Wo bleibt die Anpassung der Mietobergrenzen?

Allmählich scheint es in Kiel zu einer Art Tradition zu werden: Der neue Mietspiegel trat zum 01.04.2025 in Kraft und Vermieter erhöhen auf dieser Grundlage ihre Mieten. Die neuen Regelhöchstbeträge für anzuerkennende Mieten, besser bekannt als Mietobergrenzen, kommen dann aber erst Monate später.

In der Zeit zwischen Inkrafttreten des neuen Mietspiegels und der Verabschiedung der neuen Mietobergrenzen müssen Bürgergeldempfänger nicht nur die Differenz zwischen den neuen Mieten und den alten Mietobergrenzen selbst vorstrecken, bis eine Anpassung der Mietobergrenzen rückwirkend ab 01.04.2025 erfolgt. Auch Wohnungssuchende, die Wohnraum innerhalb der Mietobergrenzen suchen müssen, wissen derzeit nicht, welche Bruttokaltmieten bei neu anzumietenden Wohnungen derzeit als noch „angemessen“ im Sinne des SGB II gelten. Auch der ein oder andere Leistungsberechtigte, der aktuell auf Wohnungssuche ist, weil er vom Jobcenter Kiel oder dem Sozialamt aufgefordert worden ist, seine Unterkunftskosten durch einen Wohnungswechsel zu senken, muss tatsächlich vielleicht gar nicht mehr umziehen, weil seine Mietkosten nach einer Anhebung der Mietobergrenzen wieder „angemessen“ sind.

Die nächst Kieler Ratsversammlung tagt am 15.05.2025. Die Anpassung der Mietobergrenzen findet sich indessen nicht auf Tagesordnung, so das vor Juni 2025 nicht mit einer Anpassung zu rechnen ist. Um in der Zukunft die oben beschriebenen Nachteile für Menschen im Bürgergeldbezug zu vermeiden, fordert deswegen die Ratsfraktion DIE LINKE, dass fürderhin der Kieler Mietspiegel und die Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II zur gleichen Zeit von der Ratsversammlung beschlossen und in Kraft gesetzt werden.

Erstveröffentlichung in HEMPELS 5/2025

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt



Hinterlasse einen Kommentar

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..