Zusammenwohnendes Paar muss im Probejahr nicht füreinander einstehen
Veröffentlicht: 18. Dezember 2025 Abgelegt unter: Bedarfsgemeinschaften Hinterlasse einen KommentarLeben Partner so zusammen, wie es für eine beginnende Partnerschaft typisch ist, liegen darin noch keine gewichtigen Umstände, die vor Ablauf eines Jahres auf das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft schließen lassen.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte ein 52jähriger Arbeitsloser im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Jobcenters, ihm ab dem 8. September 2025 Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Bürgergeld) ohne Anrechnung des Einkommens seiner Lebenspartnerin zu gewähren, mit der er zum 1. April 2025 in eine gemeinsame Wohnung gezogen war.
Das Sozialgericht Lübeck lehnte seinen Antrag ab, das Landessozialgericht (LSG) gab ihm in zweiter Instanz Recht. Zwar können bei Partnern, die kürzer als ein Jahr zusammenwohnen, besondere Umstände die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft begründen. Derart gewichtige Umstände, die auf eine gefestigte und qualifizierte Partnerschaft schließen lassen, lagen hier aber nicht vor.
Die Aspekte, die das Sozialgericht herangezogen hatte, waren nach Auffassung des LSG lediglich Ausfluss der partnerschaftlichen Beziehung des Antragstellers mit seiner Partnerin, die von diesen auch gar nicht bestritten wurde. Aus dem bloßen Bestehen einer Partnerschaft könne nach der gesetzgeberischen Konzeption in § 7 Abs. 3 Nr. 3 c, Absatz 3 a SGB II aber nicht schon auf das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft geschlossen werden.
So sei der gemeinsame Abschluss eines Mietvertrages, die fehlende Trennung des Haushaltes hinsichtlich Lebensmitteln und Hygieneprodukten, die Benutzung von Kraftfahrzeugen, die im Eigentum des anderen stehen sowie die wechselseitige Tätigung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Wohnen auch bei reinen Wohngemeinschaften und in noch nicht gefestigten Paarbeziehungen nicht unüblich.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.10.2025, L 3 AS 163/25 B ER
Erstveröffentlichung in HEMPELS 12/2025
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt

