Hartz IV: Vermieterbescheinigung ohne weitere Voraussetzungen
Veröffentlicht: 1. Mai 2018 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Umzug, Zusicherung Unterkunftskosten | Tags: ALG II Vermieterbescheinigung, Hartz IV Vermieterbescheinigung 4 Kommentare
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Ein Bezieher von ALG II (Hartz IV) hat einen Anspruch auf Aushändigung einer Vermieterbescheinigung, die nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft werden darf.
Nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II hat ein ALG II-Empfänger gegenüber dem Jobcenter einen Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Aufwendung für eine neue Unterkunft sowie die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung für den zukünftigen Vermieter, wenn deren Kosten angemessen sind. Das Jobcenter Kiel hatte die Ausstellung einer solchen Vermieterbescheinigung an vier Voraussetzungen geknüpft: Den Antrag auf Gewährung eines Darlehens zur Finanzierung der Mietsicherheit, die Abtretung des Rückzahlungsanspruches hinsichtlich der Mietsicherheit, die Abtretung der Ansprüche auf Auszahlung etwaiger Guthaben aus Betriebs- Heiz- oder Wasserkostenabrechnungen und eine Zustimmungserklärung zur Direktzahlung der Miete an den künftigen Vermieter.
Rechtswidrig, entschied das Sozialgericht Kiel. Hinsichtlich aller geforderten Erklärungen bestehe schon kein Zusammenhang mit der beantragten Zusicherung der Übernahme der Kosten der neuen Wohnung. Das Jobcenter verkenne zudem, dass Direktzahlungen nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Leistungsberechtigte dies beantragt habe oder die Zahlung der Miete anders nicht sichergestellt werden kann. Hinsichtlich des Abtretungsverlangens betreffend künftige Guthaben aus Heiz-, Neben- und Wasserkosten „fehlt dem Gericht jegliche Phantasie, auf welche Rechtsgrundlage diese Anforderung gestützt werden könnte.“ Erfreulich deutliche Worte an ein bisweilen von Rechtsgrundlagen völlig losgelöst agierendes Jobcenter.
(SG Kiel, Beschluss vom 25.01.2018, S 36 AS 11/18 ER)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 04/2018
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Wenn ich das mit dem JC Kiel immer lese, bin ich froh hier zu wohnen
Was heißt das nun für die Auszahlung eines Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung?
Muss ich die an das Jobcenter zurück zahlen oder kann ich das Geld behalten?
Darum geht es nicht. Es geht allein darum, ob eine Zusicherung der Kosten für eine neue Unterkunft davon abhängig gemacht werden darf, dass Guthaben aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen nach § 398 BGB abgetreten werden. Eine Rechtspflicht, dem Jobcenter irgenwelche Forderung abzutreten, kennt das Gesetz (SGB II) überhaupt nicht. Denn in Deutschland gilt immer noch die Vertragsautonomie und ein Vertrag setzt wie eine Unterschrift Freiwilligkeit voraus. Dem Jobcentern muss man das leider immer wieder erklären.
Das ist ganz sicher kein Problem des Jobcenters Kiel, sondern zieht sich so oder ähnlich durch die Jobcenter der ganzen Republik. Beim JC Kreis Wesel (meine Anlaufstelle) sind Rechtsbrüche, -beugungen und -verdrehungen an der Tagesordnung und werden von der Geschäftsführung zumindest wissentlich geduldet, wenn nicht sogar angeordnet. Auch dass „Kunden“ dort regelmäßig angeschrieen, geduzt und auf vielfältige Weise beleidigt werden, gehört zum alltäglichen Geschäft. Vorsprachen bei Vorgesetzten der Sachbearbeiter werden einem nicht nur konsequent verweigert, sondern es werden „aus Sicherheitsgründen“ noch nicht einmal die Namen der Teamleiter genannt. Hier spielen tatsächlich Anfang 20jährige tagtäglich Gott und gefährden oder zerstören Existenzen. Es liegt also nicht nur im hohen Norden vieles im Argen.