Genug freie Wohnungen zu den Mietobergrenzen?
Veröffentlicht: 14. Februar 2026 Abgelegt unter: Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen Ein KommentarDerzeit sorgt eine Entscheidung des Bundessozialgericht (BSG) zu den Mietobergrenzen in den Medien für Wirbel. So ist etwa zu lesen, das Bundessozialgericht habe „die Jobcenter im Streit um angemessene Unterkunftskosten gestärkt“ oder die Jobcenter müssten „bezahlbare Wohnungen jetzt nicht mehr konkret benennen“. Die Berichterstattung zeigt im Grunde nur eines, nämlich dass die Medienvertreter vom Thema nicht viel verstehen.
Was ist passiert? In Berlin hat ein alleinstehender Bürgergeldbezieher auf Anerkennung seiner tatsächlichen Mietkosten für seine 63 qm großen Wohnung geklagt, die rund 135 € über dem in Berlin maßgeblichen Richtwert lag. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte dem Bürgergeldbezieher Recht gegeben. Zwar habe die vom Land Berlin beschlossene Richtlinie auf einem sog. „schlüssigen Konzept“ beruht, das Jobcenter habe jedoch nicht nachgewiesen, dass im streitigen Zeitraum Wohnungen zu dem vom ihm für angemessen erachteten Richtwert in hinreichender Zahl zur Verfügung gestanden haben. Es seien deswegen die Werte nach der Wohngeldtabelle zuzüglich Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % anzuerkennen gewesen. Das BSG hat an dieser Entscheidung letztlich vor allem methodische Kritik geäußert: Nach Ansicht des BSG muss bereits das „schlüssige Konzept“ selbst sicherstellen, dass Wohnraum innerhalb der dort angegebenen Obergrenzen tatsächlich verfügbar, also für Wohnungssuchende tatsächlich auch anmietbar ist und gibt dem Landessozialgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren die „Segelanweisung“, zu prüfen ob das methodische Vorgehen des Landes Berlin innerhalb seines Konzepts die Frage ausreichender tatsächlicher Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums berücksichtigt hat. Für die Beurteilung, ob genügend Wohnraum innerhalb der festgelegten Obergrenzen tatsächlich verfügbar ist, müsse die Zahl der nachfragenden Haushalte zumindest näherungsweise bestimmt werden können. Das Land müsse sein Konzept gegebenenfalls nachbessern.
Für Bürgergeldbezieher gilt auch nach dieser Entscheidung: Wohnen sie „zu teuer“, gibt es aber keinen oder kaum Wohnraum innerhalb der örtlichen Obergrenzen, sollten sie ihre Suchbemühungen akribisch dokumentieren und dem Jobcenter vorlegen. Konnte trotz aller Bemühungen kein kostenangemessener Wohnraum gefunden werden, gelten nämlich die Kosten der tatsächlich bewohnten Wohnung als angemessen und werden vom Jobcenter übernommen.
BSG, Urteil vom 27.11.2025, B 4 AS 28/24 R
Erstveröffentlichung in HEMPELS 1/2026
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Ich habe verstanden, dass jetzt auch BürgergeldempfängerInnen bei Überschreiten der Beträge der Mietobergrenzen noch stärker ihre Eigenbemühungen dokumentieren müssen, damit sie den übersteigenden Teil für ihre Miete nicht aus eigener Tasche zahlen müssen. Ich wage jedoch die Behauptung, dass viele BürgergeldempfängerInnen dafür die Kraft nicht haben und den übersteigenden Teil vom Regelsatz „abzweigen“ und somit eine „Hungerexistenz“ führen werden.
Und bzgl. des „schlüssigen Konzepts“, ich zitiere von deinem (Helge Hildebrandt) Artikel, siehe hier besonders das Wort „tatsächlich“:
„… die Frage ausreichender tatsächlicher Verfügbarkeit angemessenen Wohnraumes berücksichtigt hat“. Zitatende!
Wie da überhaupt, bei 1.400.000 (1,4 Mio.) fehlender Wohnungen in Deutschland, immer weniger Sozialwohnungen, immer höher steigende Mieten, überhaupt noch „irgendwo“ ein schlüssiges Konzept durch eine gerichtliche Überprüfung durchkommt, ist mir unbegreiflich.