht mehr zur Verfügung steht.

Unerheblich ist, ob die Unmöglichkeit zur Kostensenkung bereits bei Beginn der Hilfebedürftigkeit, der Leistungsgewährung oder des Kostensenkungsverfahrens vorgelegene hat. Das bedeutet: Auch Hilfebedürftige, die schon länger zu ihrer Miete dazubezahlen, können wieder einen Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Miete haben, wenn eine Kostensenkung durch Umzug nachträglich unmöglich wird, etwa weil sich die Situation auf dem Wohnungsmarkt verschlechtert.

SG Kiel, Urteil vom 24.04.2017, S 31 AS 461/14 (rechtskräftig)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 02/2018

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


2 Kommentare on “Volle Mietkostenübernahme, wenn Wohnraum fehlt”

  1. Claudia sagt:

    Immer wieder ein großes Danke an RA Hildebrandt für die Durchsetzung derartiger Urteile! Im ganzen Bundesgebiet können Sie dann als Grundlage eigener Ansprüche genutzt werden,


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