Grundsicherung und Bürgergeld: Volle Miete bis Ende 2023 bei Leistungsbezug schon vor 2023

Für Bezieher von Bürgergeld nach dem SGB II und Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII gilt seit dem 01.01.2023: Wer diese Leistungen ab dem 01.01.2023 neu beantragt hat, erhält ab dem Monat der erstmaligen Antragstellung ein Jahr lang Leistungen für seine Unterkunft in Höhe der vollen Miete. Das regeln § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II für das Bürgergeld und § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Nach Ablauf der Karenzzeit wird die volle Miete noch so lange anerkannt, wie es den Betroffenen nicht möglich oder zuzumuten ist, ihre Unterkunftskosten durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 

Welche Regelungen aber gelten für all jene Leistungsbezieher, die bereits vor dem 01.01.2023 Sozialleistungen bezogen haben? Einige Sozialleistungsträger – wie etwa die Landeshauptstadt Kiel – glauben, die Karenzzeit gelte nur für diejenigen, die ab dem 01.01.2023 erstmals Leistungen beantragt haben und fordern deswegen alle anderen Leistungsberechtigten mit zu hoher Miete zur Mietsenkung auf. Das ist rechtswidrig, wie ein Blick in das Gesetz zeigt: Nach § 65 Abs. 3 SGB II bzw. § 140 Abs. 1 SGB XII beginnt für diese Personengruppe die Karenzzeit von einem Jahr am 01.01.2023 und endet folglich am 31.12.2023. Die Karenzzeit gilt in diesen Fällen lediglich dann nicht, wenn vor dem 01.01.2023 die Kosten der Unterkunft bereits auf die angemessenen Kosten abgesenkt wurden. Die Unterkunftskosten sind dann weiterhin nur in der angemessenen Höhe zu übernehmen, § 65 Abs. 6 SGB II bzw. § 140 Abs. 2 SGB XII. 

Erstveröffentlichung in HEMPELS 9/2023

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


6 Kommentare on “Grundsicherung und Bürgergeld: Volle Miete bis Ende 2023 bei Leistungsbezug schon vor 2023”

  1. Avatar von Björn Nickels Björn Nickels sagt:

    Dies ist ein sehr, sehr interessanter Artikel von dir (Helge Hildebrandt), besonders dass die einjährige „Karenzzeit“ (also alle Wohnkosten werden ab 01.01.2023 1 Jahr voll übernommen), auch für Menschen gilt, die vorher Grundsicherung (Hartz IV SGB II und SGB XII) bezogen haben und keine Kostensenkungsaufforderung vom Amt erhalten haben!
    So habe ich es zumindestens verstanden …

  2. Avatar von Björn Nickels Björn Nickels sagt:

    Es gibt ja keine doofen Fragen:
    Wenn jemand zum Beispiel ab 01.03.2023 erstmalig Bürgergeld-Empfänger*In geworden ist, denn gilt 1 Jahr „Karenzzeit“ bei der Wohnung doch zum 29.02.2024 und endet nicht am 31.12.2023, oder?

    • Ja, genau. § 65 Abs. 3 SGB II bzw. § 140 Abs. 1 SGB XII treffen eine Regelung für die Fälle, in denen schon vor dem 01.01.2023 Sozialleistungen bezogen wurden. Hat etwa jemand erst seit dem 01.11.2022 Leistungen bezogen, gilt für ihn genauso die Karenzzeit von einem Jahr (01.01.2023 bis 31.12.2023) wie für denjenigen, der etwa bereits seit dem 01.01.2005 ALG II bzw. jetzt BüG bezieht.

      • Avatar von Brock Brock sagt:

        Jepp, siehe dazu meine Anmerkung im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 36/2023 zu diesem Beitrag – LSG BB, Beschluss v. 19.06.2023 – L 18 AS 512/23 B ER, R.z. 6.

  3. Avatar von Helge Hildebrandt Helge Hildebrandt sagt:

    Per E-Mail erreichte mich heute noch die Frage:

    „Sehr geehrter Herr Hildebrandt,

    eine kurze Frage bitte, gilt das auch wenn ich während der Karenzzeit umziehe?
    Die Frage bleibt in ihrem Bericht leider offen!

    Herzlichen Gruß

    ________________
    Kassel“

    Meine Antwort:

    In dem Fall gilt, was ich kurzerhand mal in § 22 Abs. 1 SGB II markiere:

    (1) 1Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. 2Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. 3Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. 4Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. 5Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. 6Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. 7Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 8Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. 9Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. 10Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

    • Avatar von Brock Brock sagt:

      Siehe dazu auch SG München, Beschluss v. 13.02.2023 – S 13 AS 113/23 ER

      Bürgergeld – Kosten der Unterkunft und Heizung erforderlicher Umzug in kostenunangemessene Wohnung Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II Übergangsregelung nach § 65 Abs. 3 SGB II

      Leitsätze

      1. Seit der Corona-Pandemie im Bezug von Grundsicherungsleistungen stehende Antragsteller fallen unter die durch das Bürgergeld-Gesetz zum 01.01.2023 neu eingeführte Karenzzeit im Hinblick auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung von einem Jahr nach § 22 SGB II, weil gemäß § 65 Abs. 3 SGB II Zeiten eines Leistungsbezugs bis 31.12.2022 unberücksichtigt bleiben.

      2. Der erforderliche Umzug in eine kostenunangemessene Wohnung stellt jedoch eine nach § 22 Abs. 4 SGB II zu berücksichtigende Zäsur während der Karenzzeit dar. Hierdurch entfällt der Schutzzweck des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, Leistungsberechtigen die vorhandene Wohnung und das bisherige Lebensumfeld zu erhalten, und höhere als angemessene Aufwendungen können nur bei vorheriger Zusicherung durch den Leistungsträger anerkannt werden.

      3. Aus § 22 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2, Satz 6 SGB II kann nicht der Gegenschluss gezogen werden, dass nach einem erforderlichen Umzug weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen ohne Begrenzung unter Angemessenheitsgesichtspunkten anerkannt werden.

      Quelle:Tacheles Rechtsprechungsticker KW 23/2023


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