Hartz IV: Vermieterbescheinigung ohne weitere Voraussetzungen

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Ein Bezieher von ALG II (Hartz IV) hat einen Anspruch auf Aushändigung einer Vermieterbescheinigung,  die nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft werden darf.

Nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II hat ein ALG II-Empfänger gegenüber dem Jobcenter einen Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Aufwendung für eine neue Unterkunft sowie die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung für den zukünftigen Vermieter, wenn deren Kosten angemessen sind. Das Jobcenter Kiel hatte die Ausstellung einer solchen Vermieterbescheinigung an vier Voraussetzungen geknüpft: Den Antrag auf Gewährung eines Darlehens zur Finanzierung der Mietsicherheit, die Abtretung des Rückzahlungsanspruches hinsichtlich der Mietsicherheit, die Abtretung der Ansprüche auf Auszahlung etwaiger Guthaben aus Betriebs- Heiz- oder Wasserkostenabrechnungen und eine Zustimmungserklärung zur Direktzahlung der Miete an den künftigen Vermieter.

Rechtswidrig, entschied das Sozialgericht Kiel. Hinsichtlich aller geforderten Erklärungen bestehe schon kein Zusammenhang mit der beantragten Zusicherung der Übernahme der Kosten der neuen Wohnung. Das Jobcenter verkenne zudem, dass Direktzahlungen nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Leistungsberechtigte dies beantragt habe oder die Zahlung der Miete anders nicht sichergestellt werden kann. Hinsichtlich des Abtretungsverlangens betreffend künftige Guthaben aus Heiz-, Neben- und Wasserkosten „fehlt dem Gericht jegliche Phantasie, auf welche Rechtsgrundlage diese Anforderung gestützt werden könnte.“ Erfreulich deutliche Worte an ein bisweilen von Rechtsgrundlagen völlig losgelöst agierendes Jobcenter.

(SG Kiel, Beschluss vom 25.01.2018, S 36 AS 11/18 ER)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 04/2018

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt