Sozialleistungen für den Monat der Fälligkeit einer Forderung
Veröffentlicht: 22. November 2025 Abgelegt unter: Betriebskostennachforderungen, Nebenkostennachforderungen, Stadt Kiel Hinterlasse einen KommentarAuch Menschen, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nach dem SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (etwa Grundsicherung im Alter) beziehen, können in einzelnen Monaten einen Sozialleistungsanspruch haben, wenn sie in einem Monat einen erhöhten grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf haben. Ein solcher Bedarf kann etwa bestehend, wenn eine Betriebs- oder Heizkostennachzahlung oder in der Altersgrundsicherung vom Renteneinkommen abzusetzende Versicherungsbeiträge zu bezahlen sind. Da die genannten Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII antragsabhängig sind, muss der Sozialleistungsantrag bis spätestens am letzten Tag des Monats gestellt werden, in dem die entsprechende Forderung zu bezahlen, also fällig ist.
Wie aber ist zu entscheiden, wenn einer Forderung etwa im Oktober fällig ist, aber erst im November tatsächlich bezahlt wird? Kann dann für den Monat November ein Sozialeistungsantrag gestellt werden? Das Bundessozialgericht (BSG) spricht davon, dass die Kosten im Monat der Antragstellung „tatsächlich und rechtlich angefallen“ sein müssen.
Mit dem Merkmal des „tatsächlichen Anfalls“ ist gemeint, dass die Forderung tatsächlich bezahlt worden ist. Der „rechtliche Anfall“ wird allgemein mit „Fälligkeit“ übersetzt. Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger eine Leistung verlangen kann. Die Formulierung „von dem ab“ ist in hiesigem Zusammenhang von Bedeutung, denn die Fälligkeit einer Forderung endet erst, wenn der Schuldner sie vollständig bezahlt hat. Solange die Zahlung noch aussteht, bleibt die Forderung mithin weiterhin „fällig“, auch wenn der ursprünglich festgelegte Termin bereits vergangen ist. „Fälligkeit“ ist also kein Zeitpunkt, sondern ein Zeitraum. Der Zeitraum beginnt nur ab einem Zeitpunkt. Deswegen war die Forderung im obigen Beispiel noch im November „fällig“ und musste bei der Berechnung des Sozialleistungsanspruches berücksichtigt werden.
Anerkenntnis der Landeshauptstadt Kiel vom 02.10.2025 im Klageverfahren SG Kiel, S 22 SO 41/25
Erstveröffentlichung in HEMPELS 11/2025
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt

