Zur Kostentragung bei einer Räumungsklage

Ist einem Vermieter die Absicht einer staatlichen Stelle zur Übernahme von Mietschulden bekannt und erklärte diese schlussendlich auch die Übernmahme der Mietschulden, sind dem Vermieter die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wenn dieser dennoch – hier am Tag der Mietschuldenübernahme – aufgrund einer wirksamen außerordentlichen fristlosen Wohnraumkündigung eine Räumungsklage erhebt. Denn unter diesen Umständen hätte der Vermieter mit einer Räumungsklage zumindest einige Tage zuwarten müssen.

Langericht Kiel, Kostenbeschluss vom 28.06.2024, 1 T 55/24



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