Bundesagentur für Arbeit verschickt erneut falsche Mahnungen!

(c) Matthias Balzer / pixelio.de

Von der Bundesagentur für Arbeit sind erneut rund 70.000 falsche Mahnbescheide verschickt worden. Betroffen sind die Regionen Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern. Die Bescheide wurden wohl überwiegend in der zweiten Hälfte Februar 2012 versandt. Dies berichtet die Hamburger Morgenpost.

Umgang mit fehlerhaften Mahnungen

Leistungsberechtigte, die Mahnungen von der Bundesagentur für Arbeit erhalten haben und die angemahnten Forderungen nicht nachvollziehen können, sollten die Forderungen auf keinen Fall begleichen sondern mit der Mahnung bei ihrem zuständigen Jobcenter vorsprechen und um Prüfung der angeblichen Forderungen bitten.

Widerspruch nur gegen die Mahngebühren zulässig

Zu beachten ist, dass lediglich gegen die Festsetzung von Mahngebühren ein Widerspruch zulässig ist. Ein Widerspruch ist i.d.R. entbehrlich, weil die Bundesagentur für Arbeit bei unrechtmäßigen Mahnungen die Mahngebühren stets storniert.

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Rückforderungsbescheide

Die eigentlichen Forderungen (Hauptforderungen) finden ihre Grundlage in den auf der Rückseite der Mahnung angegeben Bescheiden. Ein Widerspruch gegen die Anmahnung der Forderung ist unzulässig. Ein Widerspruch kann nur gegen die Bescheide – i.d.R. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide – erhoben werden. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Zugang des Bescheides bei dem Leistungsberechtigten. Lässt sich der Zugang nicht nachweisen, gilt eine gesetzliche Vermutung von drei Tagen ab Aufgabe des Bescheides zur Post, die regelmäßig mit dem Datums des Bescheiderlasses übereinstimmt.

Bestandskräftige Bescheide – etwa Aufhebungs- und Erstattungsbescheide – können nach § 44 SGB X überprüft werden. Dies ist zeitlich unbeschränkt möglich. Die Regelung in § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X, wonach Sozialleistungen aufgrund einer Prüfung und Neubescheidung nur bis zu einem Zeitraum von einem Jahr – zuzüglich des Jahres der Antragstellung (Überprüfung in 2012 also für alle Bescheide, die ab 01.01.2011 erlassen wurden) – rückwirkend beansprucht werden können, ist in Rückforderungsangelegenheiten unbeachtlich, weil es hier nicht um die Beanspruchung von Leistungen nach dem SGB II geht (BSG, Urteil vom 13.02.2014, B 4 AS 19/13 R – Terminbericht 3/14).

Fehlerhafte Angaben in Mahnungen

Sind die im Mahnschreiben genannten Bescheide dem Leistungsberechtigten nicht bekannt, also i.d.R. nicht zugegangen, sind diese mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden (vgl. § 39 Abs. 1 SGB X) und die Forderung ist daher wegen fehlender Rechtsgrundlage (bestandskräftiger Bescheid) nicht rechtmäßig.

In der hiesigen Beratung musste auch festgestellt werden, dass die in den Mahnungen genannten Bescheide teilweise gar nicht existieren bzw. Bescheide mit dem angegebenen Datum zwar existieren, aber nie erlassen wurden (Entwürfe) bzw. andere Ursprungsbeträge benannten.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


7 Kommentare on “Bundesagentur für Arbeit verschickt erneut falsche Mahnungen!”

  1. Icke sagt:

    Es sollte m.E. UNBEDINGT darauf geachtet werden, dass der Leistungsberechtigte NICHT alleine beim Jobcenter oder der BA vorspricht, sondern NUR mit Beistand!

    Und vor allen Dingen sollte derjenige darauf achten, dass zumindest vorsorglich RECHTZEITIG (innerhalb der Frist von 1 Monat) gegen diese „Forderung“ schriftlich Widerspruch eingelegt wird.

    Alte Binsenweisheit: Nur wer schreibt, der bleibt 😉

  2. Icke sagt:

    Ui, die Erweiterung des Textes

    […Zu beachten ist, dass lediglich gegen die Festsetzung von Mahngebühren…….bis …. und die Forderung ist daher wegen fehlender Rechtsgrundlage (bestandskräftiger Bescheid) nicht rechtmäßig.]

    stand vor 2 Stunden noch nicht da!

    Ist schon klar, dass nur gegen die Bescheide Widerspruch eingelegt werden kann. (Na ja, mir zumindest!)

    Wichtig ist und bleibt es aber nach wie vor: NIE ALLEINE ZUM JOBCENTER und WIDERSPRUCH EINLEGEN!
    (Ich habe nicht geschrien sondern wollte NUR hervorheben!)

    • hil sagt:

      Ja, work in progress! 😎 Mails auf meine Beiträge veranlassen mich gelegentlich zu Ergänzungen und Klarstellungen – wie hier.

      Es gibt natürlich auch ganz nette und friedfertige Mitarbeiter in den Jobcentern, zu denen man sich auch ganz allein und ohne Bodyguards wagen kann, nicht wahr? 😉

  3. Icke sagt:

    Natürlich gibt es auch „nette und friedfertige MA“ …. aaaaber (spätestens) beim ersten Fauxpas sollte = muss sich der Leistungsberechtigte mit dieser Option (nicht Bodyguards sondern persönlichen BEISTAND!!) auseinander setzen, nicht wahr 😉

    Oder muss es erst zu diesem ersten Fauxpas kommen?

    Und was ist, wenn dann das Kind schon in den Brunnen gefallen ist?
    Wem (dem Leistungsberechtigen, MA oder GF ) glaubt man mehr?
    3x dürfen Sie raten!

    • Lutz Große sagt:

      Aus meiner Sicht geht es beim SGB II und dessen durchtriebenen Durchführungsbestimmungen nicht um Glauben, auch nicht darum, wem man mehr glaubt.
      Es geht darum, seine eigenen Rechte zu kennen und diese durchzusetzen. Das geht logisch mit Beistand und aus eigener Erfahrung geht das auch ohne diesen.
      Selbst vor Beiständen schrecken manche Sachbearbeitungen mit Unrechtmäßigkeiten nicht zurück. Es geht also um die Qualität und nicht um die Quantität allein.
      Ich glaube aber, hier im Thread geht es nicht um Beistände, sondern um die schlechte Qualität in der Arbeitsorganisation und Arbeitsweise der BA, die zu einem nachteiligen Ergebnis für Betroffene führt, wenn diese nicht entsprechend reagieren.
      Gehen wir davon aus, dass von den 70.000 unrichtigen Mahnbescheiden ca. 60.000 von eingeschüchterten Transferleistungsempfängern ohne Reaktion bezahlt werden, denn niemand hat in der Regel einen Beistand bei Öffnung des Umschlages gleich zu Hause.
      Wieviel hat dann die BA durch angeblich fehlerhafte Software eingespart?

      • hil sagt:

        Ich sehe auch die Gefahr, dass Betroffene in dem Glauben, mit der Forderung werde es schon seine Richtigkeit haben (die Mahnungen kommen ja von einer deutschen Behörde, und Behörden arbeiten schließlich gründlich), auf unberechtigte Forderungen Zahlungen leisten werden. Bleibt zu hoffen, dass mein Beitrag einige Adressaten von fehlerhaften Mahnschreiben erreicht.

  4. […] ihrem zuständigen Jobcenter vorsprechen und um Prüfung der angeblichen Forderungen bitten. Quelle: Lesen Sie weiter auf sozialberatung-kiel.de  Post Published: 14 März 2012 Author: admin Found in section: Arbeit und […]


Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..